Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Braucht man für die Löschung eines Nacherbenvermerks die Zustimmung eines Ersatznacherben?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bamberg – Beschluss vom 01.06.2017 – 8 W 37/17

  • Vor- und Nacherbe sind sich über die Löschung des Nacherbenvermerks einig
  • Grundbuchamt fordert die Zustimmung von Ersatznacherben
  • Oberlandesgericht legt Notarvertrag aus

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht werden kann.

Ein Erblasser und Grundstückseigentümer hatte in einem am 30.10.2007 verfassten notariellen Testament seinen Sohn als nicht befreiten Vorerben eingesetzt. Nacherbin sollte nach dem Willen des Erblassers seine Enkelin sein. Weiter hatte der Erblasser in seinem Testament angeordnet, dass die Kinder der Enkelin Ersatznacherben für den Fall sein sollten, dass die Enkelin vorverstirbt.

Der Erblasser verstarb am 14.01.2008. Nach dem Erbfall wurde der Sohn des Erblassers im Grundbuch als neuer Eigentümer einer zum Nachlass gehörenden Immobilie eingetragen. Gleichzeitig wurde ein Nacherbenvermerk in das Grundbuch aufgenommen.

Im September 2015 suchten der Sohn und die Enkelin des Erblassers sowie die Mutter der Enkelin einen Notar auf.

Notarvertrag soll Löschung des Nacherbenvermerkes ermöglichen

Bei dem Notar beurkundeten die Parteien einen umfangreichen Vertrag, der vorzugsweise zum Ziel hatte, den Nacherbenvermerk im Grundbuch zu löschen.

Die Parteien vereinbarten einvernehmlich die Freigabe des Grundstücks aus dem der Nacherbschaft unterliegenden Vermögen. Gleichzeitig wurde das zugunsten der Enkelin bestehende Nacherbenanwartschaftsrecht auf den Sohn des Erblassers übertragen. Die Enkelin beantragte und bewilligte weiter die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Nacherbenvermerkes.

Schließlich einigten sich der Vorerbe und die Mutter der Nacherbin – die Schwester des Vorerben –  in der notariellen Urkunde darauf, dass das Testament ihres Vaters vom 30.10.2007 unwirksam sei und die beiden Kinder gesetzliche Erben ihres Vaters zu je ½ geworden seien. Rein vorsorglich übertrug die Schwester in der notariellen Urkunde ihren gesetzlichen Erbteil auf Ihren Bruder.

Der Urkundsnotar beantragte sodann beim Grundbuchamt den Vollzug der Urkunde und insbesondere die Löschung des Nacherbenvermerkes.

Grundbuchamt verweigert die Löschung des Nacherbenvermerkes

Das Grundbuchamt teilte den Beteiligten daraufhin mit, dass der Nacherbenvermerk nicht gelöscht werden könne, da die im Testament eingesetzten Ersatznacherben einer Löschung des Vermerks zustimmen müssten. Da diese Ersatznacherben potentiell auch zukünftig erst geboren werden können, bedürfe es für die Löschung zusätzlich der Genehmigung eines Pflegers gemäß § 1903 BGB.

Gegen die Weigerung des Grundbuchamtes wurde Beschwerde eingelegt.

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt und hob die Verfügung des Grundbuchamtes auf.

OLG bestätigt die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes

Dabei betonte das OLG aber, dass die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes  wonach eine Löschung des Nacherbenvermerks aufgrund der notariellen Bewilligungen nicht in Betracht kommt, da die Bewilligungen der Ersatznacherben oder eines für sie nach § 1913 BGB bestellten Pflegers fehlen, zutreffend sei.

Ein Nacherbenvermerk könne aber, so das OLG weiter, aus dem Grundbuch aber nicht nur bei Vorliegen entsprechender Bewilligungen, sondern auch dann gelöscht werden, wenn das Grundbuch erwiesenermaßen unrichtig ist.

Im zu entscheidenden Fall sei, so das OLG, von den Beteiligten nachgewiesen worden, dass das Grundbuch unrichtig ist.

Wenngleich die Parteien dies in dem Notarvertrag aus dem September 2015 so ausdrücklich gar nicht vereinbart hatten, sah das OLG in dem Vertrag im Rahmen „einer interessengerechte Auslegung des notariellen Vertrages“ die Einigung der Vertragsparteien, dass das fragliche Grundstück dem Sohn des Erblassers und Vorerben zu unbelasteten Alleineigentum übertragen werden und aus dem Nachlass ausscheiden soll.

Ein solcher Vertrag könne, so das OLG mit Hinweis auf ein Urteil des BGH, auch ohne die Bewilligung eines Ersatznacherben, wirksam geschlossen werden.

Im Ergebnis konnte der Nacherbenvermerk im Grundbuch demnach gelöscht werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Unbekannte Nacherben und der Verkauf eines Grundstücks – Probleme mit dem Grundbuch
Grundbuchänderung bei Vor- und Nacherbschaft – Muss für unbekannte Nacherben ein Pfleger und das Vormundschaftsgericht zustimmen?
Kann ein Nacherbe Nachlassgegenstände freigeben und dem Vorerben so die Verfügung über die Gegenstände ermöglichen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht