Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein Erbe kann seinen Erbteil verkaufen oder verschenken

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man kann die Erbschaft annehmen und seinen Erbteil nachfolgend verkaufen oder verschenken
  • Für die Übertragung eines Erbteils benötigt man zwingend einen Notar
  • Im Falle der Veräußerung eines Erbteils haben die anderen Miterben ein Vorkaufsrecht

Eine Erbschaft ist für den Erben in aller Regel mit einer Mehrung seines Vermögens verbunden. Diejenigen Werte, die ehedem im Eigentum des Erblassers standen, gehören mit Eintritt des Erbfalls dem Erben.

In manchen Fällen will sich der Erbe nach Eintritt des Erbfalls aber möglichst rasch wieder von seiner Erbschaft trennen. Die klassische Motivation für ein solches Vorhaben eines Erben liegt meist in dem Umstand begründet, dass der Erbe nicht als Alleinerbe zum Zuge gekommen ist, sondern Mitglied einer mehr oder weniger großen Erbengemeinschaft ist. Eine solche aus mehreren Erben bestehende Erbengemeinschaft kann sich für den einzelnen Erben zuweilen als durchaus tückisch erweisen.

Miterbe kann seinen Erbteil veräußern

Ist man nämlich nicht alleiniger Erbe, dann muss man sich mit seinen Miterben abstimmen, um die Erbschaft am Ende zu verwerten und zu Geld zu machen. Kein Miterbe hat einen Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand und ebenso wenig kann ein Miterbe alleine beispielsweise über ein zum Nachlass gehörendes Konto des Erblassers verfügen.

Existieren mehrere Erben, dann müssen sie sich zu Fragen der Verwertung und Verteilung der Erbschaft einigen. Gibt es innerhalb der Erbengemeinschaft Konflikte und können die Erben keinen Konsens über die Auseinandersetzung der Erbschaft herbeiführen, dann kann es im Einzelfall geraume Zeit dauern, bis der einzelne Erbe von seiner Erbschaft überhaupt spürbar profitiert.

Für einen Miterben, der auf eine schnelle Lösung spekuliert und auch kein gesteigertes Interesse an einem bestimmten Nachlassgegenstand hat, kann der Verkauf seines Erbteils eine praktikabler Ausweg aus zermürbenden und unbefriedigenden Auseinandersetzungen mit seinen Miterben um die Teilung der Erbschaft sein.

Miterbe kann seinen Erbteil verschenken

Nicht immer geht es einem Miterben jedoch darum, seinen Erbteil möglichst gewinnbringend zu veräußern. In der Praxis kommt immer wieder auch der Fall vor, dass ein Erbe seinen Erbteil verschenken will. Ist zum Beispiel eine Mutter nach dem Tod ihres Ehemannes neben ihren Kindern Erbin geworden und benötigt sie aus finanziellen Gründen die Erbschaft nicht, so kann die Mutter ihren Erbteil auch im Wege der Schenkung auf Ihre Kinder übertragen.

Nach dem Vollzug der Schenkung und der Übertragung des Erbteils auf die Kinder wird die Erbengemeinschaft dann unter den verbleibenden Erben fortgesetzt. Die Erbteile der verbleibenden Erben haben sich durch die Übertragung des Erbteils entsprechend erhöht. Der Miterbe, der seinen Erbteil verschenkt, scheidet aus der Erbengemeinschaft aus.

Vertrag über einen Erbteil bedarf der notariellen Beurkundung

Hat man sich dazu entschlossen, seinen Erbteil zu veräußern oder auch ohne Gegenleistung auf einen Dritten zu übertragen, dann muss man zwingend einen Notar aufsuchen, um ein solches Rechtsgeschäft beurkunden zu lassen.

Der Verkauf einer Erbschaft oder eines Anteils an einer Erbschaft bedarf der notariellen Beurkundung, § 2371 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ein Vertrag, der diese gesetzliche Formvorschrift nicht berücksichtigt, ist unwirksam. Man kann seinen Erbteil also beispielsweise durch einen nur privatschriftlichen Vertrag nicht wirksam veräußern.

Für die Übertragung des Erbteils auf den Erwerber benötigt man wieder die Hilfe eines Notars. Auch diese Verfügung über den Erbteil muss von einem Notar beurkundet werden, § 2033 BGB.

Vorkaufsrecht für andere Miterben

Im Falle des Verkaufs eines Erbteils an eine Person außerhalb der Erbengemeinschaft besteht nach § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht für die übrigen Miterben.

Die verbleibenden Miterben können also durch Ausübung dieses Vorkaufsrechtes das Eindringen dritter, oft familienfremder, Personen in die Erbengemeinschaft verhindern.

Ein Vorkaufsrecht für verbleibende Erben besteht aber ausdrücklich nur dann, wenn der weichende Erbe seinen Erbteil tatsächlich verkauft. Wird der Erbteil verschenkt oder eingetauscht, dann besteht das Vorkaufsrecht nicht.

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