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Abstammung klären – Auch mutmaßliche Geschwister müssen sich einem Gentest unterziehen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Oldenburg – Hinweisbeschluss vom 15.08.2017 – 4 UF 106/17

  • 42-Jährige will ihren leiblichen Vater feststellen lassen
  • Der potentielle Vater ist bereits verstorben
  • Hilfsweise müssen sich die Söhne des Verstorbenen einem Gentest unterziehen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte zu klären, in welchem Umfang sich Familienangehörige im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung an Ermittlungen beteiligen und sogar einem Gentest unterziehen müssen.

Eine 42-jährige Frau wollte mit gerichtlicher Hilfe ihre Abstammung klären. Durch einen Gentest war in der Angelegenheit bereits geklärt, dass der Ehemann der Mutter der Betroffenen nicht der leibliche Vater der Betroffenen war.

Der Ehemann der Mutter der Betroffenen konnte allerdings wertvolle Hinweise in Bezug auf die Abstammung der Betroffenen geben. So berichtete er der Betroffenen von einem möglichen Seitensprung der Mutter. Ebenso konnte der Ehemann der Mutter der Betroffenen den Namen des mutmaßlichen Erzeugers der Betroffenen nennen.

Mutmaßlicher leiblicher Vater ist bereits verstorben

Es war aber nicht mehr möglich, diesen potentiellen leiblichen Vater der Betroffenen zum Zweck der Klärung der Abstammung zur Abgabe einer Genprobe aufzufordern. Der mutmaßliche leibliche Vater der Betroffenen war nämlich bereits verstorben.

Die Betroffene nahm aber daraufhin ersatzweise die beiden Söhne in einem gerichtlichen Verfahren in Anspruch und forderte ihre beiden potentiellen Stiefbrüder auf, sich einem Gentest zu unterziehen. Mit Hilfe dieses Gentests wollte die Betroffene ihre Abstammung von dem bereits Verstorbenen klären lassen.

Die beiden Brüder wurden im Verfahren vor dem Familiengericht dazu verurteilt, sich einem entsprechenden Gentest zu unterziehen.

Diese Entscheidung gefiel den beiden Brüdern aber überhaupt nicht und sie legten gegen die Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Brüderpaar legt Beschwerde zum Oberlandesgericht ein

In ihrer Beschwerde trugen sie vor, dass die Angaben der Betroffenen zur angeblichen Vaterschaft vollkommen ins Blaue hinein gemacht worden waren. Die Betroffene habe sich weiter jahrelang nicht um ihre Abstammung gekümmert. Es sei ihnen insgesamt unzumutbar, die geforderte Genprobe abzugeben.

Diese Argumente konnten das Oberlandesgericht allerdings nicht überzeugen. In einem Hinweisbeschluss ließ das OLG die beiden Brüder wissen, dass es die eingelegte Beschwerde für nicht begründet hielt und das Rechtsmittel zurückzuweisen gedenke.

Nach diesem deutlichen Hinweis nahmen die beiden Brüder ihre Beschwerde zurück.

Das OLG hatte in seinem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass einiges dafür spreche, dass der Verstorbene der Vater der Betroffenen sei. Dies lege insbesondere ein Brief nahe, von dem ein Zeuge berichten konnte, der vom Verstorbenen an die Mutter der Betroffenen geschrieben worden war.

OLG: Klärung der Abstammung ist ein hohes Gut

Weiter sei das Interesse der Betroffenen, ihre Abstammung zu klären, gegenüber dem Interesse der beiden Brüder, mit der Sache nicht behelligt zu werden, als höherwertig einzustufen. Die Ungewissheit über die eigene Abstammung könne, so das Gericht, „den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern.“

Der Eingriff bei den Brüdern nehme hingegen wenig Zeit in Anspruch und verursache kaum Aufwand.

Im Ergebnis mussten sich die beiden Brüder also einem Gentest unterziehen. Je nach Ergebnis dieses Testes erhielten die beiden Brüder so eine neue Stiefschwester … und eine zusätzliche Miterbin nach ihrem bereits verstorbenen Vater.

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