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Ein Rückforderungsanspruch im Nachlass erhöht den Geschäftswert für den Erbschein

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bamberg – Beschluss vom 13.12.2018 – 1 W 99/18

  • Erbe beschwert sich über die Ermittlung des Nachlasswertes durch das Nachlassgericht
  • Das Gericht addiert zum vorhandenen Nachlass auch den Wert einer streitigen Nachlassforderung
  • OLG akzeptiert die Vorgehensweise des Nachlassgerichts

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte in einer kostenrechtlichen Angelegenheit über die Höhe des Geschäftswertes für einen Erbschein zu entscheiden.

In der Sache hatte ein Erbe beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt. Dieser Erbschein wurde dem Erben in der Folge auch erteilt.

Zum Zweck der Kostenberechnung für diesen Erbschein setzte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 15.06.2018 einen Nachlasswert in Höhe von 82.675 Euro fest.

Erbe beziffert den Nachlasswert mit 8.000 Euro

Dieser Wert schien dem Erben deutlich zu hoch. Er ließ über seinen Rechtsanwalt einwenden, dass der Erblasser zum Todeszeitpunkt lediglich über Bankguthaben in Höhe von 6.000 Euro und einen 15 Jahre alten VW Polo im Wert von ca. 2.000 Euro verfügt habe.

Der Nachlasswert sei daher nach Auffassung des Erben auf einen Betrag in Höhe von 8.000 Euro festzusetzen und aus diesem Betrag seien auch die Kosten für den Erbschein zu berechnen.

Ein vom Erben gegen Dritte bezüglich einer Immobilie des Erblassers geltend gemachter Rückforderungsanspruch habe, so der Vortrag des Erben, mit dem Nachlass nichts zu tun und dürfe bei der Bemessung des Nachlasswertes nicht berücksichtigt werden.

Beschwerde des Erben zum Oberlandesgericht

Der Beschwerde des Erben wurde vom Nachlassgericht nicht abgeholfen. Dementsprechend hatte das Oberlandesgericht über die Angelegenheit zu entscheiden.

Das OLG hielt die Ermittlung des Nachlasswertes durch das Amtsgericht allerdings für zutreffend und wies die Beschwerde des Erben ab.

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung grundlegend darauf hin, dass der Geschäftswert im Erbscheinsverfahren dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls entspreche, § 40 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

Das Nachlassgericht habe bei der Ermittlung des Nachlasswertes auch zu Recht eventuelle Rückforderungsansprüche des Erben hinsichtlich einer vom Erblasser noch zu Lebzeiten an einen Dritten übertragenen Immobilie berücksichtigt.

Auch streitige Ansprüche erhöhen den Nachlasswert

In Bezug auf diesen Überlassungsvertrag machte der Erbe nämlich Ansprüche geltend und versuchte, den vom Erblasser abgeschlossenen Vertrag rückgängig zu machen.

So hatte der Erbe den vom Erblasser abgeschlossenen Vertrag angefochten. Weiter hatte der Erbe vorgetragen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen und der Vertrag daher unwirksam gewesen sei. Schließlich machte der Erbe Ansprüche aus § 2287 BGB zum Zweck der Rückforderung der Immobilie geltend.

All diese Ansprüche des Erben waren zwar streitig, gehörten aber, so das OLG, unzweifelhaft zum Nachlass.

Nachdem der Anspruch streitig und zweifelhaft war, wurde der Wert des Anspruchs vom Nachlassgericht zutreffend mit der Hälfte des angegebenen Immobilienwertes berücksichtigt.

Die Kosten für den Erbschein ermittelten sich mithin aus einem Nachlasswert in Höhe von 82.675 Euro.

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