Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Beschränkungen des Vorerben müssen im Erbschein genau bezeichnet werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig – Beschluss vom 27.11.2014 – 3 Wx 88/14

  • Testament sieht eine Bedingung für die Befreiung einer Vorerbin vor
  • Der Erbschein gibt die vom Erblasser gemachte Bedingung nicht vollständig wieder
  • Der Erbschein wird als unrichig eingezogen

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte im Rahmen eines Verfahrens über Verfahrenskostenhilfe darüber zu entscheiden, wie exakt Beschränkungen eines Erben in einem vom Nachlassgericht zu erteilenden Erbschein abgebildet sein müssen.

In dem vom OLG zu behandelnden Fall hatten sich zwei Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt. Sie bestimmten in dem Testament weiter, dass der überlebende Ehepartner für den Fall von der Position eines befreiten Vorerben auf die Position eines beschränkten Vorerben zurückfallen solle, wenn der überlebende Ehegatte entweder wieder heiratet oder aber „eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht“.

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die überlebende Ehefrau beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als befreite Vorerbin des Verstorbenen ausweisen sollte.

Der Erbschein wird wie beantragt erteilt

Der Erbschein wurde in der Folge antragsgemäß erteilt. Der Erbschein wies die Ehefrau als Vorerbin aus, die von sämtlichen in § 2136 BGB aufgeführten Beschränkungen und Verpflichtungen befreit ist. Gleichzeitig wies der Erbschein darauf hin, dass diese Befreiung der Ehefrau im Falle der Wiederverheiratung enden würde. Von dem Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die nach den Anordnungen in dem Testament zu den gleichen Konsequenzen führen sollte, war in dem Erbschein nicht die Rede.

Dies missfiel aber einer in dem Testament eingesetzten Nacherbin. Sie hielt den vom Nachlassgericht erteilten Erbschein für unvollständig und deswegen unrichtig. Die Nacherbin beantragte beim Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins. Für diesen Antrag beantragte die Nacherbin in Anbetracht ihrer angeschlagenen wirtschaftlichen Verhältnisse gleichzeitig die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Das Nachlassgericht befand den erteilten Erbschein nach wie vor als korrekt und lehnte daher den Verfahrenskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache ab. Hiergegen legte die Nacherbin sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Dort teilte man die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen den vorliegenden Erbschein und gab der Beschwerde statt. Nach Auffassung des OLG sprach viel dafür, dass der Erbschein inhaltlich unrichtig war und deswegen eingezogen werden musste.

Im Erbschein fehlte ein entscheidender Hinweis

Der Knackpunkt der Entscheidung lag in dem fehlenden Hinweis in dem Erbschein auf eine von der Vorerbin eingegangene nichteheliche Lebensgemeinschaft. Für diesen Fall sollten die Befreiungen des überlebenden Partners ebenso enden wie für den Fall einer erneuten Verheiratung. Das Nachlassgericht hatte aber in dem Erbschein nur auf den letzteren Fall als Auslöser für den Wegfall der Befreiungen hingewiesen. Dieses Versäumnis hatte das Nachlassgericht nach der Entscheidung des OLG zu revidieren.

In seiner Entscheidung wies das OLG dabei darauf hin, dass eine Befreiung eines Vorerben von den im Gesetz vorgesehenen Beschränkungen im Testament unstreitig von einer Bedingung bzw. Befristung abhängig gemacht werden könne.

Auch die von den Eheleuten in dem Testament als Befristung angenommene Eingehung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei in diesem Sinne zulässig. Sinn und Zweck eines einem Vorerben erteilten Erbscheins sei es aber gerade den Rechtsverkehr darüber aufzuklären, unter welchen Bedingungen die Vorerbschaft steht, § 2363 BGB.

Zwar hatte auch das OLG Restzweifel, ob der Tatbestand des „Eingehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ hinreichend bestimmbar sei. Die Richter entschieden jedoch, dass es zum Vorliegen einer „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ bereits ausreichende von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien gebe, die eine Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem eine solche Gemeinschaft zwischen Mann und Frau vorliegt, zulassen würde.

Dies vorausgeschickt gab das OLG dem Verfahrenskostenhilfeantrag der Nacherbin statt. Der der Vorerbin bereits erteilte Erbschein war vom Nachlassgericht einzuziehen und in entsprechend ergänzter Form neu zu erteilen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Welche Möglichkeiten hat der Nacherbe im Erbfall?
Von welchen gesetzlichen Beschränkungen kann der Erblasser den Vorerben befreien?
Wenn der Erbschein unrichtig ist - Die Einziehung des Erbscheins
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht