Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Welche Möglichkeiten hat der Nacherbe im Erbfall?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nach dem Eintritt des Erbfalls braucht der Nacherbe vor allem eins: Geduld
  • Ist der Nacherbe pflichtteilsberechtigt, dann kann er die Nacherbschaft ausschlagen und den Pflichtteil fordern
  • Nacherbe kann die Nacherbschaft verkaufen

Ein Erblasser hat nach § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Möglichkeit, in seinem Testament eine so genannte Vor- und Nacherbschaft anzuordnen.

Dies bedeutet, dass mit dem Ableben des Erblassers zunächst der Vorerbe das Vermögen des Erblassers erhält. Zu einem späteren Zeitpunkt, der vom Erblasser entweder in seinem letzten Willen oder durch § 2106 BGB bestimmt wird, kommt dann der Nacherbe zum Zug.

Der Vorerbe hat dem Nacherben das komplette Vermögen, das er vom Erblasser geerbt hat, herauszugeben.

Zwischen dem Tod des Erblassers und dem Eintritt des Nacherbfalls können Jahre oder auch Jahrzehnte vergehen. In dieser Zeit ist der Nacherbe zwar vollwertiger Erbe, kommt aber an die vom Vorerben in Besitz genommene Erbschaft nicht heran.

Der Nacherbe kann vor Eintritt des Nacherbfalls ohne das ausdrückliche Einverständnis des Vorerben keinen einzigen Nachlassgegenstand für sich nutzen, er kann keinen Erbschaftsgegenstand veräußern und ebenso wenig berechtigt ihn seine Stellung als Nacherbe dazu, Erträge aus der Erbschaft zu ziehen.

Wirtschaftlich betrachtet ist die Lage des Nacherben während der Dauer der Vorerbschaft absolut uninteressant, da der Nacherbe in dieser Zeit von der Erbschaft nicht profitiert.

Anstatt diese eher dürre Zeit, während der der Vorerbe das alleinige Besitzrecht an der Erbschaft hat, einfach nur abzusitzen, hat der Nacherbe jedoch die Möglichkeit seine wirtschaftliche Lage durch entsprechende Gestaltungsmaßnahmen noch vor Eintritt des Nacherbfalls zu verbessern.

Pflichtteilsberechtigter Nacherbe kann Pflichtteil fordern

Gehört der vom Erblasser bestimmte Nacherbe zum Kreis der dem Grunde nach pflichtteilsberechtigten Personen, dann kann der Nacherbe nach § 2306 Abs. 2 BGB die ihm angetragene Nacherbschaft unmittelbar nach dem Erbfall ausschlagen und vom Vorerben seinen Pflichtteil verlangen.

Beispiel:

In einem typischen Ehegattentestament setzt der Erblasser seine Frau als Vorerbin, sein Kind als Nacherben ein. Das Kind hat die Möglichkeit, die Nacherbschaft auszuschlagen und kann dann unmittelbar von seiner Mutter den Pflichtteil verlangen.

Entscheidet sich das Kind hingegen auf den Eintritt des Nacherbfalls zu warten, besteht kein Pflichtteilsrecht, da das Kind nicht "von der Erbfolge ausgeschlossen" ist, wie es § 2303 BGB für das Pflichtteilsrecht verlangen würde.

Nacherbe kann seine Nacherbschaft veräußern

Unabhängig von der Frage, ob der im Testament benannte Nacherbe zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört, kann der Nacherbe seine Nacherbschaft jederzeit an einen Dritten veräußern und seine Erbschaft damit noch vor Eintritt des Erbfalls zu Geld machen.

Mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Nacherbe ein so genanntes Anwartschaftsrecht an der Erbschaft, das ihm nach Eintritt des Erbfalls auch niemand mehr entziehen kann. Es steht mit dem ersten Erbfall bereits fest, dass der Nacherbe mit dem Eintritt des Nacherbfalls eine Erbschaft machen wird.

Dieses Anwartschaftsrecht kann der Nacherbe verkaufen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass er hierfür einen Käufer findet. Dies kann der Vorerbe, ein weiterer Nacherbe oder auch jeder x-beliebiger Dritter sein.

Der Vertrag, mit dem eine Nacherbschaft vor Eintritt des Nacherbfalls veräußert wird, bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Ein Vertrag, der diese Form nicht wahrt, ist unwirksam.

Soweit es der Erblasser verhindern will, dass der Nacherbe seine Nacherbschaft vor Eintritt des Nacherbfalls veräußert, kann er dies in seinem Testament ausschließen.

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