Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Erbschaft ist heftig belastet – Handlungsalternativen für den Erben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nachlass überschuldet? Erbschaft ausschlagen!
  • Ausschlagung der Erbschaft kann zum Recht auf den Pflichtteil führen
  • Erbe kann die Regulierung von Nachlassverbindlichkeiten vorläufig verweigern

Mit dem Begriff einer Erbschaft verbinden Betroffene in erster Linie unverhofften Reichtum und materielle Vorteile. Diese Erwartungshaltung von Erben trifft auch in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle zu.

Es gibt aber auch Erbschaften, die auf den zweiten Blick gar nicht mehr so attraktiv erscheinen. Der Erbe kann nämlich nicht nur die mit der Erbschaft verbundenen materiellen Segnungen beanspruchen, sondern muss sich darüber hinaus in zweierlei Hinsicht auch mit den Schattenseiten seines Erbes beschäftigen.

Nachlass überschuldet – Erbschaft ausschlagen

Da ist zunächst einmal für jeden Erben die Tatsache zu berücksichtigen, dass man als Rechtsnachfolger des Erblassers nicht nur das positive Vermögen des Erblassers erbt, sondern auch seine Schulden. Nach § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geht das Vermögen als Ganzes auf den Erben über – und damit auch sämtliche Negativa des Erblassers. Nach § 1967 BGB haftet der Erbe für alle Nachlassverbindlichkeiten … und damit auch für sämtliche Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat.

Die Crux bei der Erbenhaftung ist, dass man für die Schulden des Erblassers nicht nur mit dem geerbten (positiven) Vermögen haftet, sondern im Zweifel auch mit dem eigenen Privatvermögen, das man ja durch die Erbschaft eigentlich vermehren wollte.

Stellt man vor diesem Hintergrund als Erbe fest, dass man unter dem Strich mit einem negativen Ergebnis aus der Erbschaft herausgehen würde, steht als dringlichste Pflicht die Ausschlagung der Erbschaft im Raum. Binnen einer Frist von sechs Wochen kann man gegenüber dem Nachlassgericht erklären, dass man die Erbschaft nicht annehmen will.

Erfolgt diese Erklärung frist- und formgerecht, ist man haftungstechnisch aus dem Schneider, darf aber auf der anderen Seite auch keinen auch noch so kleinen und unbedeutenden Nachlassgegenstand behalten.

Erbschaft mit Vermächtnis beschwert

Wurde man in einem Testament oder Erbvertrag zu Erben eingesetzt, dann kann es sein, dass sich der Erblasser nicht auf diese Anordnung beschränkt hat. So kann der Erblasser beispielsweise gleichzeitig ein Vermächtnis zugunsten eines Dritten angeordnet haben.

Nachdem so ein Vermächtnis der Höhe nach durchaus keinen Beschränkungen unterliegt, kann sich für den Erben auch in diesem Fall die Frage nach dem wirtschaftlichen Sinn der Erbschaft stellen. Schuldner eines Vermächtnisses ist, in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Erblassers, schließlich immer der Erbe.

Ähnlich wie bei überwiegenden Altschulden des Erblassers hat der Erbe natürlich auch im Falle der Belastung mit einem Vermächtnis die Möglichkeit, sich durch die Erklärung der Ausschlagung zur Gänze von der Erbschaft zu verabschieden. Wird die Ausschlagung erklärt, dann muss sich der Vermächtnisnehmer mit seiner Forderung an denjenigen wenden, der für den Ausschlagenden als Erbe nachrückt.

Ausschlagung führt ausnahmsweise zu Pflichtteil

Anders als bei einer Ausschlagung einer mit Altschulden belasteten Erbschaft verliert der ausschlagende Erbe im Falle von vom Erblasser angeordneten Nachlass-Beschwerungen jedoch nicht alle Rechte. Vielmehr verbleibt dem ausschlagenden Erben dann ein Anspruch auf seinen Pflichtteil, wenn die Erbschaft vom Erblasser durch die Anordnung eines Vermächtnisses oder auch einer Auflage „beschwert“ wurde, § 2306 BGB.

Der Erbe hat hier also eine klare Handlungsalternative: Entweder er nimmt die Erbschaft an und bezahlt das Vermächtnis oder er schlägt die Erbschaft aus, kassiert den Pflichtteil und muss aber auch kein Vermächtnis erfüllen.

Dreimonatseinrede für den Erben

Hat sich der Erbe auch angesichts der Belastungen, die mit der Erbschaft verbunden sind, dazu entschieden, das Erbe anzutreten, dann gewährt ihm § 2014 BGB jedenfalls etwas zeitliche Luft, bevor er (auch dem Grunde nach fällige) Nachlassverbindlichkeiten erfüllen muss.

Nach § 2014 BGB kann der Erbe nämlich die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit, so z.B. die Erfüllung eines Vermächtnisses, bis zu einem Zeitraum von drei Monaten nach Annahme der Erbschaft verweigern.

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