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Ist „Unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ ein Erbverzicht?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 22.07.2014 – 15 W 92/14

  • Ein Kind erklärt mit notarieller Urkunde, im Hinblick auf das elterliche Vermögen abgefunden zu sein und erhält 100.000 DM
  • Weiteres Kind macht nach dem Tod der Eltern eine Stellung als Alleinerbe geltend
  • Oberlandesgericht bestätigt den kompletten Erbverzicht des abgefundenen Kindes

Das Oberlandesgericht Hamm hatte im Rahmen eines Erbscheinverfahrens über die Bedeutung einer Abfindungsregelung in einem notariellen Vertrag zu befinden.

In der Angelegenheit war ein Ehemann und Vater im Jahr 1991 verstorben. Er hinterließ seine Ehefrau und zwei Kinder, eine Tochter und einen Sohn.

Nachdem der Verstorbene zu Lebzeiten kein Testament errichtet hatte, richtete sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Er wurde von seiner Ehefrau zu ½ und von seinen beiden Kindern zu je ¼ beerbt. Die Ehefrau beantragte nach dem Tod ihres Mannes einen Erbschein und gab in diesem Zusammenhang den Wert des Vermögens ihres Mannes mit einem Betrag von 220.000 DM an.

Tochter bekommt 100.000 DM und erklärt, abgefunden zu sein

In der Folge suchten die Ehefrau und die beiden Kinder im November 1991 einen Notar auf und schlossen einen Erbauseinandersetzungsvertrag. Gegenstand dieses Vertrages war unter anderem die Übertragung von im Nachlass befindlichen Immobilienwerten der Tochter an ihren Bruder. Im Gegenzug verpflichtete sich der Bruder, seiner Schwester einen Betrag in Höhe von 100.000 DM zu bezahlen.

In dem Vertrag erklärte die Schwester sodann, dass sie mit Zahlung des Betrages von 100.000 DM „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden sei.“

Im November 2013 verstarb dann die Mutter der beiden Geschwister. Auch die Mutter hatte kein Testament hinterlassen.

Sohn beantragt Erbschein als Alleinerbe

Nach dem Tod seiner Mutter beantragte dann der Sohn beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Zur Begründung seines Antrags wies der Sohn darauf hin, dass seine Schwester in dem notariellen Vertrag aus dem Jahr 1991 auf ihr Erbe nach dem Tod der Mutter verzichtet habe.

Dies sah die Schwester allerdings ganz anders. Sie verwies darauf, dass sie in dem notariellen Vertrag aus dem Jahr 1991 nur auf das Erbe nach ihrem Vater verzichtet habe. Ein Verzicht nach dem Tod der Mutter sei dem Vertrag, so die Schwester, nicht zu entnehmen.

Das Nachlassgericht folgte der Argumentation der Schwester und wies den vom Bruder gestellten Erbscheinsantrag zurück. Hiergegen legte der Bruder Beschwerde zum OLG ein.

Das Oberlandesgericht kassierte daraufhin den Beschluss des Nachlassgerichts und bejahte die Alleinerbenstellung des Bruders. Die Schwester habe, so die Richter des Beschwerdegerichts, auf ihren Erbteil nach dem Tod der Mutter durch den notariellen Vertrag aus dem Jahr 1991 verzichtet.

OLG bestätigt Erbverzicht duch die Tochter

In der Begründung der Entscheidung wies das OLG zunächst darauf hin, dass die Parteien in dem fraglichen Vertrag aus dem Jahr 1991 zwar das Wort „Erbverzicht“ nicht erwähnt hätten, der objektive Erklärungswert des fraglichen Passus aber zweifelsfrei ergebe, dass die Tochter seinerzeit auch auf ihr Erbe nach dem Tod der Mutter verzichtet habe. Für eine solche Auslegung spreche die Verwendung der Begriffe „elterliches Vermögen“ sowie „unter Lebenden und von Todes wegen“ sowie „ein für allemal abgefunden“.

Der Schwester habe, so das Gericht, in Anbetracht dieser von dem beurkundenden Notar eher laienhaft formulierten Regelung klar sein müssen, dass sie sich auch auf die Erbschaft nach dem Tod der Mutter bezieht.

Einen weiteren Hinweis auf einen Erbverzicht der Schwester ergab sich für das Gericht aus dem Wert des Vermögens des Vaters einerseits und der Höhe der an die Schwester geflossenen Abfindungszahlung andererseits.

Der Wert des väterlichen Nachlasses betrug bei seinem Tod 220.000 DM. Die Abfindungszahlung an die Tochter, die mit einem Viertel an dem Nachlass beteiligt war, belief sich jedoch auf 100.000 DM. Diese Diskrepanz ließe sich, so das OLG, nur so erklären, dass die Parteien seinerzeit eine abschließende Regelung der Erbansprüche der Schwester nach dem Tod ihrer beider Eltern erzielen wollten.

Der Sohn erhielt demnach einen Erbschein, der ihn als alleinigen Erben nach seiner Mutter auswies.

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