Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Nachlassgericht stellt ein Erbrecht des Fiskus fest, obwohl es gesetzliche Erben gibt!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Braunschweig – Beschluss vom 17.12.2021 – 3 W 48/21

  • Nachlassgericht hat Probleme bei der Ermittlung gesetzlicher Erben
  • Es können nur Erben aus der Linie der Großeltern mütterlicherseits des Erblassers ermittelt werden
  • Für den Erbteil, der auf die Linie der Großeltern väterlicherseits des Erblassers entfallen wäre, stellt das Nachlassgericht das Erbrecht des Landes Niedersachsen fest

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte über einen Beschluss eines Nachlassgerichts zu entscheiden, mit dem ein Erbrecht für den Fiskus festgestellt wurde.

In der Angelegenheit war ein unverheirateter und kinderloser Erblasser verstorben. Der Erblasser hatte kein Testament hinterlassen.

Auch die Eltern des Erblassers hatten außer dem Erblasser selbst keine weiteren Nachkommen.

Es können nur Erben aus der Linie der Großeltern mütterlicherseits ermittelt werden

An gesetzlichen Erben konnte das Nachlassgericht lediglich Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits des Erblassers ermitteln.

Nachkommen der Großeltern väterlicherseits waren zunächst unbekannt.

Im März 2020 beantragten die Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits dann bei dem zuständigen Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Teilerbschein, wonach sie den Erblasser insgesamt zu ½ beerbt haben.

Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits beantragen und erhalten einen Teilerbschein

Dieser Erbschein wurde den Antragstellern in der Folge auch erteilt.

Im Juli beantragten die Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits dann auch für die noch offene Hälfte des Nachlasses einen Rest-Teilerbschein.

Die Antragsteller wollten in diesem Erbschein festgestellt wissen, dass sie auch Erben für die zweite Hälfte des Nachlasses sind.

Begründet wurde dieser zweite Erbscheinsantrag mit dem Hinweis, dass vom Nachlassgericht Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits des Erblassers nicht ermittelt worden seien.

Nachlassgericht findet keine Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits

Auf diesen Erbscheinsantrag hin unternahm das Nachlassgericht weitere Anstrengungen, um in Frage kommende gesetzliche Erben aus der Linie des Großeltern väterlicherseits des Erblassers zu ermitteln.

Als diese Ermittlungen aber ergebnislos blieben, stellte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 15. März 2021 fest, dass

„ein anderer Erbe hinsichtlich des verbleibenden ½-Anteils des Nachlasses als das Land Niedersachsen nicht vorhanden ist.“

Gegen diesen Beschluss legte das Land Niedersachsen in der Folge aber Beschwerde ein.

Fiskalerbrecht kann nur bei Abwesenheit von gesetzlichen Erben festgestellt werden

In der Beschwerde wies das Land Niedersachsen darauf hin, dass ein Erbrecht des Staates nur dann festgestellt werden könne, wenn überhaupt keine gesetzlichen Erben vorhanden seien.

Trotz dieses deutlichen Hinweises blieb das Nachlassgericht aber bei seiner Einschätzung der Lage.

Es seien, so die Argumentation des Nachlassgerichts, lediglich gesetzliche Erben aus der Linie der Großeltern des Erblassers mütterlicherseits feststellbar gewesen.

Nachlassgericht bleibt bei seiner Linie

Nachdem es offenbar aus der Linie der Großeltern des Erblassers väterlicherseits keine Erben gebe, sei eben ein Fiskuserbrecht für den halben Anteil der väterlichen Linie des Erblassers festzustellen gewesen.

Mit dieser Vorgeschichte landete die Angelegenheit bei dem Oberlandesgericht Braunschweig als Beschwerdeinstanz.

Das OLG gab der Beschwerde des Landes Niedersachsen auch statt.

Der Staat ist immer nur Noterbe

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass ein Fiskalerbrecht ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn „weder erbberechtigte Verwandte, noch ein erbberechtigter Lebenspartner noch ein erbberechtigter Ehegatte vorhanden sind.“

Der Staat sei immer nur Noterbe, der dann zum Zuge komme, wenn es überhaupt keinen gesetzlichen Erben gebe.

Sollten tatsächlich keine Erben aus der Linie der vorverstorbenen Großeltern väterlicherseits des Erblassers ermittelt werden können, so seien nach § 1926 Abs. 4 BGB die Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits die alleinigen Erben.

Eine Erbschaft des Fiskus hätte vor diesem Hintergrund in keinem Fall festgestellt werden dürfen.

Die Angelegenheit wurde mit diesen Hinweisen vom OLG an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Das Erbrecht des Fiskus - Wenn der Staat die Erbschaft antritt - Staat als Erbe
Wann erben die Großeltern, Onkel oder Tanten des Erblassers?
Nachlassgericht stellt wenige Wochen nach dem Erbfall ein Erbrecht für den Fiskus fest – Hätte das Gericht mögliche Erben ermitteln müssen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht