Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Vorsorgevollmacht wird missbraucht – Kontrollbetreuer einsetzen lassen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vorsorgevollmacht kann missbraucht werden
  • Gericht kann im Missbrauchsfall eine Kontrollbetreuung anordnen
  • Kontrollbetreuer überprüft die Handlungen des Bevollmächtigten

Wenn Menschen ein gewisses Alter erreicht haben und die Erledigung der täglichen Geschäfte immer schwerer fällt, dann machen sich die Betroffenen häufig Gedanken zu der Frage, was geschehen soll, wenn sie ihre Angelegenheiten gar nicht mehr bewältigen können.

Das Gesetz bietet auf eine solche Situation in § 1896 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Antwort: Soweit ein Volljähriger wegen Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann, dann stellt ihm das Betreuungsgericht einen so genannten Betreuer zur Seite.

Dieser Betreuer kümmert sich dann um den Betroffenen und trifft die anstehenden Entscheidungen.

Vorsorgevollmacht verhindert Anordnung einer Betreuung

Die zwangsweise Einsetzung eines Betreuers durch das Gericht kann jeder Betroffene vermeiden. Man hat nämlich die Möglichkeit, für den Fall der Fälle eine vertraute Person mit einer Vollmacht auszustatten und so die gerichtliche Einsetzung eines Betreuers überflüssig zu machen.

Hierzu muss man lediglich einer vertrauten Person eine so genannte Vorsorgevollmacht erteilen.

Wie weitreichend die Befugnisse sind, die man mittels einer solchen Vollmacht einer bevollmächtigten Person übertragen will, steht im Belieben des Betroffenen.

Nachdem das Interesse der Betroffenen aber oft dahingeht, für „alle Fälle“ vorsorgen zu wollen, fallen Vollmachten im Einzelfall recht weitreichend aus.

Bevollmächtigter verwaltet auch das Vermögen

Zum Inhalt der Vollmacht gehört häufig auch die Befugnis, das Vermögen des Betroffenen zu verwalten und über das Vermögen auch verfügen zu können.

Zuweilen enthält eine Vorsorgevollmacht dann sogar auch noch die Regelung, dass der Bevollmächtigte von dem Verbot des so genannten Insichgeschäftes nach § 181 BGB befreit wird. Dies bedeutet, dass der Bevollmächtigte mit sich selber Rechtsgeschäfte tätigen kann. Einmal als Vertreter des Betroffenen und auf der anderen Seite für sich selber.

All dies kann höchst unproblematisch sein.

Zuweilen haben Bevollmächtigte jedoch alleine ihr eigenes (wirtschaftliches) Wohl im Auge und nehmen auf die Interessen des Vollmachtgebers und anderer Beteiligter keine Rücksicht.

Spätestens, wenn der Bevollmächtigte in einer solchen Situation anfängt, Vermögen des Betroffenen großzügig an sich selber zu verschenken oder sonst wie krass nachteilige Geschäfte in Bezug auf das betreute Vermögen vorzunehmen, sollte man hellhörig werden und reagieren.

Kontrollbetreuer überwacht den Bevollmächtigten

Man hat als Dritter nämlich die Möglichkeit, die Handlungen des Bevollmächtigten durch einen so genannten Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB überwachen zu lassen.

Soweit ein konkreter Überwachungsbedarf bei Gericht glaubhaft gemacht wird, setzt das Gericht dem Bevollmächtigten einen solchen Kontrollbetreuer ein. Dabei ist es dann die Aufgabe des Kontrollbetreuers zu überprüfen, ob die Rechtshandlungen des Bevollmächtigten ordnungsgemäß und vor allem im Interesse des Vollmachtgebers sind.

Gerade in den Fällen, in denen der Vollmachtgeber in der Zwischenzeit geschäftsunfähig geworden ist und er seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten nicht mehr wahrnehmen kann, kann eine Kontrollbetreuung eine recht segensreiche Einrichtung sein.   

Je weiter die Befugnisse des Bevollmächtigten reichen und je dubioser die Rechtshandlungen des Bevollmächtigten sind, desto eher ist ein Gericht geneigt, eine Kontrollbetreuung anzuordnen.

Angehörige ersetzen nicht den Kontrollbetreuer

Alleine der Umstand, dass Angehörige des betroffenen Vollmachtgebers vorhanden sind, macht eine Kontrollbetreuung nicht obsolet, da die Angehörige oftmals rechtlich gar nicht in der Lage sind, Rechtsgeschäfte des Bevollmächtigten zu verhindern.

Ein Kontrollbetreuer kann vom Gericht mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet werden. Der Bevollmächtigte hat dem Kontrollbetreuer jedenfalls Rechenschaft über seine Handlungen zu legen und Vermögensgegenstände, die er sich unrechtmäßig angeeignet hat, wieder herauszugeben.

In extremen Missbrauchsfällen kann die erteilte Vollmacht auch widerrufen werden und es kann vom Gericht anstatt des ungeeigneten Bevollmächtigten ein Betreuer für den Betroffenen bestellt werden.

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