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Erblasser hinterlässt notarielles und privates Testament mit abweichendem Inhalt – Grundbuchamt besteht auf Vorlage eines Erbscheins

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 06.09.2012 – I-15 W 260/12

  • In einem privaten Testament wird ein zeitlich früheres notarielles Testament zum Teil abgeändert
  • Erbe beantragt auf Grundlage des notariellen Testaments die Grundbuchberichtigung
  • Grundbuchamt besteht zu Recht auf der Vorlage eines Erbscheins

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich wieder einmal mit der Frage zu beschäftigen, ob das Grundbuchamt, das von einem Erben gebeten worden war, nach Eintritt des Erbfalls das Grundbuch zu ändern, auf der Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge zu bestehen.

In der zu entscheidenden Angelegenheit hatte der Erblasser zwei Testamente hinterlassen. Am 04.05.2007 war er zum Notar gegangen und hatte dort vom Notar seinen letzten Willen im Rahmen eines notariellen Testaments beurkunden lassen.

Nur vier Monate später errichtete der Erblasser dann ein zweites Testament, diesesmal privatschriftlich. Das private Testament sah zwar vor, dass der Erbe, der bereits im notariellen Testament aus dem Mai 2007 als Rechtsnachfolger benannt worden war, alleiniger Erbe sein soll. Gleichzeitig wurde in dem zeitlich späteren privaten Testament aber auch eine Testamentsvollstreckung, die noch im notariellen Testament angeordnet worden war, widerrufen.

Grundbuchberichtigung wird beantragt

Der Erbe wollte sich nunmehr die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins sparen und beantragte beim zuständigen Grundbuchamt nach Eintritt des Erbfalls die Umschreibung des Grundbuchs für eine Nachlassimmobilie vom Erblasser auf seine eigene Person. Er stützte sich dabei auf die Vorschrift des § 35 Abs. 1 GBO (Grundbuchordnung).

Nach dieser gesetzlichen Regelung kann nämlich im Erbfall von der Vorlage eines Erbscheins beim Grundbuchamt ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn die Erbfolge auf einem notariellen Testament beruht und der Antragsteller dieses Testament mitsamt der Niederschrift über die Eröffnung des Testaments beim Grundbuchamt vorgelegt wird.

Doch obwohl der Antragsteller das notarielle Testament und die Eröffnungsniederschrift vorlegte, bestand das Grundbuchamt auf der Vorlage eines Erbscheins.

Grundbuchamt kann einen Erbschein anfordern

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm auf die Beschwerde des Antragstellers hin entschied.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bei Vorliegen eines notariellen und eines privaten Testaments beim Grundbuchberichtigungsantrag des Erben nur dann auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet werden kann, wenn sich die Erbfolge ausschließlich aus dem notariellen Testament ableiten lässt.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser die Erbfolge aber durch das zeitlich spätere private Testament insoweit abgeändert, als er die noch im notariellen Testament vorgesehene Testamentsvollstreckung widerrufen hatte. Die Frage, ob der Antragsteller unbeschränkter – oder eben mit einer Testamentsvollstreckung beschränkter – Erbe geworden war, konnte also nur in einer Gesamtschau beider letztwilligen Verfügungen ermittelt werden.

Diese Frage konnte das Grundbuchamt auch nicht dahinstehen lassen, da in einen Erbschein bei angeordneter Testamentsvollstreckung ein so genannter Testamentsvollstreckervermerk aufgenommen werden muss.

Im Ergebnis hatte das Grundbuchamt also zu Recht auf der Vorlage eines Erbscheins bestanden, aus dem sich die Erbfolge unter Berücksichtigung beider Testamente ergeben hätte.

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