Erbenermittler haben gegen ein Bundesland einen Anspruch auf Auskunft, welchen Wert eine vom Bundesland gemachte Fiskalerbschaft hat
VGH Baden-Württemberg – Urteil vom 21.03.2019 – 10 S 397/18
- Erbenermittlerin will den Wert einer Fiskalerbschaft in Erfahrung bringen
- Das zuständige Amt verweigert die Informationen
- Eine Klage der Erbenermittlerin ist erfolgreich
Eine in Karlsruhe ansässige professionelle Erbenermittlerin wollte von der zuständigen Behörde des Landes Baden-Württemberg erfahren, welchen Wert eine Erbschaft hat, für den das Nachlassgericht das Erbrecht des Landes Baden-Württemberg festgestellt hatte.
In der Angelegenheit war eine Erblasserin verstorben. Das zuständige Nachlassgericht konnte in der Folge weder gesetzliche noch testamentarische Erben feststellen.
Mangels auffindbarer Erben stellte das Nachlassgericht in der Folge fest, dass das Land Baden-Württemberg nach § 1936 BGB Erbe sei.
Erbenermittlerin will Erben ermitteln
Von diesem Vorgang bekam eine professionelle Erbenermittlerin offenbar Wind und witterte eine Verdienstmöglichkeit.
Um zu überprüfen, ob sich Recherchemaßnahmen in diesem Fall lohnen, forderte die Erbenermittlerin die zuständige Behörde auf, ihr Informationen zum Wert des Nachlasses zu geben.
Den Anspruch auf Information stützte die Erbenermittlerin dabei auf die Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG).
Behörde verweigert die angefragten Informationen
Die zuständige Behörde weigerte sich, die erbetenen Informationen preiszugeben. Die Behörde wies darauf hin, dass das Auskunftsbegehren missbräuchlich sei, das die Antragstellerin ausschließlich wirtschaftliche Zwecke mit ihrem Antrag verfolgen würde.
Weiter würde ein gehäuftes Aufkommen derartiger Anfragen zu einer Überlastung der öffentlichen Verwaltung führen. Die Behörde wies darauf hin, dass alleine in dem Amtsgerichtsbezirk, für das die Behörde zuständig sei, jährlich ca. 180 Fiskuserbrechte festgestellt werden.
Es sei der Behörde nicht zuzumuten, für derart viele Erbfälle professionellen Erbermittlern als Ansprechpartner und Informationsquelle zur Verfügung zu stellen.
Erbenermittlerin erhebt Klage
Die Erbenermittlerin verklagte die Behörde daraufhin auf Auskunft und bekam vor dem Verwaltungsgericht auch Recht.
Die Behörde wollte sich mit diesem Urteil aber nicht zufrieden geben und legte gegen das Urteil Berufung zum Verwaltungsgerichtshof ein.
Der VGH bewertete die Angelegenheit aber ebenso wie das Verwaltungsgericht und wies die Berufung als unbegründet zurück.
Der Nachlasswert ist eine amtliche Information
In der Begründung seiner Entscheidung wies der VGH darauf hin, dass ein Nachlasswert eine amtliche Information im Sinne von § 1 Abs. 2 LIFG darstelle.
Die Erbenermittlerin sei auch eine anspruchsberechtigte natürliche Person nach § 3 Nr. 1 LIFG und könne gemäß § 1 Abs. 2 LIFG die Erteilung dieser Information beanspruchen.
Dieser Informationsanspruch der Erbenermittlerin sei auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG zum Schutz der Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr ausgeschlossen.
Ebenfalls konnte der VGH nicht erkennen, dass dem Informationsanspruch der Erbenermittlerin der Schutz personenbezogener Daten der Verstorbenen entgegenstehen würde.
Im Ergebnis musste die Behörde danach der Erbenermittlerin die begehrte Auskunft erteilen.
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