Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Honorar des gewerblichen Erbenermittlers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbenermittler verlangen regelmäßig einen bestimmten Prozentsatz vom Nachlasswert
  • Erbenermittler versucht mit den potentiellen Erben einen Vertrag zu schließen
  • Ohne Vertrag ist der Anspruch des Erbenermittlers wackelig

Nach einem Erbfall die Erben zu ermitteln, kann relativ kompliziert werden. Gerade in den Fällen, in denen der Erblasser keinen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrags hinterlassen hat und damit die gesetzliche Erbfolge eingreift, können umfangreiche Recherchen erforderlich sein, um den Kreis der Erben zu bestimmen.

Wenn der Erblasser dann auch noch unverheiratet und kinderlos verstorben ist und ein Teil der weit verzweigten Verwandtschaft Deutschland bereits vor Jahren verlassen hat und ausgewandert ist, dann bedarf es manchmal monate- oder sogar jahrelanger Ermittlungen, bevor geklärt werden kann, wer die Rechtsnachfolge des Erblassers antritt.

Gestaltet sich die Ermittlung der Erben schwierig und besteht ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass, dann setzt das Nachlassgericht in aller Regel einen Nachlasspfleger ein.

Gleichzeitig wenden sich Nachlassgerichte aber auch an die Öffentlichkeit und suchen für einen Erbfall nach den passenden Erben. Durch einen entsprechenden Aushang an der Gerichtstafel, aber auch durch für jedermann einsehbare Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder in Tageszeitungen werden potentielle Erben gebeten, sich zu melden.

Erbenermittler werden aktiv

Häufig führen solche Veröffentlichungen aber nicht dazu, dass sich die gesuchten Erben melden, sondern dass gewerblich tätige Erbenermittler auf den Plan treten.

Erbenermittler sind privat und auf eigenes Risiko arbeitende Agenturen, die ihr Geld unter anderem damit verdienen, unbekannte Erben zu ermitteln und diesen Erben ihr Wissen um die Erbschaft gegen einen bestimmten Obolus zu verkaufen.

Dabei treten Erbenermittler zuweilen an potentielle Erben heran und bieten diesen an, für eine Beteiligung an der zu erwartenden Erbschaft ihr Wissen über die Einzelheiten des Nachlasses preiszugeben.

Die Vergütungssätze dieser professionellen Erbenermittler sind dabei durchaus variabel. Im Regelfall werden prozentuale Beteiligungen am Nachlasswert zwischen 10% und 30% als Gegenleistung beansprucht.

Oft kommen auf dieser Basis Vereinbarungen zwischen dem Erben und dem Erbenermittler zustande. Der Erbe kommt auf diesem Weg in den Genuss der Erbschaft und der Erbenermittler erhält den vertraglich fixierten Anteil vom Kuchen und kann so seine bereits erfolgten Auslagen abdecken.

Honoraranspruch des Erbenermittlers auch ohne Vertrag?

Kitzlig wird es für den Erbenermittler aber immer dann, wenn sich der potentielle Erbe weigert, einen Vertrag mit dem Erbenermittler abzuschließen.

Der Erbenermittler ist dann seinerseits zwar nicht verpflichtet, dem von ihm angesprochenen Erben nähere Details zu der möglichen Erbschaft mitzuteilen.

Wenn sich der Erbe dann aber selber aufmacht, um festzustellen, wen er da möglicherweise beerbt haben könnte und wenn der Erbe mit diesen Bemühungen am Ende Erfolg hat, dann steht ein Vergütungsanspruch des Erbenermittlers auf ganz dünnen Beinen.

So erging es nämlich einem Erbenermittler in einem vom BGH im Jahr 1999 entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 23.9.1999, Az. III ZR 322/98).

Dort hatte sich ein Erbe nämlich geweigert, einen Vertrag mit dem Erbenermittler abzuschließen. Der Erbe machte sich selber auf die Suche und konnte am Ende eine Erbschaft im Wert von 95.000 DM realisieren.

Der Erbenermittler sah sich um den Lohn seiner Arbeit gebracht und verklagte den Erben auf einen Betrag in Höhe von 20% der Nachlasssumme.

BGH weist Klage des Erbenermittlers ab

Der BGH wies die Klage in dritter und letzter Instanz ab. Das Gericht verwies den Erbenermittler darauf, dass er keinen vertraglichen und insbesondere auch keinen gesetzlichen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung habe.

Der BGH vertrat die Auffassung, dass der Erbenermittler in solchen Fällen weder einen Anspruch aus so genannter Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) noch einen Bereicherungsanspruch nach den §§ 812 ff. BGB fordern könne.

Ohne Vertrag geht der Erbenermittler also regelmäßig leer aus.

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