Selbständiger Erbenermittler hat grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht in die Nachlassakte
KG – Beschluss vom 11.06.2019 – 19 W 46/19
- Nachlassgericht sucht mit öffentlicher Aufforderung nach Erben
- Professioneller Erbenermittler meldet sich und begehrt Akteneinsicht
- Erbenermittler hat kein Recht auf Akteneinsicht
Das Kammergericht Berlin hatte über die Frage zu entscheiden, ob einem professionellen Erbenermittler ein Akteneinsichtsrecht zusteht.
In der Angelegenheit waren im Rahmen eines Erbscheinverfahrens Zweifel aufgekommen, ob es außer den bereits bekannten Erben noch weitere erbberechtigte Personen gibt.
Das Nachlassgericht leitete daher ein Verfahren nach § 352d FamFG ein und erließ eine öffentliche Aufforderung, mit der weitere Personen aufgefordert wurden, ein ihnen zustehendes Erbrecht geltend zu machen.
Erbenermittler meldet sich beim Nachlassgericht
Nach erfolgter öffentlicher Aufforderung meldete sich allerdings nicht ein weiterer Erbe, sondern ein professioneller Erbenermittler beim Nachlassgericht und beantragte Akteneinsicht in die Nachlassakte.
Das Nachlassgericht beschloss, dem Erbenermittler Einsicht in die Nachlassakte zu gewähren.
Diese Entscheidung missfiel aber einer weiteren am Nachlassverfahren bereits beteiligten Person.
Beschwerde gegen Akteneinsicht des Erbenermittlers
Dieser Beteiligte legte gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, den Erbenermittler in die Nachlassakte schauen zu lassen, Beschwerde ein.
Das Kammergericht gab dieser Beschwerde auch statt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung ebenso knapp wie zutreffend.
Das Gericht wies darauf hin, dass „es das Interesse an der Sammlung von Daten und deren wirtschaftlicher Verwertung nicht rechtfertigt, Einblick in persönliche Verhältnisse zu gewähren, die in einem gerichtlichen Verfahren offenbart werden.“
Erbenermittler hat kein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht
Lediglich in den Fällen, wenn der Erbenermittler im Auftrag eines Berechtigten, z.B. eines Nachlasspflegers, handeln würde, so das Gericht weiter, genüge das berufliche Interesse eines Erbenermittlers für die Gewährung von Akteneinsicht.
Die Tatsache, dass in dem Nachlassverfahren eine öffentliche Aufforderung nach § 352d FamFG erlassen worden sei, ändere an diesen Grundsätzen nichts.
Es dürfe der Überprüfung, ob ein berechtigtes Interesse nach § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG bzw. ein rechtliches Interesse nach § 357 Abs. 1 FamFG vorliegt, lediglich auf die Interessen derjenigen Person abgestellt werden, die Akteneinsicht begehrt.
Ein solches den Antrag rechtfertigendes Interesse konnte das Gericht bei dem Erbenermittler aber nicht erkennen.
Der Beschluss des Nachlassgerichts wurde daher aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, dem Erbenermittler kein Akteneinsichtsrecht zu bewilligen.
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