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Testamentsvollstrecker kann einem Dritten eine Generalvollmacht auch für Aufgaben der Testamentsvollstreckung erteilen

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG Berlin – Beschluss vom 13.11.2018 – 1 W 323/18

  • Testamentsvollstrecker erteilt einem Dritten eine Generalvollmacht
  • Der Bevollmächtigte beantragt die Eintragung eines Nießbrauchrechts an einem Nachlassgrundstück
  • Das Grundbuchamt wird vom Beschwerdegericht überstimmt

Das Kammergericht Berlin hatte in einem grundbuchrechtlichen Verfahren zu klären, ob ein Testamentsvollstrecker einem Dritten wirksam eine Generalvollmacht erteilen kann.

In der Angelegenheit war ein Erblasser am 12.03.2007 verstorben und wurde von mehreren Erben beerbt.

Der Erblasser hatte in seinem letzten Willen für seinen Nachlass  Testamentsvollstreckung bis zum 31.12.2030 angeordnet.

Die in dem letzten Willen als Testamentsvollstrecker benannte Person nahm das ihr übertragene Amt an und erhielt im Jahr 2007 ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Testamentsvollstrecker erteilt eine Generalvollmacht

Am 18.11.2011 erteilte der Testamentsvollstrecker einer weiteren Person eine notarielle Generalvollmacht, ihn “in allen meinen Angelegenheiten zu vertreten, soweit das Gesetz eine Vertretung zulässt”.

Mit dieser notariellen Generalvollmacht ausgestattet beantragte der Bevollmächtigte über einen Notar die Eintragung eines lebenslangen Nießbrauchsrechts für den Testamentsvollstrecker an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück.

Weiter beantragte der Bevollmächtigte auch für sich und eine weitere Beteiligte die Eintragung eines Nießbrauchsrechtes an dem Grundstück für die Zeit nach Ableben des Testamentsvollstreckers.

Grundbuchamt verweigert die beantragte Grundbuchänderung

Dem Grundbuchamt kamen diese Anträge offenbar nicht ganz geheuer vor. Es gab den Beteiligten auf nachzuweisen, “dass im vorliegenden Fall die Eintragung der beantragten Nießbrauchsrechte rechtlich zulässig und geboten ist”. 

Nachdem die Beteiligten als Reaktion nur auf das vorgelegte Testamentsvollstreckerzeugnis und die ebenfalls vorgelegte Generalvollmacht verwiesen, wies das Grundbuchamt die beantragte Eintragung des Nießbrauchrechtes ab.

Die Beteiligten legten gegen diese Entscheidung Beschwerde zum Kammergericht Berlin ein.

Beschwerde ist erfolgreich

Die Beschwerde hatte auch Erfolg. Das Grundbuchamt wurde angewiesen, die beantragten Grundbuchänderungen vorzunehmen.

Das Kammergericht stellte in der Begründung seiner Entscheidung grundlegend fest, dass „zum Nachweis der Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlassgegenstand … regelmäßig die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nach § 2368 BGB erforderlich“ sei. Dieses Zeugnis sei von dem Antragsteller vorgelegt worden.

Es gebe auch, so das KG weiter, keine Anhaltspunkte für eine Beendigung der Testamentsvollstreckung oder Grund für die Annahme, dass der Testamentsvollstrecker nicht mehr geschäftsfähig sei.

Weiter führte das KG aus,  dass ein Testamentsvollstrecker nach §§ 2218 Abs. 1, 664 Abs. 1 S. 1 BGB sein Amt selbst zu führen und es im Zweifel nicht einem Dritten übertragen dürfe.

Testamentsvollstrecker kann Generalvollmacht erteilen

Rechtlich zulässig sei es hingegen, wenn der Testamentsvollstrecker einem Dritten für einzelne Geschäfte oder Geschäftsbereiche eine Vollmacht erteilt.

Auch die Erteilung einer Generalvollmacht durch den Testamentsvollstrecker sei. So das Gericht, jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn der Erblasser keine abweichenden Anordnungen getroffen hat und der Generalbevollmächtigte lediglich widerruflich bestellt worden sei. 

Trotz hiervon abweichender Literaturstimmen hatte das Kammergericht mithin mit der vom Testamentsvollstrecker erteilten Generalvollmacht kein Problem.

Damit war aber auch die beantragte Eintragung des Nießbrauchrechtes von der Vollmacht und von Verfügungsgewalt des Testamentsvollstreckers gedeckt.

Die Eintragung des Rechtes an dem Nachlassgrundstück konnte daher vollzogen werden.

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