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Mutter setzt ihren Sohn im Testament als Erben ein – Muss der Sohn im Erbscheinverfahren eine Geburtsurkunde vorlegen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 14.09.2022 – 2 Wx 190/22

  • Testament weist den Erben mit Namen und Geburtsdatum aus
  • Gleichzeitig wird der Erbe im Testament als Sohn der Erblasserin bezeichnet
  • Nachlassgericht fordert vom Erben zu Unrecht eine Geburtsurkunde

Das Oberlandesgericht Köln hatte über eine Beschwerde in einem Erbscheinverfahren zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte die spätere Erblasserin am 17.09.2010 ein handschriftliches Testament verfasst und dort folgendes verfügt:

„Hiermit setze ich meinen Sohn D. B. geb. ... 1957 als meinen Alleinerben ein.“

Nach dem Tod seiner Mutter beantragte der Erbe bei dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins.

Erbscheinsantrag wird auf das Testament gestützt

Der Sohn der Erblasserin begründete sein Erbrecht in seinem Antrag ausdrücklich mit dem insoweit eindeutigen Testament seiner Mutter aus dem Jahr 2010.

Dem Nachlassgericht reichte das Testament aber als Nachweis für das Erbrecht nicht aus.

Vielmehr forderte das Nachlassgericht von dem Antragsteller eine beglaubigte Geburtsurkunde.

Testament reicht zur Identifizierung des Erben aus

Dieser Forderung wollte der Antragsteller aber nicht nachkommen und verwies darauf, dass er im Testament seiner Mutter mit Vor- und Familiennamen und darüber mit seinem Geburtsdatum angegeben sei und dies zur Identifikation ausreichend sei.

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag daraufhin mit der Begründung zurück, dass der Antragsteller „nicht durch Vorlage einer Abstammungsurkunde oder ähnliches nachgewiesen habe, der Sohn der Erblasserin zu sein.“

Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG hebt das Nachlassgericht auf

Das OLG gab der Beschwerde auch statt und hob den ablehnenden Beschluss des Nachlassgerichts auf.

Das OLG entschied, dass das Nachlassgericht den Erbscheinantrag des Sohnes der Erblasserin zu Unrecht abgewiesen hätte.

In dem Testament seiner Mutter sei der Antragsteller mit vollem Namen und mit Geburtsdatum als Erbe ausgewiesen. Damit stehe, so das OLG, die Identität des Antragstellers fest.

Bezeichnung als Sohn im Testament ist nicht entscheidend

Der Umstand, dass der Antragsteller in dem Testament darüber hinaus auch noch als Sohn bezeichnet wurde, habe für den Erbscheinsantrag keine Relevanz und rechtfertige insbesondere nicht die Anforderung weiterer Nachweise durch das Nachlassgericht.

Ob der Antragsteller tatsächlich der Sohn der Erblasserin war oder nicht, sei für seine Erbenstellung nicht entscheidend.

Im Ergebnis konnte damit der beantragte Erbschein erteilt werden.

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