Beschränkungen des Vorerben müssen im Erbschein genau bezeichnet werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig – Beschluss vom 27.11.2014 – 3 Wx 88/14

  • Testament sieht eine Bedingung für die Befreiung einer Vorerbin vor
  • Der Erbschein gibt die vom Erblasser gemachte Bedingung nicht vollständig wieder
  • Der Erbschein wird als unrichig eingezogen

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte im Rahmen eines Verfahrens über Verfahrenskostenhilfe darüber zu entscheiden, wie exakt Beschränkungen eines Erben in einem vom Nachlassgericht zu erteilenden Erbschein abgebildet sein müssen.

In dem vom OLG zu behandelnden Fall hatten sich zwei Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt. Sie bestimmten in dem Testament weiter, dass der überlebende Ehepartner für den Fall von der Position eines befreiten Vorerben auf die Position eines beschränkten Vorerben zurückfallen solle, wenn der überlebende Ehegatte entweder wieder heiratet oder aber „eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht“.

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die überlebende Ehefrau beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als befreite Vorerbin des Verstorbenen ausweisen sollte.

Der Erbschein wird wie beantragt erteilt

Der Erbschein wurde in der Folge antragsgemäß erteilt. Der Erbschein wies die Ehefrau als Vorerbin aus, die von sämtlichen in § 2136 BGB aufgeführten Beschränkungen und Verpflichtungen befreit ist. Gleichzeitig wies der Erbschein darauf hin, dass diese Befreiung der Ehefrau im Falle der Wiederverheiratung enden würde. Von dem Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die nach den Anordnungen in dem Testament zu den gleichen Konsequenzen führen sollte, war in dem Erbschein nicht die Rede.

Dies missfiel aber einer in dem Testament eingesetzten Nacherbin. Sie hielt den vom Nachlassgericht erteilten Erbschein für unvollständig und deswegen unrichtig. Die Nacherbin beantragte beim Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins. Für diesen Antrag beantragte die Nacherbin in Anbetracht ihrer angeschlagenen wirtschaftlichen Verhältnisse gleichzeitig die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Das Nachlassgericht befand den erteilten Erbschein nach wie vor als korrekt und lehnte daher den Verfahrenskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache ab. Hiergegen legte die Nacherbin sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Dort teilte man die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen den vorliegenden Erbschein und gab der Beschwerde statt. Nach Auffassung des OLG sprach viel dafür, dass der Erbschein inhaltlich unrichtig war und deswegen eingezogen werden musste.

Im Erbschein fehlte ein entscheidender Hinweis

Der Knackpunkt der Entscheidung lag in dem fehlenden Hinweis in dem Erbschein auf eine von der Vorerbin eingegangene nichteheliche Lebensgemeinschaft. Für diesen Fall sollten die Befreiungen des überlebenden Partners ebenso enden wie für den Fall einer erneuten Verheiratung. Das Nachlassgericht hatte aber in dem Erbschein nur auf den letzteren Fall als Auslöser für den Wegfall der Befreiungen hingewiesen. Dieses Versäumnis hatte das Nachlassgericht nach der Entscheidung des OLG zu revidieren.

In seiner Entscheidung wies das OLG dabei darauf hin, dass eine Befreiung eines Vorerben von den im Gesetz vorgesehenen Beschränkungen im Testament unstreitig von einer Bedingung bzw. Befristung abhängig gemacht werden könne.

Auch die von den Eheleuten in dem Testament als Befristung angenommene Eingehung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei in diesem Sinne zulässig. Sinn und Zweck eines einem Vorerben erteilten Erbscheins sei es aber gerade den Rechtsverkehr darüber aufzuklären, unter welchen Bedingungen die Vorerbschaft steht, § 2363 BGB.

Zwar hatte auch das OLG Restzweifel, ob der Tatbestand des „Eingehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ hinreichend bestimmbar sei. Die Richter entschieden jedoch, dass es zum Vorliegen einer „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ bereits ausreichende von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien gebe, die eine Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem eine solche Gemeinschaft zwischen Mann und Frau vorliegt, zulassen würde.

Dies vorausgeschickt gab das OLG dem Verfahrenskostenhilfeantrag der Nacherbin statt. Der der Vorerbin bereits erteilte Erbschein war vom Nachlassgericht einzuziehen und in entsprechend ergänzter Form neu zu erteilen.

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