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Teilung des Nachlasses – Miterben müssen Teilungsquoten feststellen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Anordnungen des Erblassers sind zu beachten
  • Nachlassverbindlichkeiten sind zu regulieren
  • Wer bekommt was aus dem Nachlass?

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben in seinem Testament oder Erbvertrag eingesetzt, dann wartet auf die Miterben nach Eintritt des Erbfalls ein manchmal steiniger Weg.

Die Miterben müssen nämlich die Erbschaft „auseinandersetzen“. Dies bedeutet nicht mehr und nicht weniger, dass die Erben eine Verteilung der Erbschaft vornehmen müssen.

Bei dieser Verteilung sind natürlich zu allererst die Anordnungen des Erblassers in seinem letzten Willen zu beachten. Hat der Erblasser konkrete Hinweise zu Art und Weise der Auseinandersetzung in sein Testament aufgenommen, dann sind diese Hinweise von den Erben regelmäßig zu beachten.

Fehlen Vorgaben des Erblassers zur Auseinandersetzung, dann hilft das Gesetz weiter und gibt den Erben einen Fahrplan an die Hand, was zu tun ist.

Nachlassverbindlichkeiten begleichen

Bevor die Erben an die Verteilung des Vermögens des Erblassers gehen können, hat der Gesetzgeber in § 2047 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Verpflichtung gesetzt, Nachlassverbindlichkeiten zu regulieren.

Die Erben müssen also zunächst alte Schulden des Erblassers und solche Verbindlichkeiten, die in Zusammenhang mit dem Erbfall entstanden sind (z.B. Pflichtteilsrechte und Vermächtnisse) regulieren.

Erben müssen Teilungsquoten feststellen

Sind die Nachlassverbindlichkeiten aber erst einmal abgearbeitet, sind die Erben immer noch einen Schritt weit von der endgültigen Verteilung des Nachlasses entfernt.

Bevor nämlich die Erbschaft entweder in Natur oder nach einer Verwertung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zwischen den Erben geteilt werden kann, müssen die Erben zwingend nach feststellen, mit welchen Teilungsquoten die einzelnen Erben an der Erbschaft beteiligt sind.

Diese Teilungsquoten können, müssen aber nicht den Erbquoten entsprechen, mit denen die einzelnen Miterben ins Verteilungsrennen gehen.

Hat der verwitwete Erblasser also beispielsweise seine drei Kinder zu Erben zu je 1/3 bestimmt, dann ist noch lange nicht gesagt, dass jedes der Kinder am Ende tatsächlich auch 1/3 des Nachlasses erhält.

Im Rahmen der Feststellung des konkreten Teilungsverhältnisses müssen nämlich unter Umständen zahlreiche gesetzliche Ausgleichspflichten der Miterben untereinander berücksichtigt werden. Diese Ausgleichspflichten können im Ergebnis dazu führen, dass ein Erbe wesentlich weniger erhält, obwohl er vom Erblasser mit derselben Erbquote bedacht worden ist.

Folgende gesetzliche Ausgleichsvorschriften kommen dabei in Betracht:

Ausgleichungspflichten nach §§ 2050 ff. BGB

Nach §§ 2050 ff. BGB müssen Abkömmlinge des Erblassers unter Umständen so genannte Ausstattungen, Zuschüsse oder Zuwendungen im Falle der gesetzlichen Erbfolge untereinander zum Ausgleich bringen.

Kern der Ausgleichsvorschriften in den §§ 2050 ff. BGB ist folgender: Dasjenige Kind, das bereits zu Lebzeiten des Erblassers mehr erhalten hat, als die anderen Kinder, soll diesen wirtschaftlichen Vorteil im Erbfall wieder ausgleichen. Im Erbfall erhält es weniger.

Ausgleichungspflicht nach einer Teilungsanordnung

Hatte der Erblasser in seinem Testament eine so genannte Teilungsanordnung nach § 2048 BGB aufgenommen und einem bestimmten Erben auf diesem Weg einen Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand vermacht, dann muss der begünstigte eine Ausgleichszahlung an die anderen Miterben bezahlen, wenn der vermachte Gegenstand mehr Wert ist, als dies seinem Erbteil entspricht.

Berücksichtigung von Ansprüchen einzelner Miterben untereinander oder gegen den Nachlass

Weiter sind bei der Feststellung der Teilungsquoten Ansprüche zu berücksichtigen, die einzelne Miterben untereinander oder gegen den Nachlass haben, §§ 2042 Abs. 2, 765 S. 1 BGB.

Hat ein Miterbe beispielsweise aus seinen Privatmitteln Forderungen Dritter beglichen, die gegen den Nachlass gerichtet waren, so ist dies bei der Feststellung der Teilungsquoten zu berücksichtigen.

Ebenso muss Berücksichtigung finden, wenn von der Erbengemeinschaft Verbindlichkeiten reguliert wurden, die rechtlich aber von nur einem Miterben alleine getragen werden sollten.

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