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Testamentsvollstrecker hat nach seiner Entlassung kein Beschwerderecht gegen Einziehung eines Erbscheins

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.08.2015 - 11 Wx 69/15

  • Testamentsvollstrecker wird entlassen
  • Erbschein mit Testamentsvollstreckervermerk wird eingezogen
  • Testamentsvollstrecker legt gegen die Einziehung des Erbscheins Beschwerde ein

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein entlassener Testamentsvollstrecker das Recht hat, gegen die vom Nachlassgericht verfügte Einziehung eines Erbscheins Beschwerde einzulegen.

In der zugrunde liegenden Nachlasssache war es offenbar zu nachhaltigen Problemen im Rahmen der Abwicklung einer Testamentsvollstreckung gekommen. Das Nachlassgericht sah sich nämlich veranlasst, den Testamentsvollstrecker mit Beschluss vom 06.10.2014 zu entlassen.

Zwar hatte der Testamentsvollstrecker gegen diesen Beschluss Rechtsmittel eingelegt, seine gegen die Entlassung gerichtete Beschwerde wurde aber vom OLG mit Beschluss vom 29.01.2015 zurückgewiesen. Damit stand die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtskräftig fest.

Erbschein enthält Hinweis auf die angeordnete Testamentsvollstreckung

Dem Erben war in der Angelegenheit bereits im Jahr 2003 ein Erbschein erteilt worden. Dieser Erbschein enthielt einen Hinweis auf die vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung. Nach Entlassung des Testamentsvollstreckers war dieser Testamentsvollstreckervermerk in dem Erbschein aber hinfällig.

Das Nachlassgericht verfügte daher am 06.05.2015 die Einziehung des Erbscheins als unrichtig.

Diesen Beschluss teilte das Nachlassgericht – ohne Not – auch dem bereits entlassenen Testamentsvollstrecker mit. Dies nahm der entlassene Testamentsvollstrecker zum Anlass, gegen den Beschluss, mit dem der Erbschein als unrichtig eingezogen wurde, Rechtsmittel einzulegen.

Er begründete seine Beschwerde mit dem Argument, dass sich an der vom Erblasser in seinem letzten Willen angeordneten Dauertestamentsvollstreckung durch seine vom Nachlassgericht verfügte Entlassung nichts geändert habe. Es sei vielmehr nun ein anderer Testamentsvollstrecker als sein Nachfolger zu benennen. Weiter verwies der entlassene Testamentsvollstrecker noch auf den Umstand, dass zwischen ihm und dem Erben noch Honorierungsfragen offen und nicht geklärt seien.

Beschwerde des Testamentsvollstreckers ist nicht statthaft

Das OLG wies die so begründete Beschwerde des entlassenen Testamentsvollstreckers bereits als unstatthaft zurück. Dem Testamentsvollstrecker mangele es, so das OLG, an einer Beschwerdeberechtigung, da er durch die Einziehung des Erbscheins nicht in seinen Rechten betroffen sei.

Das OLG führte in der Begründung seiner Entscheidung aus, dass gegen die Einziehung eines Erbscheins nur derjenige beschwerdebefugt sei, der den Erbschein potentiell auch beantragen könne. Ein bereits rechtskräftig entlassener Testamentsvollstrecker gehöre allerdings nicht zu diesem Personenkreis. Mit seiner Entlassung habe der Ex-Testamentsvollstrecker sein Antrags- und damit aber auch sein Beschwerderecht verloren.

Ergänzend verwies das OLG darauf, dass der entlassene Testamentsvollstrecker auch kein Beschwerderecht hinsichtlich der unterbliebenen Einsetzung eines Nachfolgers habe. So habe bereits derjenige, der nach § 2200 BGB vom Nachlassgericht nicht als Testamentsvollstrecker ernannt wird, gegen diese ablehnende Entscheidung kein Beschwerderecht, da er kein Recht auf eine Ernennung zum Testamentsvollstrecker habe.

Dies müsse aber erst recht für denjenigen gelten, der als Testamentsvollstrecker rechtskräftig entlassen ist. Im Übrigen weise das zugrunde liegende Testament des Erblassers vom 04.08.1988 gar keine Regelung für den Fall auf, dass der ursprünglich eingesetzte Testamentsvollstrecker entlassen wird.

Im Ergebnis blieb es demnach bei der Entscheidung des Nachlassgerichts, wonach der mit dem Testamentsvollstreckervermerk versehene Erbschein als unrichtig einzuziehen war.

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