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Ärger mit einer Pflichtteilsstrafklausel beim Grundbuchamt – Die Erben sollen einen Erbschein vorlegen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig – Beschluss vom 16.08.2024 – 2x W 46/24

  • Eltern setzen ihre vier Kinder in einem gemeinsamen notariellen Testament als Schlusserben ein
  • Das Testament enthält eine Pflichtteilsstrafklausel
  • Das Grundbuchamt fordert nach dem Tod der Eltern einen Erbschein als Nachweis

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte einen Streit zwischen vier Erben und einem Grundbuchamt zu klären.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar im Jahr 2001 ein gemeinsames notarielles Testament errichtet.

In diesem Testament hatten sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt.

Das Testament der Eltern enthält eine Pflichtteilsstrafklausel

Nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners sollten, so das Testament, die vier Kinder des Ehepaars Erben zu je ¼ werden.

Gleichzeitig enthielt das Testament eine so genannte Pflichtteilsklausel.

Nach dem Inhalt dieser Klausel sollte ein Kind, das im ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert, auch im zweiten Erbfall lediglich seinen Pflichtteil erhalten.

In der Folge verstarb der Ehemann und wurde von seiner Frau alleine beerbt.

Die vier Kinder beerben ihre Mutter

Im Jahr 2022 verstarb dann auch die Ehefrau und alle vier Kinder gingen einvernehmlich davon aus, dass sie ihre Mutter zu je ¼ beerben.

Die Kinder wollten nach dem Tod ihrer Mutter ein in den Nachlass fallendes Grundstück veräußern.

Zu diesem Zweck wollten die vier Kinder das Grundbuch berichtigen lassen.

Ihre Berechtigung als Erben und neue Eigentümer des Grundstücks wollten die Kinder unter Hinweis auf § 29 GBO mithilfe des notariellen Testaments ihrer Eltern nachweisen.

Das Grundbuchamt fordert einen Erbschein als Erbnachweis

Das Grundbuchamt stolperte aber über die Pflichtteilsstrafklausel in dem Testament und argwöhnte, dass eines der Kinder nach dem Tod des Familienvaters seinen Pflichtteil gefordert haben könnte.

Dies unterstellt, forderte das Grundbuchamt von den vier Kindern einen – kostenpflichtigen – Erbschein als Nachweis für ihr Erbrecht.

Die Erben wollten sich die Kosten für einen Erbschein natürlich sparen und boten dem Grundbuchamt eidesstattliche Versicherung aller vier Erben an, wonach keiner der Erben nach dem Tod des Vaters seinen Pflichtteil gefordert habe.

Das Grundbuchamt bestand aber auf der Vorlage eines Erbscheins durch die Erben und so landete die Angelegenheit am Ende beim Oberlandesgericht.

OLG: Eine eidesstattliche Versicherung der Erben kann einen Erbschein überflüssig machen

Das OLG hob die Verfügung des Grundbuchamtes auf und gab dem Grundbuchamt auf, die von den Erben beantragte Grundbuchberichtigung nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.

Das OLG verwies in seiner Entscheidung darauf, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine eidesstattliche Versicherung der Erben, wonach kein Erbe seinen Pflichtteil gefordert habe, sehr wohl ein tauglicher Nachweis für das Grundbuchamt sein könne, „soweit danach das Grundbuchamt im konkreten Fall die Überzeugung gewinnen kann, dass die vorgetragenen Tatsachen zutreffen.“

Wenn demnach alle Kinder eine eidesstattliche Erklärung vorlegen, „dass (ihres Wissens nach) keines der Kinder seinen Pflichtteil nach dem Tod des Erstverstorbenen geltend gemacht hat“, müsste dies das Grundbuchamt als ausreichend akzeptieren.

Im Ergebnis stellte sich die Forderung des Grundbuchamtes nach einem Erbschein als überzogen heraus.

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