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Die Erbengemeinschaft - Auf Dauer oder auf Zeit angelegt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Erbe kann jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen.
  • Erblasser kann in seinem Testament die Auseinandersetzung für einen gewissen Zeitraum ausschließen.
  • Ist ein Miterbe noch nicht geboren, verzögert sich die Auseinandersetzung.

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann bilden die Erben kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft.

Eine solche Erbengemeinschaft wird von den beteiligten Erben oft als eher lästig empfunden.

Der Nachlass wird nämlich gemeinschaftliches Vermögen der Erben, § 2032 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ein Erbe alleine kann nie über einen bestimmten Nachlassgegenstand verfügen, diesen also zum Beispiel nicht wirksam veräußern.

Jeder Erbe kann die Auseinandersetzung verlangen

Die in der Erbengemeinschaft gebundenen Erben können Entscheidungen grundsätzlich nur gemeinsam treffen und sie müssen den Nachlass gemeinschaftlich verwalten, § 2038 BGB.

Nachdem diese vom Gesetz vorgegebene Zwangssituation für den einzelnen Erben eher unerfreulich ist, gibt das Gesetz jedem Miterben in § 2042 BGB den Anspruch, von den anderen Miterben jederzeit verlangen zu können, die Erbengemeinschaft wieder aufzulösen und die so genannte Auseinandersetzung des Nachlasses zu verlangen.

Was ist die Auseinandersetzung des Nachlasses?

Mit der Auseinandersetzung des Nachlasses ist die Beendigung der Erbengemeinschaft gemeint. Zunächst sind bestehende Nachlassverbindlichkeiten, wie zum Beispiel bestehende Schulden des Erblassers, im Rahmen der Auseinandersetzung zu regulieren.

Das danach noch vorhandene Erblasservermögen ist sodann in einem zweiten Schritt unter den verschiedenen Erben zu verteilen.

Maßgeblich für die Verteilung sind die Erbquoten, die sich entweder aus dem Gesetz oder einem vom Erblasser errichteten Testament ergeben, und gegebenenfalls weitere vom Erblasser in seinem letzten Willen gemachten Anordnungen.

Am Ende der Auseinandersetzung sind sämtliche Nachlassverbindlichkeiten beglichen und jeder Erbe hat den Anteil an der Erbschaft erhalten, der ihm nach dem Gesetz bzw. nach einem Testament zusteht.

Wann kann keine Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt werden?

Wie oben dargestellt, ist eine aus mehreren Erben bestehende Erbengemeinschaft keine auf Dauer eingerichtete Institution, sondern dem Grunde nach immer auf Abwicklung ausgerichtet. Mit der Auseinandersetzung löst sich die Erbengemeinschaft auf.

Es gibt allerdings einige im Gesetz angeordnete Ausnahmefälle, die einer Auseinandersetzung des Nachlasses und einer Auflösung der Erbengemeinschaft im Wege stehen:

Erblasser kann die Auseinandersetzung ausschließen

Zunächst einmal kann der Erblasser in seinem Testament oder in einem Erbvertrag die Auseinandersetzung des Nachlasses für einen Zeitraum von längstens 30 Jahren nach Eintritt des Erbfalls ausschließen, § 2044 BGB.

Ob es im Einzelfall Sinn macht, wenn der Erblasser durch eine solche Anordnung mehrere Erben über einen längeren Zeitraum in einer dann grundsätzlich nicht auflösbaren Schicksals- und Erbengemeinschaft zusammenschweißt, muss sorgfältig abgewogen werden.

Jedenfalls sollte eine Anordnung, wonach die Auseinandersetzung ausgeschlossen werden soll, nie isoliert in ein Testament aufgenommen werden.

Eine solche Anordnung macht vielmehr nur dann Sinn, wenn sie mit einer Testamentsvollstreckung kombiniert wird und der Erblasser gleichzeitig Anordnungen hinterlässt, wie mit dem Nachlass in dem Zeitraum verfahren werden soll, in dem die Auseinandersetzung ausgeschlossen ist.

Aufschub der Auseinandersetzung bei Aufgebotsverfahren

Eine Nachlassauseinandersetzung kann weiter nach § 2045 BGB aufgeschoben werden.

Nach dieser gesetzlichen Vorschrift kann jeder Miterbe verlangen, dass die Auseinandersetzung solange nicht erfolgt, als ein Aufgebotsverfahren zur Ermittlung der Nachlassgläubiger nach § 1970 BGB läuft.

Aufschub der Auseinandersetzung bei anstehender Geburt eines Miterben

Soweit die Erbteile deswegen unsicher sind, weil die Geburt eines zusätzlichen Erben erwartet wird, ist die Auseinandersetzung des Nachlasses nach Eintritt des Erbfalls und damit auch die Beendigung der Erbengemeinschaft bis zum Tag der Geburt ausgeschlossen, § 2043 BGB.

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