Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Auseinandersetzungsklage unter Miterben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe kann mit einer Klage die Auseinandersetzung erzwingen.
  • Auseinandersetzungsklage ist riskant und kann vom Gericht auch abgewiesen werden.
  • Die Klage muss sich auf die Verteilung des gesamten Nachlasses beziehen.

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann müssen sich die Erben zwangsläufig über die konkrete Verteilung der Erbschaft verständigen. Ein vorausschauender Erblasser hat hier in seinem Testament Vorsorge getroffen und seinen Erben nicht nur mitgeteilt, mit welcher Erbquote jeder einzelne Erbe am Nachlass zu beteiligen ist.

Vielmehr hat der Erblasser, der seinen Erben Ärger bei der Auseinandersetzung des Nachlasses ersparen will, in seinem Testament auch festgelegt, wie die genaue Verteilung seines Vermögens unter den mehreren Erben vonstatten gehen soll. Dem Testament ist in diesem Fall also beispielsweise zu entnehmen, welcher der Erben das Grundstück auf Sylt, wer die Eigentumswohnung in Hamburg und wer den Porsche des Erblassers erhalten soll.

Leider sind jedoch solch detaillierte Regelungen des Erblassers zur Verteilung seines Vermögens in der Praxis eher die Ausnahme als die Regel. Das ist insoweit unschädlich, als in Deutschland noch jeder Nachlass unter mehreren Erben verteilt worden ist. In vielen Fällen läuft eine solche Verteilung friedlich und einvernehmlich ab. Die Erben setzen sich an einen Tisch und legen fest, welcher Erbe welche Vermögenswerte erhalten soll.

Erben können Teilung durch Klage vor Gericht erzwingen

Kommt eine einvernehmliche Einigung unter den Erben aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht zustande, dann kann jeder Erbe grundsätzlich jederzeit eine so genannte Auseinandersetzungsklage vor Gericht erheben.

In einem solchen Gerichtsverfahren wird das ersetzt, was die Erben auf einvernehmlicher Basis nicht geschafft haben. Der gesamte Nachlass wird auf Grundlage eines vom Kläger dem Gericht vorzulegenden Teilungsplanes unter den Erben verteilt. Der Antrag einer solchen Klage lautet auf Zustimmung des beklagten Erben zu dem vom Kläger aufgestellten Teilungsplan.

Vor Einreichung einer solchen Auseinandersetzungsklage sollte sich ein klagewilliger Erbe aber darüber im Klaren sein, dass ein solches Klageverfahren zur Teilung des Nachlasses durchaus steinig und zuweilen auch tückisch sein kann. Der klagende Erbe darf sich nämlich in keinem Fall im Rahmen des von ihm zu erstellenden Teilungsplans die Filetstücke der Erbschaft sichern oder einfach seine Vorstellungen von einer „gerechten“ Verteilung in dem Teilungsplan niederschreiben.

Der Nachlass wird zerschlagen

Soweit der Erblasser keine Anordnungen für die Teilung hinterlassen hat, muss sich die in dem Teilungsplan begehrte Teilung des Nachlasses streng am Gesetz orientieren. Das bedeutet insbesondere für nicht teilbare Gegenstände wie die in dem obigen Beispielsfall Grundstücke, Wohnungen oder auch den Porsche des Erblassers, dass der Teilungsplan vorsehen muss, dass diese Vermögenswerte veräußert werden und der Veräußerungserlös unter den Miterben nach ihren jeweiligen Erbquoten zu verteilen ist.

Einer Erbauseinandersetzungsklage liegt demnach immer die Zerschlagung des Nachlasses zugrunde. Soweit keine Einigkeit unter den Miterben erzielt werden kann und keine Anordnungen des Erblassers vorliegen, müssen sich bei einer Auseinandersetzungsklage alle Erben von den zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenständen verabschieden. Die Vermögensgegenstände werden freihändig oder im Wege der Versteigerung veräußert und der Erlös wird unter den Erben verteilt.

Weicht der vom klagenden Erben zu erstellende und der Klage beizufügende Teilungsplan auch nur ein Jota von diesem Prozedere ab, wird die Klage insgesamt abgewiesen. Ein wie auch immer geartetes Affektionsinteresse des Klägers an einem bestimmten Nachlassgegenstand kann und darf im Teilungsplan keine Berücksichtigung finden.

Teilungsklage muss sich auf den gesamten Nachlass beziehen

Ein weiteres Erfordernis für die Begründetheit einer Auseinandersetzungsklage lautet, dass sich die vom klagenden Erben begehrte Auseinandersetzung auf den gesamten Nachlass beziehen muss. Eine Teilauseinandersetzung kann nie mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden.

So macht es zum Beispiel keinen Sinn, eine Auseinandersetzungsklage bei Gericht einzureichen, mit deren Hilfe man seinen Miterben dazu zwingen will, isoliert der Auflösung einzelner Erblasserkonten oder isoliert der Veräußerung einer Nachlassimmobilie zuzustimmen.

Der Teilungsplan muss vielmehr umfassend sein und alle Vermögenswerte einschließen.

Gleichzeitig muss der Teilungsplan auch Aussagen zu bestehenden Nachlassverbindlichkeiten und beispielsweise auch zu möglichen erbrechtlichen Ausgleichsansprüchen der Miterben untereinander enthalten. Schweigt sich der Teilungsplan zu solchen Aspekten aus, ist die Klage chancenlos.

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