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Eine in erster Instanz begründete Erbteilungsklage kann im Berufungsverfahren wieder unbegründet werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Naumburg – Urteil vom 22.07.2021 – 2 U 1/21

  • Fünf Erben erheben vor Gericht gegen einen weiteren Miterben eine Erbteilungsklage
  • In erster Instanz gewinnen die Erben den Prozess
  • Im Berufungsverfahren tritt der Beklagte mit neuem Sachverhalt an und dreht das Verfahren

Mit den Tücken einer Erbteilungsklage wurden mehrere Erben im Rahmen eines Gerichtsverfahrens konfrontiert.

In der Angelegenheit hatte ein Erblasse nach seinem Ableben drei Söhne und zwei Enkelkinder als gesetzliche Erben hinterlassen.

Nach dem Erbfall entstand innerhalb dieser Erbengemeinschaft Streit zwischen einem der Söhne des Erblassers auf der einen Seite und allen anderen Erben andererseits.

Einer der Söhne war vom Erblasser mit einer Vollmacht ausgestattet worden

Der isolierte Sohn hatte mithilfe einer ihm vom Erblasser zu Lebzeiten erteilten Vollmacht nach dem Tod des Erblassers eigenmächtig den Ort der Bestattung des Erblassers bestimmt und auch Aufwendungen für eine Grabanlage in Höhe von rund 3.000 Euro getätigt.

Unstimmigkeiten gab es zwischen den Parteien auch in Bezug auf Kosten in Höhe von 458 Euro, die für die posthume Anfertigung von Kontoauszügen über ein Erblasserkonto entstanden war.

Mithilfe dieser Kontoauszüge sollten Kontoverfügungen überprüft werden, die von dem einen bevollmächtigten Sohn getätigt worden waren. 

Die Erbengemeinschaft kann sich nicht einigen

Die Parteien konnten sich dann in der Folge zwar über die vorhandenen Nachlassaktiva in Höhe von 18.717,75 Euro und Nachlasspassiva in Höhe von 3.031,84 Euro einigen.

Darüber hinaus hatten die Parteien aber nicht zu überbrückende Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die vom bevollmächtigten Sohn für die Grabanlage aufgewendeten Kosten sowie die Kosten für die Herstellung der Kontoauszüge.

Um die Erbengemeinschaft aber trotz dieser Differenzen auseinander zu setzen, entschlossen sich die Erben gegen den einen isolierten Sohn und Miterben eine Erbteilungsklage zu erheben.

Erbteilungsklage soll den Erbfall abschließen

Mit dieser Klage verlangten die Erben von dem einen Miterben, dass dieser zu einer konkreten Erbauseinandersetzung seine Zustimmung erteilen möge.

Der von den Klägern vorgelegte Erbteilungsplan sah dabei vor, dass die von dem isolierten Miterben im Rahmen der Bestattung des Erblassers aufgewendeten Kosten nicht, dafür aber die Kosten für die Anfertigung der Kontoauszüge sehr wohl berücksichtigt werden sollten.

In erster Instanz entsprach das Landgericht Halle dieser Klage und verurteilte den isolierten Erben antragsgemäß zur Erteilung seiner Zustimmung zu dem von allen anderen Miterben mitgetragenen Erbteilungsplan.

Beklagter Erbe legt Berufung ein

Gegen diese Entscheidung legte der betroffene Erbe aber Berufung zum Oberlandesgericht ein.

In der Begründung seiner Berufung führte der beklagte Erbe neuen Sachverhalt in das Verfahren ein.

Er verwies nämlich darauf, dass das zuständige Finanzamt die Erben neuerdings zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen des Erblassers für die Jahre 2015 bis 2017 aufgefordert habe.

Für die Anfertigung dieser Steuererklärungen müsse die Erbengemeinschaft aber absehbar Geldmittel aufwenden, die zusätzliche Nachlassverbindlichkeiten seien.

Teilungsreife des Nachlasses wird bestritten

Nachdem diese Nachlassverbindlichkeiten aber noch nicht beziffert werden könnten und auch in dem von allen anderen Erben vorgelegten Teilungsplan nicht berücksichtigt seien, sei der Nachlass insgesamt noch nicht teilungsreif und die erhobene Klage insgesamt abzuweisen.

Das OLG teilte diese Einschätzung des Berufungsklägers, gab der Berufung statt und wies die Erbteilungsklage als derzeit unbegründet ab.

Mit dem Auftauchen der neuen Nachlasspassiva im Berufungsverfahren sei der Gesamtnachlass derzeit nicht bestimmbar und könnte mithin auch nicht geteilt werden.

Im Ergebnis mussten sich die in erster Instanz noch erfolgreichen Erben vom OLG darauf verweisen lassen, dass sie nach Erledigung der nachlassbezogenen Steuerangelegenheiten eine erneute Erbteilungsklage auf den Weg bringen können.

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