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Grundbuchamt darf die Nacherben nicht über Grundstücksgeschäfte des Vorerben informieren

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 16.01.2015 - 15 W 302/14

  • Vorerbin verschenkt ein Grundstück an ihre Tochter
  • Grundbuchamt will die Nacherben von diesem Vorgang in Kenntnis setzen
  • OLG: Für eine Benachrichtigung der Nacherben besteht keine Veranlassung

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einer grundbuchrechtlichen Angelegenheit über die Frage zu entscheiden, ob das Grundbuchamt den Nacherben davon informieren darf, wenn der Vorerbe über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück verfügt hat.

In der Sache war der Erblasser im Jahr 2012 verstorben. In seiner letztwilligen Verfügung hatte der Erblasser eine Vorerbin und insgesamt vier Nacherben benannt. Der Erblasser hatte seine Vorerbin in seinem letzten Willen von den Beschränkungen in den §§ 2113 ff. BGB befreit.

Die Vorerbin wurde im Mai 2012 als neue Eigentümerin einer zum Nachlass gehörenden Immobilie eingetragen.

Tochter der Vorerbin wird als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen

Diese Immobilie übertrug die Vorerbin im Mai 2014 unentgeltlich auf ihre Tochter, die nachfolgend als neue Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen wurde.

Das Grundbuchamt kündigte daraufhin der Vorerbin an, dass es den Umstand des Eigentümerwechsels sämtlichen vom Erblasser eingesetzten Nacherben bekannt geben wolle. Dies missfiel der Vorerbin aber ganz offensichtlich und sie beantragte beim Grundbuchamt, von der angekündigten Benachrichtigung Abstand zu nehmen.

Nachdem das Grundbuchamt aber von seinem Vorhaben nicht lassen wollte, legte der Urkundsnotar stellvertretend für die Vorerbin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das Oberlandesgericht beurteilte das von der Vorerbin eingelegte Rechtsmittel sowohl als zulässig als auch als begründet. Der Beschluss, mit dem das Grundbuchamt angekündigt hatte, die Nacherben von der Eintragung der Tochter der Vorerbin als neue Eigentümerin in Kenntnis zu setzen, wurde aufgehoben.

Nacherben sind durch die Transaktion nicht in ihren Rechten betroffen

In der Begründung der Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass das Grundbuchamt nach § 55 GBO zwar grundsätzlich gehalten ist, jede Eintragung in das Grundbuch allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt zu machen werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird.

Vorliegend seien, so das OLG, die Nacherben von der Eigentumsumschreibung von der Vorerbin auf die Tochter der Vorerbin aber nicht in ihren Rechten betroffen.

Die Interessen der Nacherben seien vorliegend durch einen so genannten Nacherbenvermerk im Grundbuch geschützt. Dieser Nacherbenvermerk bewirke aber keine Sperre des Grundbuchs. Vielmehr seien bis zum Eintritt des Nacherbfalls auch unentgeltliche Verfügungen des Vorerben rechtlich möglich und zulässig. Das Grundbuchamt habe, so das OLG, den Anträgen des Vorerben ohne Rücksicht auf das Recht des Nacherben stattzugeben.

Der Nacherbe werde im Ergebnis dadurch geschützt, dass eine unentgeltliche Verfügung des Vorerben ab dem Eintritt des Nacherbfalls absolut unwirksam wird. Solange aber der Nacherbfall aber nicht eingetreten ist, sei die – auch unentgeltliche – Verfügung des Vorerben wirksam.

Da im zu entscheidenden Fall somit zum Zeitpunkt der Schenkung des Grundstücks keine Rechte der Nacherben betroffen waren, bestand für das Grundbuchamt auch keine Veranlassung, die Nacherben von der Eintragung der Tochter der Vorerbin in Kenntnis zu setzen.

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