Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die erbrechtlichen Folgen der deutschen Wiedervereinigung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der wichtige Stichtag 03.10.1990
  • Ausnahmen zum Stichtagsprinzip
  • Besonderheiten im DDR-Erbrecht

Mit dem 03.10.1990 ergaben sich auch auf dem Gebiet des Erbrechts für das Staatsgebiet der ehemaligen DDR gravierende Änderungen.

Seit diesem Datum der Wiedervereinigung gelten nämlich für das Gebiet der ehemaligen DDR grundsätzlich die erbrechtlichen Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die erbrechtlichen Vorschriften des ZGB (Zivilgesetzbuch) der DDR traten zum selben Datum außer Kraft.

Nachdem Erblasser in der DDR jedoch diese Änderung der Verhältnisse und auch der Rechtsordnung nicht vorhersehen konnten, macht das Gesetz aus Gründen des Vertrauensschutzes für Erbfälle in den neuen Bundesländern, die vor dem 03.10.1990 lagen, eine Ausnahme.

Die erbrechtlichen Verhältnisse dieser Fälle werden kraft Gesetz nach wie vor nach dem alten Recht der DDR abgewickelt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des alten Rechts der DDR für diese Fälle ist, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet der DDR hatte.

Wann kommt DDR-Recht zur Anwendung?

Weiter schreibt das Gesetz als Ausnahme von dem oben beschriebenen Stichtagsprinzip vor, dass Fragen der Errichtung oder Aufhebung von Testamenten und Fragen der Bindungswirkung bei einem gemeinschaftlichen Testament auch dann nach dem alten Recht der DDR geklärt werden, wenn der Erblasser nach dem 03.10.1990 verstorben ist und er zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gebiet der DDR hatte.

Eine weitere Ausnahme von dem Stichtagsprinzip 03.10.1990 (vorher ZGB - nachher BGB) gilt für nichteheliche Kinder.

Ist der Erblasser, der seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der DDR hatte, nach dem 03.10.1990 verstorben und das nichteheliche Kind vor dem 03.10.1990 geboren, dann gilt für diese Kinder das alte Erbrecht des ZGB der DDR.

Das ZGB machte nämlich, früher als das BGB im Westen Deutschlands, keinen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern.

In der DDR beerbte das nichteheliche Kind seinen Vater nach denselben Regeln, die auch für nichteheliche Kinder galten. Die erbrechtliche Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder erfolgte im Rechtsgebiet der alten Bundesländer erst zum 01.04.1998.

Besondere Regeln für DDR-Immobilien

Eine weitere Besonderheit ergibt sich hinsichtlich Immobilien, die auf dem Rechtsgebiet der ehemaligen DDR liegen.

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften gilt bei in der DDR belegenen Immobilien das Erbrecht der DDR für alle Erbfälle, die sich zwischen dem 01.01.1976 und dem 02.10.1990 ereignet haben.

Hier kann es demnach bei Abwicklung eines Erbfalls zu einer so genannten Nachlassspaltung kommen, wonach der Erbfall an sich nach westdeutschem (oder sonstigen ausländischem) Recht zu beurteilen ist, die Rechtsfragen rund um die DDR-Immobilie jedoch nach den seinerzeit in der DDR geltenden Regeln.

Kommt man bei Anwendung vorstehender Grundsätze zu dem Ergebnis, dass für die Abwicklung einer Erbschaft (auch) auf das Erbrecht der DDR zurückzugreifen ist, dann muss man einige Besonderheiten beachten.

DDR-Erbrecht weicht von dem BRD-Erbrecht ab

In der Folge werden einige gravierende Abweichungen des Erbrechts der DDR vom Erbrecht des BGB beschrieben. Im konkreten Fall sollte jedoch immer anwaltliche oder notarielle Unterstützung beigezogen werden.

  • Die Gründe, die eine Testamentsanfechtung rechtfertigten, unterscheiden sich von den Gründen des BGB.
  • Das Recht der DDR kannte nach Inkrafttreten des ZGB am 01.01.1976 keine Vor- und Nacherbfolge.
  • Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung führte nicht zu einer Verfügungsbeschränkung des Erben.
  • Der Ehegatte erbte nach DDR-Recht bei gesetzlicher Erbfolge als Erbe erster Ordnung neben Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen, mindestens jedoch ein Viertel des Nachlasses.
  • Das ZGB kannte nach dem 01.01.1976 keinen Erbvertrag.
  • Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten mussten sich diese zwingend gegenseitig als Erben einsetzen.

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