Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wenn ein Erbe für eine Grundbuchberichtigung einen kostenpflichtigen Erbschein beantragen muss!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 18.03.2026 – 34 Wx 325/25 e

  • Erbe erbt ein Grundstück und will das Grundbuch nicht berichtigen lassen
  • Das Grundbuchamt fordert den Erben zur Vornahme der Grundbuchberichtigung auf
  • Gericht entscheidet, dass das Grundbuch auf Kosten des Erben berichtigt werden muss

Das Oberlandesgericht München hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Erbe nach dem Erbfall weder das Grundbuch berichtigen und schon gar nicht Geld für einen Erbschein ausgeben wollte.

In der Angelegenheit war ein Grundstückseigentümer im Jahr 2021 verstorben.

Der Erblasser wurde unstreitig von einem Alleinerben beerbt.

Der Erbe verweigert die Korrektur des Grundbuchs

Der Erbe hatte nach dem Erbfall aber offenbar keine Ambitionen, das Nachlassgrundstück, das er geerbt hatte, im Grundbuch auf sich als neuen Eigentümer umtragen zu lassen.

Die nicht mehr dem aktuellen Stand der Dinge entsprechende Grundbuchinhalt wurde erst im Jahr 2025 als Problem erkannt.

Die zuständige Gemeinde wollte nämlich im Jahr 2025 dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks einen Gebührenbescheid zu kommen lassen.

Die Gemeinde moniert die fehlende Grundbuchberichtigung

In diesem Zusammenhang entdeckte die Gemeinde, dass das betroffene Grundbuch nach dem Erbfall nicht berichtigt worden war.

Die Gemeinde wies das zuständige Grundbuchamt auf diesen Missstand hin und bat das Grundbuchamt, in der Sache aktiv zu werden.

Das Grundbuchamt lies sich nicht zweimal bitten und forderte den Erben auf, einen entsprechenden Berichtigungsantrag zu stellen und in diesem Zusammenhang einen Erbschein als Erbnachweis vorzulegen.

Der Erbe verweigert die Grundbuchkorrektur

Mit dieser Aufforderung durch das Grundbuchamt an den Erben begann dann der Streit.

Der Erbe ließ das Grundbuchamt nämlich wissen, dass er weder die Absicht habe, eine Grundbuchänderung zu beantragen noch einen Erbschein zu beantragen.

Ein Erbschein sei ihm, so der Erbe, schlicht zu teuer. Das Grundbuchamt möge, so die Anregung des Erben, das Grundbuch doch einfach von Amts wegen berichtigen.

Im Dezember 2025 erließ das Grundbuchamt dann einen Beschluss, mit dem dem Erben aufgegeben wurde, einen Antrag auf Eintragung der Erbfolge in das Grundbuch zu stellen und die zum Nachweis der Erbfolge erforderlichen Unterlagen beizubringen.

Der Erbe legt gegen den Beschluss des Grundbuchamtes Beschwerde ein

Gegen diesen Beschluss legte der Erbe Rechtsmittel ein und verwies zur Begründung seiner Beschwerde auf zahlreiche Grundrechtsverstöße, die mit dem Bescheid des Grundbuchamtes angeblich verbunden seien.

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Erben als unbegründet zurück.

Das Grundbuchamt habe den Erben zu Recht für die Berichtigung des Grundbuchs in Anspruch genommen.

Es besteht ein Bedürfnis für eine zeitnahe Grundbuchberichtigung

Insbesondere in Fällen, in denen ein Grundstück aufgrund einer mehrfach hintereinander eingetretenen Erbfolge wiederholt den Eigentümer gewechselt habe, bestehe ein unabweisbares Bedürfnis dafür, den jeweiligen aktuellen Eigentümer im Grundbuch auszuweisen.

Ebenfalls sei es nicht zu beanstanden, so das OLG, dass das Gesetz für eine Grundbuchberichtigung vorsehe, dass der Erbe sein Erbrecht gegebenenfalls durch einen Erbschein nachzuweisen und der Erbe auch die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen habe.

Mit der Gebührenbelastung für den Erbschein liege auch gar kein Eingriff in das Eigentumsrecht, sondern allenfalls in das Vermögen des Erben vor.

Ein unzulässiger Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG liege, so das Gericht, jedenfalls nicht vor.

Im Ergebnis musste der Erbe das Grundbuch auf seine Kosten ändern lassen.

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