Der Verzicht auf Erbe oder Pflichtteil nach Eintritt des Erbfalls

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Lebzeitiger Erbverzicht muss notariell beurkundet werden
  • Oft wird ein lebzeitiger Verzicht gegen Abfindung erklärt
  • Nach dem Eintritt des Erbfalls kann auf Rechte aus dem Erbfall formlos verzichtet werden

Mit einer Erbschaft sind regelmäßig beträchtliche Vermögenswerte verbunden. Wer Erbe wird, kann der Erblasser in einem Testament oder in einem Erbvertrag bestimmen.

Bleibt der Erblasser inaktiv und errichtet er keinen letzten Willen, dann gilt für die Vermögensnachfolge die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Im Normalfall kommt kein Erbe auf die Idee, auf seine Erbschaft zu verzichten.

Es gibt aber immer wieder Konstellationen, bei denen es zu einer Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Erben kommt, in der der Erbe freiwillig auf die zukünftige Erbschaft verzichtet.

Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht, Zuwendungsverzicht muss notariell beurkundet werden

Das Gesetz sieht in den §§ 2346 BGB für Verwandte und den Ehepartner des Erblassers ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass Erblasser und Erbe einen Vertrag abschließen, in dem der Erbe auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet.

Ein solcher Verzichtsvertrag kann auch auf das Recht auf den Pflichtteil beschränkt werden. Als Unterfall des Erbverzichts kann der Erbe auch einen Zuwendungsverzicht erklären und damit auf dasjenige verzichten, das ihm durch Testament zugedacht war.

Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht sind Verträge mit oft weit reichenden wirtschaftlichen Auswirkungen. Damit Betroffene in Sachen Erbverzicht keine voreiligen Entscheidungen treffen, hat der Gesetzgeber in § 2348 BGB für den Erbverzicht eine überaus wirksame Bremse eingebaut:

„Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.“

Jeder Vertrag, mit dem auf das Erbrecht verzichtet wird und der diese Formvorschrift nicht beachtet, ist nichtig.

Ein mündlicher oder auch privatschriftlich fixierter Erbverzicht, der zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen wurde, ist in jedem Fall unwirksam.

Der Verzicht nach dem Eintritt des Erbfalls

Die Lage ändert sich allerdings in dem Moment, in dem der Erbfall bereits eingetreten ist.

Die Vorschriften der §§ 2346 ff. BGB zum Erbverzicht – und damit auch das Erfordernis der notariellen Beurkundung – gelten nur für Sachverhalte bis zum Tod des Erblassers.

Für Rechtsgeschäfte nach dem Tod des Erblassers sind die §§ 2346 ff. BGB nicht einschlägig.

Damit ist es grundsätzlich denkbar, dass zwischen Beteiligten nach dem Eintritt des Erbfalls ein – auch formlos wirksamer – Erlassvertrag nach § 397 BGB in Bezug auf das Erbe oder den Pflichtteil abgeschlossen wird.

Jeder, der nach Eintritt des Erbfalls und im Zustand der Geschäftsfähigkeit gegenüber Dritten auch nur mündlich erklärt, er würde auf sein Erb- bzw. Pflichtteilsrecht verzichten, läuft Gefahr, einen wirksamen Erlassvertrag abzuschließen.

Gerichte sind freilich bei der Annahme eines solchen Erlassvertrages sehr zögerlich.

So kommt nach BGH die Umdeutung eines Angebots auf einen Pflichtteilsverzicht in ein Angebot auf Erlass eines Pflichtteilsanspruchs im Allgemeinen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 13.11.1996, IV ZR 62/96).

Weiter kann ein nach Eintritt des Erbfalls erklärter Verzicht auf einen Erbteil im Einzelfall in eine Ausschlagung der Erbschaft oder in ein Angebot umgedeutet werden, den Erbteil übertragen zu wollen.

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