Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbe muss wegen Nachlassforderung Gerichtsprozess führen – Worauf muss er achten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Alleinerbe kann eine Nachlassforderung in jedem Fall geltend machen
  • Ein Miterbe kann alleine für die Erbengemeinschaft tätig werden
  • Ein Miterbe als möglicher Zeuge vor Gericht

Als Erbe tritt man die Rechtsnachfolge des Erblassers an. Das bedeutet, dass man nicht nur neuer Eigentümer aller gegenständlich vorhandenen Vermögenswerte des Erblassers wird, sondern auch offene und gegen Dritte gerichtete Forderungen des Erblassers erbt.

Man wird neuer Gläubiger dieser Forderungen und kann sie gegen den Schuldner der Forderung geltend machen.

Es kann sich bei solchen Nachlassforderungen dabei sowohl um Altforderungen handeln, die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden, fällig geworden aber nicht erfüllt worden sind und ebenso kann es sich bei Nachlassforderungen um solche Forderungen handeln, die erst nach dem Eintritt des Erbfalls entstanden sind.

Gehörte dem Erblasser zum Beispiel ein Mietshaus, dann sind die nach dem Erbfall fällig werdenden Mietzinsforderungen gegen die Mieter in dieser Immobilie Nachlassforderungen, die in die Erbschaft fallen und den Erben zustehen.

Im realen Leben werden jedoch auch solche Forderungen, die zum Nachlass gehören, von den jeweiligen Schuldnern nicht immer freiwillig erfüllt. Will ein Erbe seine Forderung realisieren, so ist er in solchen Fällen gezwungen, gegen den zahlungsunwilligen Schuldner einen Gerichtsprozess zu führen, um seinen Anspruch mit staatlicher Hilfe durchzusetzen.

Der Alleinerbe führt den Prozess

Ist ein Alleinerbe gezwungen, für sein gutes Recht in Sachen Nachlassforderung vor den Kadi zu ziehen, gibt es keine außergewöhnlichen Besonderheiten zu berücksichtigen.

Der Alleinerbe wird den erkennenden Richter vorzugsweise mit Hilfe eines Erbscheins oder Testaments davon überzeugen müssen, dass die ehedem dem Erblasser zustehende Forderung mit dem Erbfall auf ihn als den Erben übergegangen ist.

Was macht eine Erbengemeinschaft?

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann entsteht mit Erbfall kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft.

Muss eine Nachlassforderung, die einer solchen Erbengemeinschaft zusteht, nach Eintritt des Erbfalls gerichtlich geltend gemacht werden, dann sind im Gegensatz zu der einem Alleinerben zustehenden Forderung folgende Punkte zu berücksichtigen:

Ein Erbe kann alleine tätig werden

Müssen auf den Nachlass gerichtete Verwaltungsmaßnahmen nach § 2038 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) noch grundsätzlich von allen Erben gemeinschaftlich vorgenommen werden, so ist die gerichtliche Geltendmachung einer zum Nachlass gehörenden Forderung vom Gesetz wesentlich schlanker ausgestaltet worden.

Nach § 2039 BGB ist nämlich jedes einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft, jeder einzelne Miterbe, unabhängig von seiner Erbquote berechtigt, eine Nachlassforderung eigenständig vor Gericht einzuklagen. Der klagende Miterbe ist also nicht auf das Plazet seiner Miterben angewiesen, um eine Klage wegen einer Nachlassforderung anhängig zu machen.

§ 2039 BGB enthält für den klagenden Miterben nur insoweit eine Einschränkung, als er bei Gericht nicht beantragen darf, dass die klageweise begehrte Leistung nur an ihn selber zu erfüllen ist. Ein Miterbe allein kann immer nur die Leistung an alle Erben fordern.

Miterben können im Prozess Zeugen sein

Bei der gerichtlichen Geltendmachung einer Nachlassforderung durch einen Miterben alleine und im eigenen Namen besteht die Besonderheit, dass die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft als Zeugen auftreten können. Nachdem viele Zivilprozesse nach Beweislastgrundsätzen entschieden werden, ist dies ein nicht zu unterschätzender Vorteil.

Es ist den Miterben zwar nicht verboten, gemeinsam als Kläger aufzutreten, dies wird in aller Regel jedoch ungünstiger sein, da ein Miterbe mit seiner Klägerstellung seine mögliche Zeugenstellung einbüßt.

Auch aus verjährungstechnischen Gründen ist es nicht notwendig, dass sich alle Miterben als Kläger einer Klage anschließen. Die Klage eines einzigen Miterben hemmt nämlich die Verjährung auch im Verhältnis zu allen anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft.

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