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Ausschlagung der Erbschaft für Minderjährige – Familiengericht muss ermitteln und Ausschlagung gegebenenfalls genehmigen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Saarbrücken – Beschluss vom 24.04.2015 – 6 WF 42/15

  • Mutter erklärt für ihre minderjährigen Kinder die Ausschlagung einer Erbschaft
  • Familiengericht hält die Erbschaft für werthaltig und verweigert die Genehmigung der Ausschlagung
  • OLG kritisiert das Familiengericht und wirft ihm mangelnde Sachverhaltsermittlung vor

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte zu klären, wie umfangreich die Ermittlungen eines Familiengerichts sein müssen, bevor es die von Eltern für ihre minderjährigen Kinder beantragte Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft erteilt bzw. verweigert.

In der Angelegenheit hatte bereits der Vater der beiden minderjährigen Schwestern eine ihm angetragene Erbschaft ausgeschlagen. Nach der Ausschlagung des Vaters kamen die beiden minderjährigen Schwestern als Erben in Betracht.

Die Mutter der beiden minderjährigen Schwestern bewertete die Erbschaft aber ebenfalls negativ und erklärte für ihre beiden Töchter ebenfalls die Ausschlagung der Erbschaft. Gleichzeitig beantragte die Mutter beim Familiengericht die Genehmigung dieser Ausschlagung.

Genehmigung wird vom Familiengericht verweigert

Das Familiengericht verweigerte jedoch die Genehmigung, da es die Erbschaft, anders als die Mutter der Erbinnen, wirtschaftlich positiv bewertete.

Gegen diesen Beschluss des Familiengerichts legte die Mutter Beschwerde zum OLG ein.

Das OLG gab der Beschwerde statt und stellte fest, dass das Verfahren vor dem Familiengericht an einem wesentlichen Mangel gelitten habe.

Das OLG kritisierte in der Begründung seiner Entscheidung, dass das Familiengericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend gründlich ermittelt habe.

Familiengericht muss entscheidungserheblichen Sachverhalt ermitteln

Das Familiengericht habe, so das OLG, bei seiner Entscheidung über die Erteilung bzw. die Verweigerung der Genehmigung der Ausschlagung „von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben.“

Es müsse dabei zwar nicht jeder beliebigen Möglichkeit nachgehen, es sei aber dazu verpflichtet, Ermittlungen anzustellen, soweit hierfür der Vortrag der Beteiligten Anlass geben würde. Entscheidendes Kriterium für die Erteilung bzw. die Verweigerung der Genehmigung der Ausschlagung der Erbschaft sei alleine das Wohl des minderjährigen Erben.

Dabei komme es zwar in erster Linie auf die wirtschaftlichen Interessen des Minderjährigen an. Darüber hinaus seien aber auch die Gesamtbelange des Minderjährigen zu berücksichtigen.

Ermittlungen durch das Familiengericht waren unzureichend

Das OLG kritisierte, dass das Familiengericht zur Abschätzung der Frage, ob der Nachlass im konkreten Fall überschuldet war, lediglich gerichtsinterne Ermittlungen beim zuständigen Vollstreckungs-, Betreuungs- und Insolvenzgericht sowie beim Grundbuchamt angestellt habe.

So war das Familiengericht zum Beispiel dem Einwand der minderjährigen Erbinnen, dass ein auf einem Nachlassgrundstück befindliches Gebäude völlig marode sei und die Abbruchosten den Wert der Immobilie übersteigen würden, nicht weiter nachgegangen.

Das Ausgangsgericht hätte, so das OLG, darüber hinaus weitere Beteiligte, wie zum Beispiel auch den Vater der Minderjährigen, der die Erbschaft ja seinerseits ebenfalls ausgeschlagen hatte, als Zeugen hören müssen.

Im Ergebnis wurde die Sache zur erneuten Behandlung an das Ausgangsgericht zurück verwiesen.

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