Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann man auch nach dem Erbfall auf sein Erbe verzichten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein notarieller Erbverzicht oder eine fristgerechte Ausschlagung klären die Rechtslage
  • Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist ist man Erbe
  • Abschichtung oder Erbteilsübertragung als Ausweg

Manchmal wollen Erben gar nichts mit einer Erbschaft zu tun haben.

Wenn der Erbe selber bereits über genügend Vermögen verfügt, dann kann er eine ihm angetragene Erbschaft zuweilen als lästig empfinden.

Der Grund für eine Abneigung gegen eine Erbschaft kann aber auch darin begründet sein, dass man im Rahmen der Nachlassabwicklung mit Personen konfrontiert wird, mit denen man lieber keinen Kontakt haben möchte.

Erbverzicht muss von einem Notar beurkundet werden

Was auch immer die Motive für die Abneigung gegen eine Erbschaft sein mögen, das Erbrecht bietet dem Erben diverse Möglichkeiten, der Erbschaft aus dem Weg zu gehen.

Am einfachsten ist ein Verzicht auf sein (gesetzliches) Erbrecht zu Lebzeiten des Erblassers für Verwandte und den Ehepartner des Erblassers.

Durch einen notariell beurkundeten und mit dem Erblasser zu schließenden Vertrag kann diese Personengruppe nach § 2346 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ganz offiziell auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten.

Wer durch ein Testament als Erbe eingesetzt ist kann den Erblasser entweder bitten, die Erbeinsetzung in seinem letzten Willen rückgängig zu machen, oder, wenn man sicher gehen will, nach § 2352 BGB einen notariellen Zuwendungsverzicht mit dem Erblasser vereinbaren.

Notarieller Erbverzicht ist nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich

Ist der Erbfall erst eingetreten, kann man nicht mehr durch einen notariellen Vertrag auf sein Erbe verzichten.

In diesem Fall bleiben einem regelmäßig sechs Wochen nach Kenntnis von der Erbschaft für eine Entscheidung, das Erbe mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht auszuschlagen.

Nach einer form- und fristgerecht erklärten Ausschlagung hat der Erbe mit seiner Erbschaft nichts mehr zu tun.

Nach Ablauf der grdsl. sechswöchigen Ausschlagungsfrist, wird ein Verzicht auf das Erbe allerdings etwas komplizierter.

Nach Annahme der Erbschaft ist und bleibt man Erbe

Die gesetzlichen Regeln über den notariellen Erbverzicht in den §§ 2346 ff. BGB gelten nämlich nach dem Eintritt des Erbfalls ausdrücklich nicht mehr.

Hat man demnach die Erbschaft erst einmal ausdrücklich oder durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist angenommen, dann wird man seine Stellung als Erbe grundsätzlich nicht mehr los.

Dieser Umstand hat sowohl Konsequenzen für eine möglich Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 Abs. 1 BGB als auch für das Entstehen von Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

Schenkung des geerbten Vermögens ist jederzeit möglich

Natürlich spricht nichts dagegen, dass man die Vermögenswerte, die man geerbt hat, an eine dritte Person, die auch ein Miterbe sein kann, weitergibt.

Einem solchen Rechtsgeschäft liegt aber in aller Regel eine Schenkung zugrunde, die bei Überschreiten der Steuerfreibeträge Schenkungsteuer auslöst.

Man kann seinen Erbteil auch durch notariellen Vertrag auf eine andere Person übertragen, § 2033 BGB.

Innerhalb einer aus mehreren Erben bestehenden Erbengemeinschaft kann man schließlich auch noch darüber nachdenken, durch eine so genannte Abschichtungsvereinbarung auf seine Rechte als Mitglied an der Erbengemeinschaft zu verzichten.

Eine solche Abschichtung ist grdsl. formfrei möglich und bewirkt, dass der Erbteil des verzichtenden Erben den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft anwächst.

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