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Wenn der Staat Erbe wird, besteht kein Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 30.12.2016 – 15 W 386/16

  • Nachlassgericht stellt Erbrecht des Fiskus fest
  • Nachlassgläubiger beantragt trotzdem eine Nachlasspflegschaft
  • OLG: Es besteht kein Bedürfnis für einen Nachlasspfleger

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Frage zu befinden, ob ein Nachlassgläubiger auch dann noch die Einsetzung eines Nachlasspflegers verlangen kann, wenn das Nachlassgericht durch Beschluss bereits festgestellt hat, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

In einer Nachlassangelegenheit hatte ein Gläubiger des Erblassers offenbar Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Person, bei der er seine gegen den Nachlass gerichtete Forderung geltend machen kann.

Gesetzliche bzw. testamentarische Erben waren in der Nachlassangelegenheit nämlich nicht vorhanden bzw. hatten die Erbschaft mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft ausgeschlagen.

Das Nachlassgericht hatte entsprechend mit Beschluss vom 26.10.2016 festgestellt, dass der Erblasser vom Fiskus beerbt wird.

Nachlassgläubiger stellt Antrag auf Einsetzung eines Nachlasspflegers

Trotz dieser Feststellung durch das Nachlassgericht beantragte ein Nachlassgläubiger beim Gericht die Einsetzung eines Nachlasspflegers. Gegenüber diesem Nachlasspfleger wollte der Nachlassgläubiger eine ihm gegen den Nachlass zustehende Forderung geltend machen.

Der Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers wurde aber vom Nachlassgericht zurückgewiesen.

Der Nachlassgläubiger legte gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts aber Beschwerde ein und zog vor das Oberlandesgericht.

OLG weist Beschwerde zurück

Dort teilte man aber die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass einem Nachlassgläubiger für seinen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, wenn feststeht, dass der Fiskus Erbe wird.

Bei dem Antrag auf Einsetzung eines Nachlasspflegers sei für einen Nachlassgläubiger nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, wenn der Nachlassgläubiger auf die Bestellung des Nachlasspflegers für die Geltendmachung seines Anspruchs angewiesen ist.

Forderung ist direkt gegen den Staat zu richten

Habe ein Gericht aber rechtskräftig festgestellt, dass der Staat Erbe sei, dann sei der Staat auch verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen und auch gegen den Nachlass gerichtete Forderungen auszugleichen.

Sinn und Zweck des Erbrechts des Staates sei der Ordnungsgedanke, wonach herrenlose Nachlässe verhindert werden müssen und vom Staat eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu gewährleisten sei. Für diese Aufgabe sei der Staat mit seinem Beamtenapparat bestens geeignet.

Eines Nachlasspflegers bedürfe der Nachlassgläubiger in solchen Fällen nicht mehr. Er könne seine Forderung vielmehr direkt beim Staat anmelden und durchsetzen.

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