Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann ein Erbverzichtsvertrag wieder aufgehoben werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbverzicht dient oft der Steuerung der Erbfolge
  • Die Parteien eines Erbverzichtsvertrages können den Vertrag durch notariell beurkundete Erklärung wieder aufheben
  • Nach dem Tod des Erblassers ist die Aufhebung des Erbverzichts nicht mehr möglich

Nach § 2346 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten.

Wird ein solcher Verzichtsvertrag zwischen Erblasser und Erben abgeschlossen, dann ist die den Verzicht erklärende Person von der Erbfolge ausgeschlossen. Verstirbt der Erblasser, dann kann der Verzichtende weder Erb- noch Pflichtteilsansprüche geltend machen. Es wird in Bezug auf das Erbrecht so getan, als ob der Verzichtende nicht existieren würde.

Ein Erbverzicht wird häufig genutzt, um die Regelung der Erbfolge zu erleichtern. Der Erblasser kann durch den Abschluss eines Erbverzichtvertrages mit einem oder sogar allen gesetzlichen Erben insbesondere dafür sorgen, dass nach Eintritt des Erbfalls keine unliebsamen Pflichtteilsansprüche gegen den von ihm favorisierten Erben geltend gemacht werden.

Dabei wird ein Erbverzicht von einem gesetzlichen Erben im Normalfall nicht zum Nulltarif erklärt. Regelmäßig enthalten Erbverzichtsverträge Abfindungsvereinbarungen. Der Erblasser kauft dem Verzichtenden sein gesetzliches Erbrecht gleichsam ab.

Ist ein Erbverzichtsvertrag erst einmal mit notariell beurkundetem Vertrag zustande gekommen und sowohl vom Erblasser als auch vom gesetzlichen Erben unterschrieben, dann ist der vom Erben erklärte Verzicht zunächst einmal zementiert. Weder der Verzichtende selber noch – unter den Voraussetzungen des § 2349 BGB – seine Kinder können im Erbfall irgendwelche Ansprüche stellen.

Die Aufhebung des Erbverzichtsvertrages

Allerdings räumt § 2351 BGB den Parteien eines Erbverzichtvertrages die Möglichkeit ein, den Vertrag wieder aufzuheben.

Zentrale Voraussetzung ist, dass sich die Vertragsparteien wiederum zu einem Notar begeben und dort den gemeinsamen Willen bekunden, den Verzichtsvertrag aufheben zu wollen.

Weiter muss die Aufhebung des Verzichtsvertrages zwingend vom Erblasser selber und persönlich erklärt werden. Dies bedeutet, dass eine Aufhebung eines Erbverzichtsvertrages dann kategorisch ausgeschlossen ist, wenn der Erblasser bereits verstorben ist. Nach Eintritt des Erbfalls ist es insbesondere den Erben des Erblassers nicht möglich, als Rechtsnachfolger des Erblassers den Erbverzichtsvertrag aufzuheben.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Aufhebung eines Erbverzichtsvertrages auch dann nicht mehr möglich, wenn der Verzichtende selber vor dem Erblasser verstorben ist (BGH, Urteil vom 24.06.1998, IV ZR 159/97). Also selbst in den Fällen, in denen sich nach § 2349 BGB der Erbverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt, haben es Erblasser und Abkömmlinge des Verzichtenden nach dem Ableben des Verzichtenden nicht mehr in der Hand, die Wirkungen des Verzichtsvertrages zu beseitigen.

Sollte der Erblasser in solchen Fällen beispielsweise seinen Enkelkindern nach Erbverzicht und Vorversterben seines eigenen Kindes für den Erbfall etwas zukommen lassen wollen, dann bleibt ihm nur die Aussetzung eines Vermächtnisses in seinem Testament. Eine Erbeinsetzung der Enkelkinder im Testament würde an dem vom Abkömmling erklärten Erbverzicht scheitern.

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