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Die Erbengemeinschaft versilbert den Nachlass

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nachlassauseinandersetzung heißt Schulden begleichen und das Erbe aufteilen
  • Erben müssen sich über die Verteilung einigen
  • Kommt keine Einigung zustande, kann ein Nachlass auch zwangsweise geteilt werden

Sind mehrere Erben an einem Nachlass beteiligt, dann bilden die Erben kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft. Sämtliche Vermögenswerte, die sich im Nachlass befinden, gehören dieser Erbengemeinschaft und nicht etwa anteilig den einzelnen Miterben. Der Nachlass wird mit dem Erbfall gemeinschaftliches Vermögen der Miterben, § 2032 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein einzelner Miterbe kann auch nicht über seinen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand verfügen. Eine wirksame Verfügung über einen Nachlassgegenstand – z.B. in Form einer Veräußerung oder Schenkung – ist den Erben vielmehr nur gemeinsam möglich, § 2040 Abs. 1 BGB.

Naturgemäß ist dieser Zustand für den einzelnen Erben eher hinderlich. Er ist zwar unbestreitbar Erbe von zuweilen beträchtlichen Vermögenswerten, kann diese aber nicht alleine verwerten und kann ohne das Plazet der anderen Miterben über keinen einzigen Nachlassgegenstand verfügen.

Miterben müssen den Nachlass auseinandersetzen

Um diesen wirtschaftlich wenig erfreulichen Zustand zu beenden, müssen die Erben den Nachlass „auseinandersetzen“, § 2042 BGB.

Mit dem Begriff der Auseinandersetzung verbindet sich die Aufteilung des Nachlasses. Der Nachlassgegenstand, der ehedem mit Eintritt des Erbfalls allen Miterben gemeinsam gehörte, wird im Zuge der Nachlassauseinandersetzung von allen Erben auf nur einen Miterben zu Alleineigentum übertragen.

Nach erfolgter Auseinandersetzung kann der Miterbe, dem der Nachlassgegenstand zu alleinigem Eigentum übertragen wurde, frei über diesen Gegenstand verfügen. Er kann ihn zum Beispiel nach Wahl – alleine – nutzen, verkaufen oder verschenken.

Eine Nachlassauseinandersetzung läuft aber bei weitem nicht immer geräuschlos ab. Vielmehr ist eine Nachlassauseinandersetzung fast regelmäßig mit erheblichem Konfliktpotential unter den verschiedenen Erben verbunden.

In aller Regel sorgen zwei Umstände dafür, dass es unter den verschiedenen Miterben im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung zu Zwistigkeiten kommt:

Der Nachlass lässt sich regelmäßig nur schwer oder auch gar nicht teilen. Gehört zum Nachlass beispielsweise eine Immobilie, ein Auto, ein wertvolles Schmuckstück oder ein Perserteppich, dann können diese Gegenstände nicht in beliebig viele Einzelstücke zerlegt werden, um sie an mehrere Erben zu verteilen.

Der zweite Umstand, der einer Nachlassauseinandersetzung oft im Wege steht, ist die Tatsache, dass die verschiedenen Miterben Einvernehmen über die einzelnen Maßnahmen herstellen müssen. Widersetzt sich auch nur ein Erbe den Teilungsplänen der anderen Erben, ist auch nur ein Erbe mit dem ihm zugedachten Anteil nicht zufrieden, dann ist damit eine einvernehmliche Nachlassauseinandersetzung blockiert.

Die zwangsweise Nachlassauseinandersetzung

Natürlich kann die Auseinandersetzung eines Nachlasses von einem einzelnen Erben nicht bis zum Sankt Nimmerleinstag verhindert werden. Kommt eine einvernehmliche Einigung unter den Miterben nicht zustande, so sieht das Gesetz eine zwangsweise Aufteilung des Nachlasses vor.

Im Zentrum einer solchen zwangsweisen Nachlassauseinandersetzung stehen regelmäßig die Veräußerung der einzelnen Nachlassgegenstände und die nachfolgende Verteilung des Erlöses.

Ein solcher umgangssprachlich auch „Versilberung“ genannter Vorgang, kann von den Erben selbstverständlich auch einvernehmlich durchgeführt werden. Hat aber auch nur ein Erbe – aus welchen Gründen auch immer – kein Interesse an einer solchen Versilberung des Nachlasses, dann müssen die anderen Erben zwangsläufig die Gerichte bemühen, um zu einer Nachlassteilung zu gelangen.

Insbesondere kann eine Erbenmehrheit einen einzelnen Erben nicht überstimmen, um auf diesem Weg zu einer Versilberung des Nachlasses ohne Einschaltung der Gerichte zu gelangen.

Vielmehr muss der Widerstand des sich weigernden Erben in diesem Fall durch die Erhebung einer Klage bei Gericht gebrochen werden. Der eine Erbe, der die Versilberung des Nachlasses blockiert, muss auf Einwilligung in den so genannten Pfandverkauf verklagt werden.

Wird der Klage entsprochen, dann richtet sich die Verwertung des Nachlasses nach den §§ 1235 ff. BGB. Danach ist der Verkauf des Nachlassgegenstandes im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

Am Ende der Tage steht demnach bei jeder Erbschaft die Aufteilung analog der Erbquoten unter den verschiedenen Miterben.

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