Der Erblasser hat eine Vollmacht erteilt – Der Erbe sollte die Vollmacht sofort widerrufen!
- Ist die Vollmacht auch nach dem Erbfall gültig?
- Mit einer Vollmacht kann auf das Vermögen des Erblassers zugegriffen werden!
- Der Erbe kann die Vollmacht widerrufen!
Oft wird die Abwicklung eines Erbfalls durch die Existenz einer vom Erblasser zu Lebzeiten erteilten Vollmacht verkompliziert.
Schwierigkeiten treten vor allem dann auf, wenn ein Erbe feststellen muss, dass der Erblasser einer bestimmten Person zu Lebzeiten eine Vollmacht erteilt hat und diese Vollmacht auch für die Zeit nach dem Eintritt des Erbfalls Geltung beansprucht.
Eine solche Vollmacht kann als so genannte „transmortale“ Vollmacht bereits zu Lebzeiten des Erblassers eingesetzt werden, gilt aber auch ausdrücklich nach dem Tod des Erblassers weiter.
Postmortale und transmortale Vollmacht des Erblassers
Ebenso kann der Erblasser vor seinem Tod eine so genannte postmortale“ Vollmacht erteilt haben. Eine solche Vollmacht wird erst „post mortem“, also nach dem Tod des Erblassers, wirksam.
Sowohl mit einer transmortalen als auch mit einer postmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte nach dem Tod des Erblassers tätig werden und mit Wirkung für den Verstorbenen und den Nachlass Rechtsgeschäfte tätigen.
Zu Konflikten kommt es aber immer dann, wenn der Bevollmächtigte und der Erbe personenverschieden sind.
Der Erbe bekommt das Vermögen des Verstorbenen
Der Erbe ist Rechtsnachfolger des Verstorbenen und erhält das gesamte Vermögen des Verstorbenen.
Gleichzeitig kann der Bevollmächtigte aber mithilfe seiner Vollmacht Rechtsgeschäfte tätigen und auf das Vermögen des Verstorbenen zugreifen.
Wenn Erbe und Bevollmächtigter hier unterschiedliche Interessen haben, dann kommt es in einer solchen Situation fast zwangsläufig zu Konflikten.
Mit einer Bankvollmacht auf Nachlasskonten zugreifen
Wenn der Bevollmächtigte vom Erblasser beispielsweise eine über den Tod hinaus geltende Bankvollmacht erhalten hat und wenn der Bevollmächtigte diese Bankvollmacht nutzt, um auf das Bankvermögen des Erblassers zuzugreifen, dann ist dies in aller Regel nicht im Interesse des Erben.
Dem Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers bleibt in einem solchen Fall nichts anderes übrig, als bei dem Bevollmächtigten auf Rückzahlung der mit Hilfe der Vollmacht abgehobenen Geldbeträge zu drängen.
Um ein solches Szenario bereits im Keim zu ersticken, kann man dem Erben nur raten, bestehende Vollmachten unmittelbar nach dem Erbfall zu widerrufen und damit unwirksam zu machen.
Widerruf der Vollmacht auch gegenüber der Bank erklären!
Ein solcher Widerruf einer Vollmacht kann (und sollte) immer gegenüber dem Bevollmächtigten selber erklärt werden.
Gleichzeitig sollte aber gerade im Falle einer existierenden Bankvollmacht auch das fragliche Kreditinstitut von dem Vollmachtswiderruf in Kenntnis gesetzt werden und der Widerruf auch gegenüber der betroffenen Bank erklärt werden.
Nach erfolgtem Vollmachtswiderruf wird keine Bank mehr Verfügungen über Nachlasskonten zulassen, solange der Erbe selber zu einer solchen Transaktion nicht sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat.
Ist der Vollmachtswiderruf nach dem Erbfall erst einmal wirksam und nachweisbar vorgenommen, kann der Erbe sich in aller Ruhe um die weitere ungestörte Abwicklung des Erbfalls kümmern.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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