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Darf eine Behörde eine bestimmte Gestaltung einer Urnengrabstätte vorschreiben?

Von: Dr. Georg Weißenfels

VG Karlsruhe – Urteil vom 30.11.2020 – 11 K 4427/19

  • Ehefrau bestattet die Urne ihres Mannes in einem Ruhewald
  • Die Betreiberin des Friedhofes wünscht keine Dekoration der Grabstellen
  • Klage gegen das Dekorationsverbot bleibt erfolglos

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte zu klären, in welchem Umfang eine Behörde auf die Gestaltung einer Grabstätte Einfluss nehmen darf.

Der Angelegenheit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Große Kreisstadt Horb am Neckar betrieb seit dem Jahr 2016 den Friedhof „Ruhewald Horb“.

Urnen werden unter Bäumen beigesetzt

Nach der von der Stadt erlassenen Friedhofssatzung handelt es sich bei dem Ruhewald um einen naturnah bewirtschafteten Wald, in dem die Aschen der Verstorbenen unter anderem an einzelnen Bäumen zugeordneten Belegungsplätzen beigesetzt werden.

Die spätere Klägerin ließ die Urne ihres im Jahr 2017 verstorbenen Ehemannes in dem Ruhewald bestatten.

Dabei hatte die spätere Klägerin einen Vertrag über einen Urnenbelegungsplatz mit der Stadt abgeschlossen.

Grabschmuck ist im Ruhewald verboten

In § 5 dieses Vertrages hieß es zur Grabplatzgestaltung:

„Der Urnenbelegungsplatz im Ruhewald bleibt naturbelassener Waldboden. Grabschmuck in jeglicher Form ist nicht zulässig.“ 

Nach der Beerdigung kam es zwischen der späteren Klägerin und der Stadt zu einem Streit in Bezug auf die Gestaltung der Grabstätte.

Die spätere Klägerin hatte auf der Grabstelle Wurzeln, Moos, Efeu und sieben einzelne Rosen als Schmuck arrangiert.

Stadt fordert die Entfernung des Grabschmuckes

Die Stadt monierte diese aus ihrer Sicht unzulässige Dekoration und forderte die spätere Klägerin mehrmals auf, die Dekoration auf der Grabstelle zu entfernen.

Nachdem die spätere Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkam, entfernten Mitarbeiter der Stadt die Dekoration von der Grabstelle.

Hiergegen erhob die Witwe zunächst Klage zum Amtsgericht und beantragte dort, dass es die Stadt unterlassen möge, Blumen von der Grabstelle zu entfernen.

Das Amtsgericht hatte jedoch Zweifel an seiner Zuständigkeit und verwies die Sache zum Verwaltungsgericht Karlsruhe.

Verwaltungsgericht weist die Klage ab

Dort nahm man sich der Sache an und wies die Klage aber als unbegründet ab.

Das Gericht stellte fest, dass die Stadt aufgrund der bestehenden Vertragslage berechtigt gewesen sei, die von der Klägerin angebrachte Grabdekoration von der Grabstelle zu entfernen.

Das Recht zur Entfernung der Dekoartion ergebe sich für die Stadt aus ihrem Hausrecht, das in der Friedhofssatzung näher konkretisiert sei.

Nutzungsvertrag spricht gegen Dekorationsrecht

Auch der zwischen der Stadt und der Klägerin abgeschlossene Nutzungsvertrag verschaffe der Klägerin kein Recht, die Grabstelle nach Belieben zu dekorieren.

In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auf den insoweit unmissverständlichen Passus in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag, wonach jegliche Grabdekoration unzulässig sei.

Das Verhalten der Stadt der Klägerin gegenüber sei schließlich auch nicht willkürlich und verletze die Klägerin nicht in ihren Grundrechten.

Im Ergebnis musste sich die Klägerin nach dieser Entscheidung mit der naturbelassenen Grabstelle Ihres Mannes arrangieren.   

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