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Grundbuchamt will Grundbuchberichtigung durch Erben erzwingen – Erbe wehrt sich mit Erfolg!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 05.03.2021 – 3 Wx 192/20

  • Erbe lässt sich mit der Grundbuchkorrektur nach dem Erbfall Zeit
  • Grundbuchamt will nicht länger zuwarten und droht dem Erben ein Zwangsgeld an
  • Beschluss des Grundbuchamtes wird aufgehoben, nachdem der Erbe die Grundbuchberichtigung doch noch betreibt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Rechtsmäßigkeit eines von einem Grundbuchamt erlassenen Beschlusses zu entscheiden, mit dem einem Erben nach einem Erbfall die Berichtigung des Grundbuches aufgegeben worden war.

In der Angelegenheit hatte der spätere Beschwerdeführer von seinem Vater im Jahr 2019 einen umfangreichen Immobilienbesitz geerbt.

Nachdem sich der Erbe zunächst nicht um eine Grundbuchberichtigung gekümmert hatte, wies ihn ein betroffenes Grundbuchamt auf folgendes hin:

„Wegen der eingetretenen Unrichtigkeit müsse das Grundbuch durch Eintragung der Erben als neue Eigentümer berichtigt werden. Der Beteiligte zu 2. werde aufgefordert, die Eintragung aller Erben in allen betroffenen Grundbüchern binnen bestimmter Frist zu beantragen. Zum Nachweis der Erbberechtigung sei ein Erbschein vorzulegen.“

Um dieser Aufforderung den nötigen Nachdruck zu verleihen, wurde der Erbe vom Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden könne, wenn der Erbe die notwendigen Schritte weiterhin nicht in die Wege leiten würde.

Erbe legt gegen Beschluss des Grundbuchamtes Beschwerde ein

Gegen diesen Beschluss des Grundbuchamtes legte der Betroffene am 25.09.2020 Beschwerde ein.

Nach Einlegung dieser Beschwerde suchte der Betroffene gemeinsam mit einer Miterbin einen Notar auf und ließ dort einen Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrag beurkunden.

In diesem Vertrag einigten sich die beiden Miterben über die Verteilung der insgesamt 17 im Nachlass befindlichen Immobilien.

Notar beantragt die Berichtigung des Grundbuches

In Vollzug dieses Vertrages beantragte der Notar für die beiden Erben am 17.12.2020 gegenüber demjenigen Grundbuchamt, das den Beschluss erlassen hatte, die Eintragung des Eigentümerwechsels an zwei betroffenen Nachlassimmobilien.

Diesem Antrag wurde von dem Grundbuchamt auch anstandslos entsprochen. Die neuen Eigentümer wurden am 01.02.2021 in das Grundbuch eingetragen.

In Anbetracht dieser neuen Entwicklungen gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Erben statt.

Neue Tatsachen müssen im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden

Nach § 65 Abs. 3 FamFG könne und müsse, so das OLG in seiner Entscheidungsbegründung, das Beschwerdegericht neue Tatsachen bei seiner Entscheidung berücksichtigen.

Das OLG führte weiter aus, dass das Grundbuchamt nach § 82 S. 2 GBO Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwanges zurückstellen müsse, wenn berechtigte Gründe für die aufgetretene Verzögerung vorliegen.

Solche berechtigten Gründe würden jedenfalls dann vorliegen, so das OLG weiter,  „wenn der Erbe durch seine Eintragung mit im Hinblick auf § 40 GBO entbehrlichen Kosten belastet würde.“

Nachdem im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 40 GBO nach Abschluss des notariellen Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrages zweifelsfrei gegeben waren, war die vom Grundbuchamt angeregte vorherige Grundbuchkorrektur obsolet.

Der Beschluss des Grundbuchamtes wurde daher wegen veränderter Umstände vom OLG aufgehoben.

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