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Benötigt der Erbe für die Kündigung von Erblasserverträgen einen Erbschein?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers und tritt in die vom Erblasser abgeschlossenen Verträge ein
  • Wenn man als Erbe die Verträge des Erblassers kündigen will, benötigt man dazu in aller Regel keinen Erbschein
  • Nur besondere Rechtsgeschäfte nach dem Eintritt des Erbfalls können einen Erbschein erforderlich machen

Nach Eintritt eines Erbfalls kommen auf den Erben zahlreiche Aufgaben zu.

Nach § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geht mit einem Erbfall das komplette Vermögen des Erblassers auf den Erben über. Mit dem Begriff des „Vermögens“ meint das Gesetz dabei aber nicht nur die Bargeldbestände und sonstigen Wertsachen des Erblassers. Vielmehr tritt der Erbe die so genannte Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser an.

Der Erbe erhält nicht nur das komplette Vermögen des Erblassers, sondern der Erbe tritt darüber hinaus in sämtliche Rechtsverhältnisse ein, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hatte.

Welche Verträge muss der Erbe beenden?

Die Liste der Verträge, in die der Erbe mit dem Erbfall anstelle des Erblassers eintritt, kann dabei gegebenenfalls lang sein. Das beginnt in aller Regel mit Verträgen aus dem privaten Lebensbereich des Erblassers, wie zum Beispiel laufenden Mietverträgen, Abos für Zeitungen oder sonstige Dienstleistungen, Verträge für Gas, Wasser oder auch Versicherungen.

Dem Grunde nach gilt hier, dass Verträge des Erblassers mit dem Erbfall nicht erlöschen. Sie werden vielmehr automatisch mit dem Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers fortgesetzt.

Nachdem der Erbe aber in aller Regel selber über Wohnraum, Zeitungsabo und ausreichenden Versicherungsschutz verfügt, hat der Erbe nach Eintritt des Erbfalls regelmäßig kein Interesse an der Weiterführung der alten Erblasserverträge. Der Erbe wird die laufenden Verträge des Erblassers mithin zeitnah nach Eintritt des Erbfalls kündigen.

Benötigt der Erbe für die Kündigung einen Erbschein?

Für den Erben ist die Kündigung von ihm dem Grunde nach fremden Verträgen zunächst einmal ungewohnt. Er hat keinen einzigen der zu kündigenden Verträge selber abgeschlossen und kennt die jeweiligen Vertragspartner der alten Erblasserverträge auch nicht.

Dessen ungeachtet ist die Rechtslage klar: Der Erbe ist in der Sekunde des Ablebens des Erblassers dessen Rechtsnachfolger geworden und in die bestehenden Verträge eingetreten. Bleibt der Erbe inaktiv, dann laufen die vom Erblasser abgeschlossenen Verträge einfach weiter und der Erbe wird mit Forderungen der Vertragspartner konfrontiert.

Für den Erben stellt sich in einer solchen Situation oft die Frage, ob er sich gegenüber den ihm unbekannten Vertragspartnern des Erblassers in irgendeiner Form, z.B. durch die Vorlage eines Erbscheins, legitimieren muss.

Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestellter amtlicher Ausweis, der den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers ausweist. Ein solcher Erbschein muss vom Erben beim Nachlassgericht beantragt werden und kostet, abhängig vom Nachlasswert, nicht wenig Geld.

In aller Regel benötigt der Erbe aber für die bloße Kündigung von alten Erblasserverträgen keinen Erbschein. Es reicht im Normalfall vollkommen aus, wenn man den jeweiligen Vertragspartner auf das Ableben des Erblassers hinweist, eine Kopie der Sterbeurkunde des Erblassers beifügt und gleichzeitig mitteilt, dass man als Erbe die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser angetreten hat.

So legitimiert kann man dann (als neuer rechtlicher Vertragspartner) auch bestehende Verträge mit Wirkung für die Zukunft kündigen.

Der Erbschein ist bei besonderen Geschäften notwendig

An der Einholung eines Erbscheins kommt der Erbe nur bei besonderen Nachlassgeschäften nicht vorbei. So wird eine Bank einen Erben nach Eintritt des Erbfalls in der Regel nur dann als tauglichen Gesprächspartner akzeptieren, wenn er sich durch einen Erbschein ausweisen kann. Soweit kein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mitsamt Eröffnungsprotokoll vorliegen, ist für den Erben bei nachlassbezogenen Bankgeschäften ein Erbschein demnach obligatorisch.

Das Gleiche gilt regelmäßig für Erklärungen gegenüber Versicherungen, dem Grundbuchamt oder dem Handelsregister.

Die Umschreibung der Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie vom Erblasser auf den Erben, die Korrektur des Handelsregisters oder auch die Aufforderung an ein Lebensversicherungsunternehmen, die Versicherungssumme zur Auszahlung zu bringen, erfordert regelmäßig die Vorlage eine Erbscheins.

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