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Wird einem Erben sein Erbrecht streitig gemacht, dann kann er sein Erbrecht durch Gerichtsurteil feststellen lassen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz – Urteil vom 21.02.2013 – 2 U 917/12

  • Erbrecht eines Erben wird vorprozessual bestritten
  • Betroffener Erbe erhebt Fetsstellungsklage, um sein Erbrecht gerichtlich feststellen zu lassen
  • Gericht gibt der Klage statt

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen ein Erbe sein bestehendes Erbrecht durch Erhebung einer gerichtlichen Feststellungsklage bestätigen lassen kann.

Inhaltlich ging es in der vom OLG entschiedenen Angelegenheit um italienisches Erbrecht. Zwei in Deutschland lebende italienische Staatsbürger hatten offenbar ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zur Regelung ihrer Erbfolge verfasst. Nach italienischem Recht gibt es allerdings, anders als in Deutschland, für Eheleute nicht die Möglichkeit, ihre Erbfolge durch ein gemeinsames Testament oder auch einen Erbvertrag zu regeln.

Nachdem das von den Betroffenen verfasste gemeinsame Testament nach diesen Regeln unwirksam war, richtete sich die Erbfolge nach dem Gesetz.

Das Erbrecht eines der Beteiligten wurde aber von einem Miterben bestritten. Um die Angelegenheit zu klären, erhob der betroffene Erbe Feststellungsklage zu Gericht mit dem Ziel der Feststellung seines Erbrechts.

Erbrecht soll zukünftig nicht mehr bestritten werden

Der Miterbe, der das Erbrecht des Klägers im Vorfeld bestritten hatte, zog dann vor Gericht sämtliche Register, um einer kostenpflichtigen Verurteilung zu entgehen. So trug er vor, dass eine Feststellungsklage lediglich zwischen ihm, dem Beklagten, und dem Kläger wirken würde. Dritte seien von einer Feststellung des Erbrechts des Klägers nicht betroffen.

Weiter verwies der Beklagte den Kläger darauf, dass auch ein der Klage stattgebendes Feststellungsurteil noch kein Präjudiz für ein späteres Erbscheinverfahren sei. Schließlich ließ der Beklagte auch noch wissen, dass er das vom Kläger geltend gemachte Erbrecht zwar nicht anerkenne, aber in Zukunft darauf verzichten wolle, das Erbrecht des Klägers zu bestreiten.

Das Oberlandesgericht ließ sich von diesen Argumenten nicht überzeugen und gab der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage statt.

Insbesondere verwies das OLG darauf hin, dass die erhobene Feststellungsklage zulässig sei. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stehe insbesondere nicht entgegen, dass die begehrte Feststellung des Erbrechts nur zwischen Kläger und Beklagtem wirke und auch für ein nachfolgendes Erbscheinverfahren nicht bindend sei.

Gericht bejaht Feststellungsinteresse

Auch sei, so das OLG, das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse im vorliegenden Fall gegeben. Der Beklagte habe „auf mehrfache außergerichtliche Versuche des Klägers zur Herbeiführung einer erbrechtlichen Regelung nicht reagiert“.

Wer dergestalt agiere, dem hilft auch nicht das erst im gerichtlichen Verfahren gemachte Zugeständnis, das Erbrecht des Klägers in Zukunft nicht mehr bestreiten zu wollen.

Im Ergebnis wurde das Erbrecht des Klägers festgestellt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hatte hingegen der Beklagte zu tragen.

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