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Ausschlagung der Erbschaft für einen Minderjährigen – Das Familiengericht muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln

Von: Dr. Georg Weißenfels

Schleswig-Holsteinisches OLG – Beschluss vom 25.02.2013 – 10 WF 204/12

  • Mutter schlägt für ihre minderjährigen Kinder eine Erbschaft aus
  • Familiengericht verweigert die Genehmigung der Ausschlagung
  • OLG kritisiert das Familiengericht, es habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt

Das Schleswig-Holsteinische OLG hatte zu klären, in welchem Umfang ein Familiengericht verpflichtet ist, den Sachverhalt aufzuklären, wenn eine Mutter für ihre Kinder die Ausschlagung einer Erbschaft erklärt und in diesem Zusammenhang die Genehmigung des Familiengerichts nach § 1643 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beantragt.

Der erbrechtliche Kontext der Entscheidung war recht übersichtlich. Am 06.09.2011 war der Erblasser verstorben, der kein Testament hinterließ.

Nach der gesetzlichen Erbfolge war als Erbin zunächst die Tochter des Erblassers zur Erbfolge berufen. Diese Tochter schlug die Erbschaft allerdings aus. Durch diese Ausschlagung rückten die zwei volljährigen Kinder der Tochter, der X und die Y, in der Erbfolge nach.

Sowohl der X als auch die Y schlugen jedoch die Erbschaft ebenfalls aus.

Zwei minderjährige Kinder werden gesetzliche Erben

Der X war seinerseits Vater zweier minderjähriger unehelicher Kinder A und B. Diese lebten bei ihrer Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht für die Kinder hatte.

Nach der Ausschlagung der Erbschaft durch ihren Vater waren die Minderjährigen A und B nunmehr Miterben nach ihrem verstorbenen Ur-Großvater, dem Erblasser.

Die Mutter von A und B kam die an ihre beiden Kinder gefallene Erbschaft in Anbetracht der Tatsache, dass sämtliche weiteren Verwandten die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hatten, wohl nicht ganz geheuer vor.

Mutter weiß nicht, ob der Nachlass überschuldet ist

Sie hatte zwar keine Kenntnisse über die genaue Zusammensetzung des Nachlasses und ebenso wenig über die Frage, ob der Nachlass überschuldet ist, trotzdem erklärte sie im Oktober 2011 in Vertretung für ihre minderjährigen Kinder die Ausschlagung der Erbschaft und beantragte hierfür die nach § 1643 Abs. 2 BGB erforderliche Genehmigung des Familiengerichts.

Das Familiengericht stellte auf diesen Antrag hin eigene Nachforschungen zu der Frage an, ob der Nachlass überschuldet ist. So stellte es Anfragen beim Schuldnerverzeichnis, beim Vollstreckungsgericht, beim Insolvenzgericht sowie beim Grundbuchamt, um weitere Informationen zum Vermögen des Erblassers zu bekommen. Die Hinweise, die beim Familiengericht daraufhin eingingen, ließen keinen Schluss auf eine Überschuldung des Nachlasses zu.

Auch die Kindsmutter wurde vom Familiengericht wiederholt aufgefordert, Näheres zum Vermögen des Erblassers mitzuteilen. Die Mutter teilte daraufhin aber lediglich mit, dass sie „keinen Kontakt zum Verstorbenen gehabt habe und ihr deshalb auch nicht bekannt sei, wovon er gelebt habe, ob Schulden existierten oder ob er andere Werte besessen habe.“

Familiengericht versagt die Genehmigung der Ausschlagung

Das Familiengericht versagte sodann im Oktober 2012 die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die Erbausschlagung. Es teilte der Mutter mit, dass sie nicht ausreichend dargelegt habe, dass die Ausschlagung tatsächlich dem Kindeswohl entspräche.

Gegen diesen Beschluss des Familiengerichts legte die Mutter Beschwerde zum OLG ein.

Das OLG gab der Beschwerde auch statt und verwies die Angelegenheit zurück an das Familiengericht.

Familiengericht hätte gründlicher ermitteln müssen

Das Beschwerdegericht bemängelte an der Entscheidung erster Instanz, dass das Ausgangsgericht nicht in ausreichendem Umfang seiner nach § 26 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) bestehenden Amtsermittlungspflicht nachgekommen sei. Das Familiengericht habe, so das OLG, den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt.

So habe das Familiengericht die Pflicht gehabt, die Mutter vor seiner Entscheidung in jedem Fall persönlich anzuhören. Ebenso verwies das OLG darauf, dass das Familiengericht diejenigen Verwandten, die bereits die Ausschlagung erklärt hatten, als weitere Informationsquelle für die Frage der Überschuldung des Nachlasses hätte heranziehen müssen.

Die endgültige Entscheidung blieb daher dem Familiengericht vorbehalten.

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