Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie kann man verhindern, dass eine Vollmacht missbraucht wird?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Welchen Umfang soll die Vollmacht haben?
  • Sollen sich zwei Bevollmächtigte gegenseitig überwachen?
  • Sollen mithilfe der Vollmacht Schenkungen vorgenommen werden können?

Die Erteilung einer Vollmacht kann eine sehr sinnvolle Vorgehensweise sein.

Immer dann, wenn man einem Dritten die Erlaubnis erteilen will, mit Rechtswirkung für und gegen den eigentlichen Geschäftsherrn Handlungen vorzunehmen oder Verträge abzuschließen, dann steht die Erteilung einer Vollmacht im Raum.

Der Anlass für die Erteilung einer Vollmacht kann dabei im Einzelfall sehr unterschiedlich sein.

Besteht Anlass für eine Vorsorgevollmacht?

Im privaten Bereich ist oft die Sorge, dass man zukünftig nicht mehr in Lage sein wird, die eigenen Angelegenheiten zu bewältigen, Anlass, einer nahe stehenden Person eine Vollmacht zu erteilen.

In welchem Umfang sich der Vollmachtgeber dabei von dem Bevollmächtigten vertreten lassen will, kann der Vollmachtgeber grundsätzlich frei entscheiden.

Eine Vollmacht kann sich auf persönliche Angelegenheiten beschränken, wie zum Beispiel die Erlaubnis, ein Pflegeheim für den Vollmachtgeber auszusuchen, Post entgegenzunehmen oder die Wohnung des Vollmachtgebers auszusuchen.

Vollmacht für vermögensrechtliche Angelegenheiten

Die Vollmacht kann sich aber auch auf vermögensrechtliche Angelegenheiten des Vollmachtgebers erstrecken.

Mit einer solchen Vollmacht erhält der Bevollmächtigte dann regelmäßig Zugriff auf das Geld und Bankkonten des Vollmachtgebers.

Je weiter die Befugnisse in der Vollmacht gefasst werden, desto größer ist natürlich die Gefahr, dass die Vollmacht durch den Bevollmächtigten missbraucht wird.

Ist eine umfassende Vollmacht nämlich erst einmal erteilt, dann kann sie vom Bevollmächtigten grundsätzlich schrankenlos im Geschäftsverkehr eingesetzt werden.

Missbrauch der Vollmacht vermeiden

Wenn man als Vollmachtgeber hier Vorsorge treffen will, um einen möglichen Missbrauch der Vollmacht zu vermeiden, dann stehen einem verschiedene Werkzeuge zur Verfügung.

Es versteht sich zunächst von selbst, dass man eine Vollmacht nur einer Person erteilen sollte, die man bereits längere Zeit kennt und zu der man auch absolutes Vertrauen hat.

Will man einer Person auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten eine Vollmacht erteilen, dann kann man die Vollmacht jederzeit auch der Höhe nach betragsmäßig einschränken.

Vollmacht für Bankgeschäfte kann betragsmäßig beschränkt werden

Eine solche betragsmäßige Beschränkung sollte dann auch ausdrücklich in die Vollmacht aufgenommen werden.

Ein weiterer Punkt, der in der Vollmacht geklärt werden sollte, ist die Frage, ob der Bevollmächtigte mithilfe der Vollmacht Rechtsgeschäfte mit sich selber vornehmen darf.

Kraft Gesetz ist es dem Bevollmächtigten nach § 181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich untersagt, solche so genannten In-sich-Geschäfte mithilfe der Vollmacht vorzunehmen.

Wenn man von dieser gesetzlichen Regel abweichen will, muss man dies in der Vollmacht klären.

Sollen dem Bevollmächtigten Schenkungen erlaubt sein?

Ebenfalls sollte das Thema „Schenkungen“ in der Vollmacht angesprochen werden.

Will es der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten gestatten, in seinem Namen Schenkungen an Dritte (oder sogar an sich selber!) vorzunehmen?

Eine rechtssichere Klärung dieser Frage bewahrt den Vollmachtgeber (und dessen Erben) im Zweifel davor, dass der Bevollmächtigte Teile des Vermögens des Vollmachtgebers an sich selber oder auch sonstige Dritte verschenkt.

Wenn der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten gerade in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zu 100% vertraut, dann kann eine so genannte Gesamtvertretung für Sicherheit sorgen.

Gesamtvertretung kann Vollmachtsmissbrauch verhindern

Bei einer solchen Gesamtvertretung erteilt der Vollmachtgeber nicht nur einer Person eine Vollmacht, sondern ordnet an, dass zwei Bevollmächtigte gemeinsam handeln müssen.

Wenn man für wirtschaftlich bedeutende Angelegenheiten eine solche Gesamtvertretung anordnet, dann sollte man im Hinblick auf einen möglichen Vollmachtsmissbrauch auf der sicheren Seite sein.

Schließlich sollte man die Vollmachtsurkunde erst dann an den Bevollmächtigten übergeben, wenn die Notwendigkeit für eine Vertretung überhaupt gegeben ist.

So kann man die Wirksamkeit einer Vollmacht beispielsweise dahingehend beschränken, dass sie erst dann an den Bevollmächtigten erteilt werden soll, wenn der Vollmachtgeber selber nachweislich hilfsbedürftig bzw. geschäftsunfähig ist.

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