Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Erbengemeinschaft auflösen – Den Nachlass verteilen – Welche Wege sind möglich?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mehrere Erben müssen zusammenarbeiten, um den Nachlass zu verwalten und zu teilen
  • Ein Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Erben klärt die Fronten
  • Eine Erbauseinandersetzung kann auch vor Gericht erzwungen werden

Eine Erbschaft, an der auf Erbenseite mehr als nur ein Erbe beteiligt ist, löst nach dem Eintritt des Erbfalls bei den Erben Handlungsbedarf aus.

Die mehreren Erben haben nämlich nicht nur die Pflicht etwaige Nachlassverbindlichkeiten, so zum Beispiel Altschulden des Erblassers zu korrigieren, sondern sie müssen vor allem den vorhandenen Nachlass untereinander verteilen.

Glücklich sind dabei die Erben, die vom Erblasser detaillierte Vorgaben für die Verteilung seines Vermögens mit auf den Weg bekommen haben.

Hat der Erblasser in seinem Testament den Erben zum Beispiel konkret vorgeschrieben, welcher Erbe welchen Nachlassgegenstand erhalten soll und ob der Erbe A gegebenenfalls an die Erben B und C noch eine Ausgleichszahlung in Geld vornehmen soll, dann besteht für die Erben in aller Regel wenig Grund zum Streit.

Die Erben haben im Zuge der Nachlassauseinandersetzung schlicht die Vorgaben des Erblassers zu respektieren und umzusetzen und kommen so zu dem ihnen zugedachten Erbteil.

Erben ohne Vorgaben des Erblassers müssen sich arrangieren

Leider gibt es für die Erben nur in den seltensten Fällen detaillierte Vorgaben des Erblassers zur Nachlassauseinandersetzung.

Wesentlich häufiger sind die Fälle anzutreffen, in denen der Erblasser zu Lebzeiten überhaupt kein Testament erstellt hat und die Familienmitglieder und Verwandten als gesetzliche Erben aufgerufen sind, sich über die Teilung des Erblasservermögens Gedanken zu machen.

Und selbst wenn der Erblasser seiner Nachwelt einen formwirksamen letzten Willen hinterlassen hat, sind dort nur in Ausnahmefällen Hinweise des Erblassers zu finden, wie er sich die Verteilung der Erbschaft vorgestellt hat. Vielmehr beschränken sich Testamente häufig darauf festzulegen, welche Personen Erben sein sollen. Sind in einem Testament aber mehr als nur ein Erbe bestimmt, dann bilden die mehreren Erben zwangsläufig eine so genannte Erbengemeinschaft, die es auseinanderzusetzen gilt.

Der Normalfall ohne Immobilien im Nachlass – Die Erben einigen sich

Nach § 2042 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann jeder einzelne Erbe von seinen Miterben jederzeit die Auseinandersetzung – sprich Aufteilung – des Nachlasses verlangen.

Was einfach klingt, ist in der Praxis ein oft mühsames Geschäft. Eine einvernehmliche Auseinandersetzung setzt nämlich voraus, dass sich die Erben über die Verteilung des Nachlasses einig sind.

Ein Erbe kann also grundsätzlich nicht verlangen, dass ihm ein bestimmter Nachlassgegenstand zu alleinigem Eigentum übertragen wird. Vielmehr müssen alle Erben zu der im Raum stehenden Verteilung des Nachlasses grünes Licht signalisieren.

Sind sich die Erben mithin darüber einig, dass der Erbe A das gesamte Geld, der Erbe B die Aktien und der Erbe C die Oldtimer-Sammlung des Erblassers erhalten soll, dann steht einem entsprechenden Erbauseinandersetzungsvertrag und dessen Vollzug nichts im Wege.

Solange sich im Nachlass keine Immobilien oder zum Beispiel ein GmbH-Geschäftsanteil befinden, die nur mittels eines notariell beurkundeten Vertrages von der Erbengemeinschaft auf den einzelnen Erben übertragen werden können, kann eine Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Erben auch formfrei abgeschlossen und vollzogen werden.

Muss der Auseinandersetzungsvertrag notariell beurkundet werden?

Komplizierter wird es, wenn sich im Nachlass eine Immobilie oder ein anderer Vermögensgegenstand befindet, der wirksam nur durch einen notariell beurkundeten Vertrag übertragen werden kann.

In diesen Fällen kommen die Erben nämlich grundsätzlich nicht umhin, einen Notar aufzusuchen und dort – kostenpflichtig – zumindest in Bezug z.B. auf die Immobilie einen Erbauseinandersetzungsvertrag beurkunden zu lassen.

Die Erben haben also die Möglichkeit, hinsichtlich der Immobilie eine so genannte Teilerbauseinandersetzung vor einem Notar beurkunden zu lassen.

In einem solchen notariellen Vertrag können sich die Erben A, B und C beispielsweise verpflichten, dem Erben C das Alleineigentum an der Nachlassimmobilie zu übertragen. Im Gegenzug kann sich der Erbe C in diesem Vertrag verpflichten, den Erben A und B eine Zahlung in Höhe von X Euro zu leisten.

Ein Erbe kann seinen Erbteil übertragen

Eine weitere Alternative für den einzelnen in einer Erbengemeinschaft gefangenen Erben sieht § 2033 BGB vor. Danach kann jeder Erbe über seinen Erbteil verfügen.

Dabei geht es aber immer nur über die Übertragung des kompletten Erbteils. Es ist einem Erben hingegen verwehrt, über seinen - ideellen – Anteil an einem bestimmten Nachlassgegenstand zu verfügen.

An wen der Miterbe seinen Erbteil überträgt, ist ihm überlassen. Der Erbteilserwerber kann also ein anderer Miterbe sein, aber auch ein beliebiger Dritter. Veräußert der Erbe seinen Anteil allerdings an einen dritten Nichterben, so steht den übrigen Erben nach § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht zu.

Auch der Vertrag, mit dem der Erben über seinen Erbteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

Die Abschichtung – Der Bundesgerichtshof erleichtert die Erbauseinandersetzung

Eine weitere Form der Auseinandersetzung ist nach der Rechtsprechung des BGH durch eine so genannte Abschichtung möglich.

Mittels einer Abschichtung scheidet ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft aus indem er auf seine Mitgliedschaftsrechte in der Erbengemeinschaft verzichtet.

Der betroffene Erbe überträgt seinen Erbteil also bei der Abschichtung nicht auf einen Dritten oder Miterben, sondern scheidet mittels Verzicht schlicht aus der Zwangsgemeinschaft mit den anderen Erben aus.

Auch eine Abschichtung ist nur im Hinblick auf den kompletten Erbteil, nicht hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände möglich.

Der Anteil des ausscheidenden Miterben wächst den verbleibenden Erben an.

Selbstverständlich ist es möglich, eine Abschichtung mit einer von den verbleibenden Erben zu bezahlenden Abfindung abhängig zu machen.

Interessant ist eine Abschichtung deshalb, da der BGH die Auffassung vertritt, dass eine Abschichtungsvereinbarung formfrei möglich ist. Selbst wenn zum Nachlass also Immobilien gehören, soll – so der BGH – eine notarielle Beurkundung der Abschichtungsvereinbarung für deren Wirksamkeit nicht erforderlich sein.

Gehören zum Nachlass aber Immobilien, müssen Erben, die den Weg der Abschichtung beschreiten wollen, aber berücksichtigen, dass sie für den grundbuchrechtlichen Vollzug der Abschichtungsvereinbarung doch wieder auf – kostenpflichtige – Hilfe eines Notars angewiesen sind.

Mittels einer privatschriftlichen Abschichtungsvereinbarung kann eine Änderung des Grundbuchs nämlich nicht herbeigeführt werden. Vielmehr müssen die Erklärungen der Erben dem Grundbuchamt zumindest in notariell beglaubigter Form vorgelegt werden, um zu einer entsprechenden Änderung des Grundbuches zu kommen.

Zwangsweise Auseinandersetzung durch Erbteilungsklage

Kommt keiner der vorbeschriebenen Wege für eine Auseinandersetzung der Erbschaft in Frage, so bleibt den Erben nur der – steinige – Weg der Erbteilungsklage.

Mit einer solchen Klage kann ein Erbe seine Miterben auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan, nach dem die Erbschaft aufgeteilt werden soll, vor Gericht verklagen.

So eine Klage ist aber immer nur dann erfolgreich, wenn die vom Kläger begehrte Teilung mit den gesetzlichen Vorgaben zur Erbauseinandersetzung in Deckung zu bringen ist.

Ebenfalls muss der Nachlass „teilungsreif“ sein. So muss zum Beispiel eine im Nachlass befindliche Immobilie vor Erhebung einer Erbteilungsklage zwangsversteigert werden, um den Versteigerungserlös unter den Erben verteilen zu können.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Eckpunkte bei der Auseinandersetzung einer Erbschaft unter mehreren Miterben
Erbauseinandersetzungsvertrag – Einvernehmliche Einigung zwischen Miterben
Die Auseinandersetzungsklage – Erben teilen den Nachlass vor Gericht
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht