Wann erben die Großeltern, Onkel oder Tanten des Erblassers?
- Das Testament des Erblassers gilt als vorrangige Regelung.
- Großeltern, Tanten oder Onkel erben nach dem Gesetz nicht, wenn Kinder des Erblassers vorhanden sind.
- Das Erbrecht des Ehegatten des Erblassers ist immer zu berücksichtigen.
In seltenen Fällen kommen nach den in Deutschland geltenden Erbfolgeregelungen auch die Großeltern bzw. deren Abkömmlinge als Erben in Frage.
Gewillkürte Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag
Großeltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge kommen zunächst immer dann als Erben in Betracht, wenn der Erblasser sie in seinem Testament bzw. Erbvertrag als Erben benannt hat und sie zum Zeitpunkt des Erbfalls auch leben.
Die so genannte gewillkürte Erbfolge durch Regelung in Testament oder Erbvertrag geht nach deutschem Erbrecht immer der im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) niedergelegten gesetzlichen Erbfolge vor. Hat der Erblasser also in seinem Testament die Entscheidung getroffen, seinen kompletten Nachlass seinem Großvater als Alleinerben zu vermachen, dann beansprucht diese Entscheidung im Erbfall grundsätzlich auch Gültigkeit und alle anderen möglicherweise vorhandenen lebenden (auch nähere) Verwandten und ein Ehegatte gehen in diesem Erbfall leer aus bzw. können allenfalls Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Spiegelbildlich erhalten die Großeltern dann nichts aus der Erbschaft, wenn der Erblasser sie in Testament oder Erbvertrag nicht bedacht, sondern einen Dritten als Erben benannt hat.
Gesetzliche Erbfolge nach BGB
Hat der Erblasser jedoch keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Nach § 1926 BGB kommen dabei grundsätzlich auch die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge als Erben in Betracht.
Die größte Hürde für das gesetzliche Erbrecht der Großeltern und ihrer Abkömmlinge ist in § 1930 BGB beschrieben. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist ein Verwandter nämlich dann nicht zur Erbfolge berufen, „solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.“ Vorhergehende Ordnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1924 BGB, sowie die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1925 BGB. Nur wenn zum Todeszeitpunkt also kein Kind, kein Enkelkind, keine Eltern, Geschwister, Neffen oder Nichten des Erblassers existieren, können Großeltern oder deren Abkömmlinge überhaupt als gesetzliche Erben zum Zug kommen.
Ist diese – eher selten anzutreffende – Konstellation gegeben, dann sind zunächst die Großeltern als Erben berufen. Sämtliche noch lebenden Großelternteile erben nach dem Gesetz in diesem Fall allein und zu gleichen Teilen, § 1926 Abs. 2 BGB.
Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits ein Großelternteil verstorben, so treten erbrechtlich an dessen Stelle dessen Abkömmlinge. Ist ein Großvater also beispielsweise vorverstorben, dann geht sein Erbteil an seinen noch lebenden Abkömmling, den Onkel des Erblassers, über, § 1926 Abs. 3 BGB. Hat der verstorbene Großelternteil keine Abkömmlinge, dann erbt sein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebender Großelternpartner seinen Anteil.
Was gilt, wenn die Großeltern nicht mehr leben?
Lebt ein Großelternpaar zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr und hat es auch keine Abkömmlinge, dann erben die anderen Großeltern bzw. deren Abkömmlinge, § 1926 Abs. 4 BGB.
Zu berücksichtigen ist im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Erbrecht der Großeltern auch immer das gesetzliche Erbrecht eines eventuell vorhandenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Erblassers. Neben den Großeltern ist der Ehegatte als gesetzlicher Erbe für die Hälfte des Nachlasses aufgerufen, § 1931 Abs. 1 BGB.
Den Anteil, der nach § 1926 BGB bei Wegfall der Großeltern an deren Abkömmlinge gehen würde, erbt ein vorhandener Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner.
Sind neben einem Ehegatte oder eingetragenen Lebenspartner keine Großeltern (und keine gesetzlichen Erben erster und zweiter Ordnung) vorhanden, so erhält der Ehegatte die komplette Erbschaft. Die Abkömmlinge der Großeltern gehen in diesem Fall also komplett leer aus, § 1931 Abs. 2 BGB.
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