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Der Missbrauch einer Vollmacht – Wann ist ein Rechtsgeschäft wegen Vollmachtsmissbrauch unwirksam?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Vollmacht kann vom Bevollmächtigten missbraucht werden
  • Was durfte der Bevollmächtigte im konkreten Fall?
  • Gerichte bilden Fallgruppen für den Vollmachtsmissbrauch

Eine Vollmacht kann eine sehr hilfreiche Sache sein.

Wenn eine Person (der Vollmachtgeber) sich nicht mehr um alles kümmern kann oder will, dann kann er einer anderen Person (dem Bevollmächtigten) eine Vollmacht erteilen.

Der Vollmachtgeber räumt mit der Erteilung der Vollmacht dem Bevollmächtigten das Recht ein, rechtsgeschäftliche Erklärungen mit Wirkung für und gegen den Vollmachtgeber abzugeben.

Ältere Menschen erteilen oft eine Vollmacht

Verbreitet sind Vollmachten insbesondere bei älteren Personen, die Familienmitgliedern, Verwandten oder engen Freunden „für den Notfall“ eine Vollmacht erteilen.

Solche Vollmachten von älteren Personen sehen häufig vor, dass die bevollmächtigte Person Entscheidungen für den Vollmachtgeber treffen und auch über dessen Vermögen verfügen darf.

Problematisch wird es immer dann, wenn der Bevollmächtigte mithilfe der Vollmacht für den Vollmachtgeber Rechtsgeschäfte tätigt, die gar nicht im Interesse des Vollmachtgebers sind oder die dem Vollmachtgeber sogar schaden.

Immobilie wird mithilfe einer Vollmacht übertragen

Folgendes Beispiel soll so eine Situation illustrieren:

Eine hoch betagte Vollmachtgeberin erteilt ihrer Tochter zu Lebzeiten eine umfassende Vollmacht.
In ihrem Testament setzt die Erblasserin ihre Tochter als Erbin ein.
Gleichzeitig setzt die Erblasserin zugunsten ihres Sohnes in dem Testament ein Vermächtnis in Form einer Immobilie aus.
Kurz vor dem Ableben der Erblasserin überträgt die Tochter der Erblasserin mithilfe der Vollmacht die Immobilie durch Schenkung an ihre eigene Tochter.
Nach dem Erbfall muss der Sohn der Erblasserin feststellen, dass sein Vermächtnis durch die Übertragung der Immobilie entwertet wurde.
(Sachverhalt nach OLG München, Beschluss vom 05.04.2022, 33 U 1473/21)

In dem vorstehenden Beispielsfall hat der enttäuschte Vermächtnisnehmer natürlich eingewandt, dass der Einsatz der Vollmacht zur lebzeitigen Übertragung der Immobilie rechtsmissbräuchlich gewesen sei.

Vermächtnisnehmer scheitert vor Gericht

Erfolg hatte der Vermächtnisnehmer mit dieser Argumentation nicht.

Der Vermächtnisnehmer musste sich nämlich vom Gericht sagen lassen, dass das Handeln der Bevollmächtigten vorliegend wirksam war und die Erblasserin als Vollmachtgeberin gebunden hat.

Das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung einer Vollmacht hat dabei nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Vollmachtgeber zu tragen.

Welchen Umfang hatte die Vollmacht?

Macht der Vertretene also mehr, als er laut Vollmacht eigentlich dürfte, dann hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des konkreten Rechtsgeschäftes.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wirkt sich die Missachtung von Regeln und Weisungen, die sich aus dem Innenverhältnis des Bevollmächtigten zum Vollmachtgeber ergeben, aber dann im Außenverhältnis aus, wenn die „Grenzen des rechtlich Tragbaren“ überschritten werden (BGH, Urteil vom 29.10.2020, IX ZR 212/19).

Erst bei Überschreitung dieser Grenzen ist es gerechtfertigt von einem Missbrauch der Vollmacht zu sprechen und dem konkreten Rechtsgeschäft die Anerkennung zu versagen.

Wann nehmen die Gerichte einen Vollmachtsmissbrauch an?

In folgenden Fallgruppen nehmen die Gerichte dabei einen solchen Vollmachtsmissbrauch an:

  • Bevollmächtigter und sein Geschäftspartner wirken bewusst zum Nachteil des Vollmachtgebers zusammen (sog. Kollusion).
  • Bevollmächtigter schließt mithilfe der Vollmacht ein Geschäft mit sich selber ab und dieses Rechtsgeschäft ist für den Vollmachtgeber nachteilig.
  • Bevollmächtigter macht in ersichtlich verdächtiger Weise von seiner Vollmacht Gebrauch und der Geschäftspartner musste diesen potentiellen Missbrauch der Vollmacht erkennen bzw. der Missbrauch war evident.

Liegt in diesem Sinne ein Missbrauch einer Vollmacht vor, dann hat man als Betroffener gute Chancen, das mit Hilfe der Vollmacht initiierte Rechtsgeschäft rückgängig zu machen.

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