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Nachlassgericht stellt wenige Wochen nach dem Erbfall ein Erbrecht für den Fiskus fest – Hätte das Gericht mögliche Erben ermitteln müssen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Celle – Beschluss vom 20.04.2021 – 6 W 60/21

  • Nachlassgericht weiß von der Existenz einer Tochter der Erblasserin
  • Nur wenige Wochen nach dem Erbfall stellt das Nachlassgericht trotzdem das Erbrecht des Landes Niedersachsen fest
  • OLG rügt mangelhafte Ermittlungen des Nachlassgerichts

Das Oberlandesgericht Celle hatte über die Frage zu entscheiden, ob das Nachlassgericht in einem Erbfall zu Recht das Erbrecht für den Fiskus festgestellt hatte.

In der Angelegenheit war die Erblasserin am 24.02.2021 tot in ihrer verwahrlosten Wohnung aufgefunden worden.

Es lagen dem Nachlassgericht keine Hinweise darauf vor, dass sich in dem Nachlass größere Vermögenswerte befunden haben.

Testamentsregister gibt Hinweis auf eine Tochter der Erblasserin

Im März erhielt das Nachlassgericht vom Zentralen Testamentsregister den Hinweis, dass es eine Tochter der Erblasserin gebe, die am 22.11.1983 geboren war.

Das Nachlassgericht fragte daraufhin, ebenfalls im März 2021, beim Standesamt und beim Einwohnermeldeamt nach weiteren Angaben zu der Tochter der Erblasserin.

Beide Behörden teilten dem Nachlassgericht aber mit, dass sie nicht mit weiteren Informationen zu der Tochter der Erblasserin dienen könnten.

Ermittlungen nach Angehörigen gestalten sich schwierig

Auch das zuständige Ordnungsamt der betroffenen Stadt teilte dem Nachlassgericht mit, dass ihm keine Erkenntnisse zu Angehörigen der Erblasserin vorliegen würden.

Daraufhin stellte das Nachlassgericht mit Beschluss nach § 1964 BGB fest, dass ein anderer Erbe als das Land Niedersachsen nicht vorhanden sei.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts wurde allerdings Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt.

OLG hebt das Nachlassgericht auf

Das OLG gab dieser Beschwerde auch statt und hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass das Nachlassgericht eine Erbenermittlungspflicht habe, soweit der Fiskus als gesetzlicher Erbe in Betracht komme.

Reichweite und Umfang der anzustellenden Ermittlungen würden dabei zwar grundsätzlich im Ermessen des Nachlassgerichts stehen.

Nachlassgericht hat seine Möglichkeiten nicht ausgeschöpft

Im zu entscheidenden Fall habe das Nachlassgericht aber seine Ermittlungsmöglichkeiten offensichtlich nicht ausgeschöpft.

Auch seien an die Pflichten des Nachlassgerichts nicht alleine deswegen geringere Anforderungen zu stellen, weil der Nachlass geringwertig oder möglicherweise sogar überschuldet gewesen sei.

So hätte das Nachlassgericht zumindest durch Anfragen bei Sterbe-, Ehe- und Geburtsregister nähere Erkundigungen zu der namentlich bekannten Tochter der Erblasserin anstellen können und müssen.

Im Ergebnis musste sich das Nachlassgericht nach dieser Entscheidung nochmals auf die Suche nach den gesetzlichen Erben der Erblasserin machen.

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