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Urteil, in dem das Erbrecht festgestellt wird, bestimmt auch das Erbscheinsverfahren

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Beschluss vom 07.05.2015 – 20 W 371/13

  • Neben dem Erbscheinsverfahren strengen Beteiligte eine Klage vor dem Ziviligericht an, um ihr Erbrecht feststellen zu lassen
  • Das Zivilgericht entscheidet zugunsten der Kläger
  • Das Nachlassgericht ist an die rechtskräftige Entscheidung zum Erbrecht gebunden

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem von den Erben sowohl ein Erbschein beantragt als auch zusätzlich ein Klageverfahren auf Feststellung des Erbrechts durchgeführt worden war.

In der Angelegenheit hatte die Erblasserin gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann am 14.06.2007 ein Testament errichtet. In diesem Testament setzten sich die Eheleute zunächst wechselseitig als Alleinerben ein.

In dem Testament war weiter vorgesehen, dass nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners ein Kind der Eheleute Erbe zu ½ und zwei Enkelkinder Erben zu je ¼ werden sollen. Gleichzeitig enthielt dieses Testament aus dem Jahr 2007 aber für den überlebenden Ehepartner auch die Befugnis, die Erbfolge nach dem ersten Erbfall anderweitig zu regeln.

Erblasserin errichtet ein weiteres Testament

Der Ehemann verstarb im Februar 2010. Am 19.08.2010 errichtete die Erblasserin dann ein weiteres notarielles Testament, das – abweichend vom Testament aus dem Jahr 2007 – vorsah, dass die Enkelkinder nur noch Erben zu je 1/6 und zwei ihrer Kinder Erben zu je ⅓ sein sollen.

Nach dem Tod der Erblasserin entstand zwischen den Beteiligten Streit über die Frage, welches der beiden Testamente die Erbfolge regeln soll.

Ein Kind und die Enkel setzten auf das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 2007 und beantragten beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der die Antragsteller als Erben zu ½ bzw. zu je ¼ ausweisen sollte. Das zeitlich spätere Testament aus dem Jahr 2010 betrachtete diese Fraktion als unwirksam, da die Erblasserin ihrer Auffassung nach im Jahr 2010 testierunfähig gewesen sei.

Ein weiteres Kind der Erblasserin, das in dem Testament aus dem Jahr 2010 bedacht worden war, sah dies aber gänzlich abweichend. Nach Auffassung dieses Kindes war die Erblasserin im Jahr 2010 sehr wohl testierfähig, sodass sich die Erbfolge eben nach dem zeitlich späteren Testament zu richten habe.

Nachlassgericht stellt fest, dass die Erblasserin testierunfähig war

Das Nachlassgericht teilte den Beteiligten mit, dass es den beantragten Erbschein auf Grundlage des Testaments aus dem Jahr 2007 zu erteilen gedenke, da aufgrund eines Sachverständigengutachtens aus dem Jahr 2010 festgestellt worden sei, dass die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt an seniler Demenz erkrankt gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte der Erbe, der das Testament aus dem Jahr 2010 favorisierte, Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Dann geschah aber etwas Unerwartetes. Die Antragsteller wollten sich nämlich nicht auf das Erbscheinverfahren alleine verlassen, sondern teilten dem Beschwerdegericht mit, dass sie zusätzlich vor dem Landgericht Klage auf Feststellung ihres Erbrechts erhoben hatten.

Das OLG setzte daraufhin das Beschwerdeverfahren erst einmal aus, um den Ausgang dieses Feststellungsverfahrens vor dem Landgericht abzuwarten.

Landgericht klärt das Erbrecht verbindlich

Mit Versäumnisurteil vom 17.12.2014 stellte das Landgericht dann tatsächlich antragsgemäß fest, dass die Erblasserin von einem Kind zu ½ und von ihren Enkeln zu je ¼ beerbt worden sei.

Das OLG nahm nach diesem Urteil des Landgerichts das Beschwerdeverfahren wieder auf und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Dabei ließ es das OLG dahinstehen, ob dem Nachlassgericht im Rahmen der Feststellung der Testierunfähigkeit der Erblasserin rechtliche Fehler unterlaufen sind.

Jedenfalls gehe aber, so das OLG, von dem Urteil des Landgerichts, mit dem das Erbrecht festgestellt worden sei, im Erbscheinverfahren für das Nachlass- und eben auch das Beschwerdegericht eine Bindungswirkung aus.

Rechtskräftige Urteile im Zivilprozess über die Feststellung des Erbrechts würden, so das OLG, regelmäßig Bindungswirkung für das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über einen Erbscheinsantrag entfalten.

Auch ein Versäumnisurteil bindet das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren

Dieser Grundsatz sei auch dann zu beachten, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Prozessgericht gar keine eigenen Ermittlungen über das Erbrecht angestellt, sondern die Angelegenheit durch Versäumnisurteil entschieden habe.

Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils könne allenfalls dann ausfallen, wenn dieses Urteil das Argument der Sittenwidrigkeit entgegen gehalten werden könne.

Nachdem hierfür aber keine Anhaltspunkte vorlagen, konnte der beantragte Erbschein auf Grundlage des Testaments aus dem Jahr 2007 erteilt werden.

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