Rechtliche Grundsätze im deutschen Erbrecht
- Testierfreiheit: Der Erblasser kann frei über sein Vermögen verfügen.
- Das Vermögen des Erblassers bleibt in den Händen seiner Erben.
- Die Familie des Erblassers wird am Nachlass beteiligt.
Das Erbrecht ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kodifiziert. Die §§ 1922 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enthalten die zentralen Vorschriften, die zur Beantwortung von Fragen mit erbrechtlichem Hintergrund benötigt werden.
Ergänzt werden diese erbrechtlichen Regeln durch Vorschriften des Familien- und Sachenrechts im BGB sowie durch Spezialgesetze, wie zum Beispiel das Lebenspartnerschaftsgesetz, das Beurkundungsgesetz oder die Insolvenzordnung.
Die bestehenden Gesetze spiegeln dabei einige Grundsätze des Erbrechts in Deutschland wieder:
Testierfreiheit
Die Testierfreiheit umfasst das auch durch das Grundgesetz geschützte Recht eines jeden einzelnen Bürgers, über die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod frei entscheiden zu können. Jeder kann also entscheiden, ob, zu welchen Bedingungen und an wen er sein Vermögen ganz oder in Teilen nach dem eigenen Ableben weitergeben will.
Diese Testierfreiheit besteht allerdings nicht unbeschränkt, sondern wird durch bestehende Gesetze eingeschränkt. So kann nur eine testierfähige Person überhaupt eine so genannte letztwillige Verfügung errichten. Heimbewohner sind in ihrer Testierfreiheit ebenfalls eingeschränkt und können beispielsweise das Pflegepersonal des Heims nicht als Erben benennen. Die wohl gewichtigste Einschränkung der Testierfreiheit ist schließlich das in den §§ 2303 ff. BGB normierte gesetzliche Pflichtteilsrecht, mit dem nächsten Angehörigen auch gegen den erklärten Willen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass gewährleistet wird.
Privaterbfolge
Unabhängig von der Frage, ob der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat und die so genannte gewillkürte Erbfolge eingreift oder keine letztwillige Verfügung vorliegt und der Nachlass nach den Regeln der so genannten gesetzlichen Erbfolge vererbt wird, ist es gesetzliche Zielvorstellung, dass die Erbschaft im Privatvermögen verbleibt. Nur dann, wenn der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich den Staat oder eine staatliche Institution als Erbe benennt oder wenn bei der gesetzlichen Erbfolge keine Verwandten als Erben vorhanden sind, erbt der Staat.
Natürlich hält sich der Staat aus der Privaterbfolge nicht zur Gänze heraus. Bei größeren Erbschaften partizipiert er über die Erbschaftsteuer an der Weitergabe des Vermögens.
Familienerbrecht
Soweit der Erblasser in seinem Testament keine abweichenden Anordnungen trifft, sieht das deutsche Erbrecht vor, dass das eigene Vermögen innerhalb der eigenen Familie weitergegeben wird.
Erwerb kraft Gesetz
Eine als Erbe eingesetzte Person wird im Erbfall nicht gefragt, ob sie auch Erbe werden will. Man rutscht in die Position als Erbe vielmehr mit einem Todesfall nach deutschem Erbrecht automatisch und kraft Gesetz.
Als Ausgleich für diesen Automatismus gewährt das Gesetz dem Erben allerdings ein so genanntes Ausschlagungsrecht, mittels dem man sich binnen einer Frist von sechs Wochen wieder von der Erbschaft trennen kann.
Vermögen wird als Ganzes geerbt
Ein weiterer Grundsatz des deutschen Erbrechts ist schließlich die so genannte Universalsukzession. Ein Erbe erhält also nicht nur einzelne Vermögensgegenstände aus dem Nachlass des Erblassers, sondern er tritt vielmehr umfassend die Rechtsnachfolge des Erblassers an. Jeglicher Vermögenswert gehört mit dem Erbfall dem Erben. Eigentum und Besitzrechte gehen auf ihn über.
Oft übersehen wird, dass als Teil dieser Rechtsnachfolge auch sämtliche Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben übergehen.
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