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Muss der Ersatznacherbe der Löschung eines Nacherbenvermerkes im Grundbuch zustimmen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 24.03.2022 – 3 Wx 130/20

  • Immobilie soll auf die Vorerbin übertragen werden und damit aus dem Nachlass ausscheiden
  • Grundbuchamt fordert für diese Transaktion die Zustimmung von im Testament benannten Ersatznacherben
  • Oberlandesgericht hebt die Entscheidung des Grundbuchamtes auf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einer Grundbuchsache den Umfang der einem Ersatznacherben zustehenden Rechte zu klären.

In der Angelegenheit hatte die spätere Erblasserin in ihrem Testament ihre Nichte als ihre alleinige Vorerbin eingesetzt.

Als Ersatzerben der Vorerbin wurden deren Abkömmlinge eingesetzt.

Erblasserin setzt Vor- und Nacherben ein

Nach dem Tod der Vorerbin sollten nach dem Willen der Erblasserin die ehelichen Kinder der Vorerbin bzw. die ehelichen Kinder der Ersatzvorerben zu gleichen Teilen Nacherben sein.

Für den Fall, dass die Vorerbin bzw. deren Kinder keine ehelichen Kinder hinterlassen würden, so setzte die spätere Erblasserin in ihrem Testament ihren Neffen aufschiebend bedingt als Nacherben bzw. dessen Abkömmlinge als Ersatznacherben ein.

Nach dem Erbfall wurde für eine in den Nachlass fallende Immobilie ein entsprechender Nacherbenvermerk aufgenommen.

Abkömmlinge des Neffen als Ersatznacherben

In diesem Nacherbenvermerk im Grundbuch tauchten dann auch die Abkömmlinge des Neffen der Erblasserin als Ersatznacherben auf.

In der Folge kamen die Vorerbin und ihr aufschiebend bedingt als Nacherbe eingesetzter Bruder überein, dass die Vorerbin das in den Nachlass fallende Grundstück als alleinige Eigentümerin übernehmen sollte.

Die Beteiligten beantragten daher bei dem zuständigen Grundbuchamt, dass der Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht und damit die Immobilie auf die Vorerbin als unbeschränkte Eigentümerin übertragen werden möge.

Grundbuchamt fordert Zustimmung der Ersatznacherben

Diesen Grundbuchberichtigungsantrag wies das Grundbuchamt allerdings mit der Begründung zurück, dass die im Testament der Erblasserin benannten Ersatznacherben der Grundstücksübertragung zustimmen müssten.

Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legten die Betroffenen Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerde statt.

OLG ändert seine Rechtsprechung

Das OLG entschied, dass eine Übertragung des Grundstücks auf die Vorerbin und eine Löschung des Nacherbenvermerkes auch ohne die Zustimmung etwaiger Ersatznacherben zulässig und möglich sei.

Dabei wich das OLG mit dieser Entscheidung von seiner eigenen Rechtsprechung ab.

Das OLG hatte nämlich noch im Jahr 2020 entschieden,

„dass die rechtsbeständige und dauerhafte Übertragung eines Nachlassgegenstandes auf den Vorerben dann der Zustimmung des Nacherben und des Ersatznacherben bedarf, wenn der gesamte Nachlass ausschließlich aus dem übertragenen Gegenstand besteht.“

An dieser Rechtsprechung wollte das OLG aber nicht länger festhalten.

Nacherbe kann einer Verfügung des Vorerben zustimmen

Zwar machte die betroffene Immobilie im zu entscheidenden Fall 98% des Gesamtnachlasswertes aus.

Das OLG verwies jedoch darauf, dass der Nacherbe jederzeit einer Verfügung des Vorerben über einen Nachlassgegenstand zustimmen könne.

Bis zum Eintritt des Ersatznacherbfalls habe ein Ersatznacherbe auch keinerlei Mitwirkungsrechte in Bezug auf einzelne Nachlassgegenstände.

Eine Einschränkung der Rechte des Nacherben sei von der Erblasserin im zu entscheidenden Fall auch nicht gewollt.

Mit diesen Erwägungen gab das OLG die Angelegenheit zurück an das Grundbuchamt und gab dem Grundbuchamt auf, über den Antrag neu zu befinden.

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