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Pfändung und Zwangsvollstreckung in einen Erbteil

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbteil eines Miterben kann vom Gläubiger des Miterben gepfändet werden
  • Gegebenenfalls sollte man zeitgleich den Pflichtteil pfänden
  • Schulden des Miterben können so ausgeglichen werden

Wenn eine Person als Miterbe eine Erbschaft macht, dann ist das manchmal nicht nur für den betroffenen Erben eine gute Nachricht.

Hatte der Erbe nämlich bei einer dritten Person Schulden, dann keimt mit der avisierten Erbschaft bei dem Gläubiger Hoffnung auf, dass die Schulden endlich ausgeglichen werden können.

Tatsächlich ist ein Erbteil ein tauglicher Vermögenswert, auf den ein Gläubiger des Erben zugreifen kann.

Der Erbfall muss bereits eingetreten sein

Voraussetzung für einen Zugriff eines Gläubigers auf das Erbe seines Schuldners ist grundlegend, dass der Erbfall überhaupt schon eingetreten ist. Vor dem Ableben des Erblassers gibt es keine Rechts- und Vermögensposition, auf die der Gläubiger zugreifen könnte.

Mit dem Eintritt des Erbfalls ändert sich die Ausgangslage allerdings schlagartig.

Im Zeitraum zwischen dem Erbfall und der vollständigen Auseinandersetzung einer aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft kann jeder Gläubiger eines Miterben mittels einer so genannten Pfändung auf den Erbteil des ihn interessierenden Miterben zugreifen.

Was ist eine Pfändung?

Unter Pfändung versteht man einen Vorgang, bei dem man mit staatlicher Hilfe auf Vermögenswerte des Schuldners zugreift, um diese Vermögenswerte im Anschluss zu verwerten.

Eine Pfändung eines Erbteils des Schuldners ist dabei bereits vor einer Annahme der Erbschaft durch den Schuldner möglich. Die Regelung in § 778 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) steht einer Pfändung des Erbteils ausdrücklich nicht entgegen.

Wenn ein Erbe und Schuldner von Pfändungsbemühungen seines Gläubigers Wind bekommt, wird zuweilen der Plan geschmiedet, die Bemühungen des Gläubigers durch eine Ausschlagung der Erbschaft zu unterlaufen.

Vorsichtshalber auch den Pflichtteil pfänden!

Soweit es sich bei dem Schuldner um einen dem Grunde nach pflichtteilsberechtigten Erben (z.B. ein Kind des Erblassers) handelt, sollte der Gläubiger vorsorglich auch einen möglichen Pflichtteilsanspruch des Erben pfänden.

Zwar darf eine Verwertung des Pflichtteilsanspruch nach § 852 Abs. 1 ZPO erst dann erfolgen, wenn der Pflichtteilsanspruch anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Der Pflichtteil kann aber nach der Rechtsprechung des BGH bereits vor diesem Zeitpunkt gepfändet werden.

Voraussetzung für eine Pfändung des Erb- bzw. Pflichtteils ist vor allem, dass der Gläubiger in Besitz eines so genannten Vollstreckungstitels gegen den Schuldner z.B. in Form eines Urteils, eines Vollstreckungsbescheids oder einer notariellen Urkunde ist.

Für die Pfändung ist ein Formular zu verwenden

Die Pfändung ist mittels eines Formulars für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei dem Amtsgericht zu beantragen, bei dem der Schuldner und Erbe seinen Wohnsitz hat.

In dem Antrag müssen insbesondere der betroffene Erbteil und auch alle Miterben präzise angegeben werden.

Erlässt das Amtsgericht daraufhin einen Pfändungsbeschluss, dann darf der betroffene Miterbe und Schuldner nicht mehr über seinen Erbteil verfügen.

Was bewirkt man mit einer Pfändung?

Gleichzeitig erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem betroffenen Erbteil (nicht an einzelnen Nachlassgegenständen).

In der Folge kann sich der Gläubiger den Erbteil des Schuldners überweisen lassen. Der Gläubiger wird damit zwar nicht Miterbe, kann aber den Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geltend machen.

Alternativ zur Überweisung kann der Gläubiger einen Antrag auf anderweitige Verwertung nach § 844 ZPO stellen und auf diesem Weg zu einer Versteigerung oder einer Veräußerung des Erbteils gelangen.

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