Grundbuchamt verpflichtet Testamentsvollstrecker einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen
OLG München – Beschluss vom 16.01.2020 – 34 Wx 534/19
- Grundbuch wird nach Eintritt eines Erbfalls unrichtig
- Gläubiger der Erblasserin regt eine Berichtigung des Grundbuchs an
- Grundbuchamt verlangt von einem Miterben, einen Berichtigungsantrag zu stellen
Das Oberlandesgericht München hatte über die Rechtsmäßigkeit einer Anordnung eines Grundbuchamtes zu entscheiden, mit der einem Beteiligten aufgegeben worden war, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen.
In der Angelegenheit hatte die spätere Erblasserin mit einem Immobilieneigentümer einen Erbvertrag errichtet.
In diesem Erbvertrag hatten sich die spätere Erblasserin und der Immobilieneigentümer gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt.
Erbvertrag enthält eine Schlusserbenbenennung
Gleichzeitig war in dem Erbvertrag bestimmt, dass Schlusserben der späteren Erblasserin und des Immobilieneigentümers vier bestimmte Personen sein sollen, darunter auch der Beteiligte X.
Der Beteiligte X war in dem Erbvertrag gleichzeitig auch als Testamentsvollstrecker für beide Erbfälle eingesetzt worden.
In der Folge verstarb zunächst der Immobilieneigentümer. In den Nachlass fiel eine Beteiligung an einer Immobilie. Die spätere Erblasserin beerbte den Immobilieneigentümer.
Gläubiger der Erblasserin wollen auf Nachlassimmobilie zugreifen
Die Erblasserin verstarb dann selber am 01.02.2018 und wurde von den im Erbvertrag benannten Erben, darunter auch von dem Beteiligten X beerbt.
Ein Gläubiger der Erblasserin wollte offensichtlich auf die in den Nachlass fallende Immobilie zu Verwertungszwecken zugreifen.
Nachdem im Grundbuch aber noch die verstorbene Erblasserin als Eigentümerin vermerkt war, beantragte der Gläubiger beim Grundbuchamt, dieses möge dem Beteiligten X die Verpflichtung auferlegen, einen Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen.
Grundbuchamt versendet eine Aufforderung zur Grundbuchberichtigung
Das Grundbuchamt schickte dem Beteiligten X daraufhin tatsächlich einen Bescheid mit folgendem Wortlaut:
Von Ihnen oder den weiteren Miterben ist bis spätestens 22.10.2019 ein Antrag auf Berichtigung des genannten Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge zu stellen.
Gegen diesen Bescheid des Grundbuchamtes legte der Beteiligte X Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das OLG gab der Beschwerde statt.
Grundbuchamt darf erforderliche Ermittlungen zur Erbfolge nicht abwälzen
Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass das Grundbuchamt nach einem Erbfall nach § 82 GBO dem Erben und neuen Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, grundsätzlich die Verpflichtung auferlegen kann, den Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen.
Voraussetzung für eine solche Anordnung sei aber, dass das Grundbuchamt im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlung zum einen die Eigenschaft des Betroffenen als neuer Eigentümer bzw. Testamentsvollstrecker und zum anderen die Erbfolge für das betroffene Grundstück festgestellt habe.
Grundbuchamt muss Zweifel an der Erbfolge selber klären
Dieser Verpflichtung sei das Grundbuchamt, so das OLG, im zu entscheidenden Fall aber nicht nachgekommen.
Insbesondere habe das Grundbuchamt die Erbfolge im vorliegenden Fall nicht ausreichend geklärt, sondern vielmehr selber Zweifel daran geäußert, ob nicht noch weitere letztwillige Verfügungen der Erblasserin vorliegen würden.
Auch schließe das alleinige Verfügungsrecht eines Testamentsvollstreckers nach § 2205 BGB eine Verfügung (und damit einen Berichtigungsantrag) durch die betroffenen Miterben aus.
Im Ergebnis musste das Grundbuchamt nach der Entscheidung des OLG erst einmal weitere Ermittlungen anstellen.
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