Antrag auf Grundbuchberichtigung - Grundbuchamt kann sich auf die Richtigkeit eines Erbscheins verlassen
- Grundbuchberichtigung wird abweichend vom Inhalt des Erbscheins beantragt
- Grundbuchamt lehnt Berichtigung ab
- Oberlandesgericht weist Beschwerde als unbegründet zurück
OLG München - Beschluss vom 17.10.2016 - 34 Wx 252/16
Das Oberlandesgericht München hatte über die Begründetheit eines Grundbuchberichtigungsantrages zu entscheiden.
In der Angelegenheit war die Erblasserin am 05.07.2013 verstorben. Die Erblasserin hatte kein Testament hinterlassen.
Zum Nachlass gehörte auch Grundbesitz.
Nach der gesetzlichen Erbfolge traten die Erbschaft insgesamt vier Erben an, darunter der Ehemann der Erblasserin.
Nachlassgericht erteilt Erbschein
Am 30.08.2013 erteilte das Nachlassgericht einen Erbschein, der die vier Erben als Miterben auswies.
In der Folge beantragte der Ehemann der Erblasserin beim Grundbuchamt, dass das Grundbuch nach dem Ableben seiner Ehefrau berichtigt wird.
Der Ehemann forderte das Grundbuchamt dabei auf, im Rahmen der Grundbuchberichtigung zu berücksichtigen, dass der leibliche Sohn der Erblasserin seine Erbschaft ausgeschlagen habe. Weiter habe ein anderer Sohn der Erblasserin seinen Erbteil übertragen. Und auch der vierte im Erbschein aufgeführte Miterbe habe sein Erbe in der Zwischenzeit ausgeschlagen.
Der Ehemann hatte in Anbetracht dieser Entwicklungen beim Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins vom 30.08.2013 beantragt. Dieser Antrag war vom Nachlassgericht aber abgelehnt worden.
Grundbuchamt lehnt Grundbuchberichtigung ab
Das Grundbuchamt lehnte die vom Ehemann beantragte Grundbuchberichtigung mit dem Hinweis ab, dass der Erbschein vom 30.08.2013 bis auf weiteres gültig sei und die dort wiedergegebene Erbfolge der beantragten Grundbuchberichtigung entgegenstehen würde.
Gegen diesen Beschluss des Grundbuchamtes legte der Ehemann Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Neben zahlreichen Verfahrensbeschwerden warf er dem Grundbuchamt vor, es ginge ihm nur um „Kostenmacherei“.
Das Grundbuchamt korrigierte auch auf die Beschwerde hin seine Entscheidung nicht, was den Beschwerdeführer zu der Aussage veranlasste, dass die Mitteilung des Grundbuchamtes zwar keine Begründung, dafür aber „Leerfloskeln“ enthalten würde.
Oberlandesgericht weist Beschwerde zurück
Das OLG wies die so begründete Beschwerde als unbegründet zurück.
In der Begründung seiner Entscheidung verwies das OLG darauf, dass die Erbfolge im Rahmen eines Grundbuchberichtigungsantrages nach § 35 GBO grundsätzlich durch einen Erbschein nachgewiesen werden müsse.
Ein solcher Erbschein liege im zu entscheidenden Fall auch vor. Die inhaltliche Richtigkeit eines Erbscheins werde nach § 2365 BGB gesetzlich vermutet, solange der Erbschein nicht für kraftlos erklärt oder eingezogen sei.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte nur dann, so das OLG, „wenn das Grundbuchamt neue, vom Nachlassgericht offenbar nicht berücksichtigte Tatsachen kennt, die die ursprüngliche oder nachträgliche Unrichtigkeit des Erbscheins in irgendeinem Punkt erweisen und dessen Einziehung erwarten lassen“.
Nachdem diese Voraussetzungen im zu entscheidenden Fall aber offensichtlich nicht vorlagen, wurde die Beschwerde des Ehemannes der Erblasserin zurückgewiesen.
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