Wer eine Vollmacht missbraucht, steht mit einem Bein im Gefängnis!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Vollmachtsmissbrauch stellt regelmäßig eine strafbare Untreue nach § 266 StGB dar
  • Bereits der Missbrauch einer Bankkarte ist strafbar
  • Auf Untreue nach § 266 StGB stehen bis zu fünf Jahre Gefängnis

Gerade, wenn man älter und hilfsbedürftig wird, gibt es gute Gründe dafür, einer anderen Person eine Vollmacht zu erteilen.

Diese andere mit einer Vollmacht ausgestattete Person kann dann im Notfall Entscheidungen treffen und Handlungen für den Vollmachtgeber vornehmen.

Solche Vollmachten gibt es in verschiedenen Formen.

Eine Vollmacht setzt Vertrauen voraus

So sind beispielsweise Vorsorgevollmachten mittlerweile in § 1820 BGB im Gesetz geregelt, manche Vollmachtgeber beschränken sich auch darauf, einer vertrauten Person eine Bankvollmacht zu erteilen, damit der Bevollmächtigte über das Bankkonto des Vollmachtgebers verfügen kann, wieder andere erteilen eine Generalvollmacht und räumen dem Bevollmächtigten damit weitestgehend Vertretungsrechte ein.

Ein wichtiger Grundsatz bleibt aber bei jeder Vollmachtserteilung gleich:

Der Vollmachtgeber allein entscheidet, wie weit die Vollmacht geht und zu welchem Zweck und unter welchen Umständen die Vollmacht eingesetzt werden darf.

Der Missbrauch einer Vollmacht ist eine Straftat

Wer aber als Bevollmächtigter diese Vorgaben des Vollmachtgebers nicht beachtet und die ihm erteilte Vollmacht über den Rahmen, der ihm vom Vollmachtgeber gesetzt wurde, einsetzt, der hat sehr schnell ein strafrechtliches Problem.

Juristen fassen diese Fälle unter dem Begriff des Vollmachtsmissbrauchs zusammen.

Der Bevollmächtigte nutzt hier die ihm erteilte Vollmacht für Rechtsgeschäfte, die er entweder gar nicht oder nicht in diesem Umfang vornehmen darf.

Häufig werden Bankvollmachten missbraucht

Ein solcher Vollmachtsmissbrauch kommt beispielsweise immer wieder in Zusammenhang mit erteilten Bankvollmachten vor.

Wenn sich der Bevollmächtigte mit Hilfe der ihm erteilten Vollmacht am Bankkonto des Vollmachtgebers bedient und das Geld weisungswidrig am Ende für sich behält, dann missbraucht er die ihm erteilte Vollmacht.

Ein solcher Vollmachtsmissbrauch kann bereits mit dem Einsatz einer Bankkarte bei einem Geldautomaten gegeben sein, liegt aber selbstverständlich auch dann vor, wenn der Bevollmächtigte für eigene Zwecke Geldbeträge am Bankschalter vom Konto des Vollmachtgebers abhebt.

Die Erben überprüfen die Kontoauszüge

Auffällig werden solche Transaktionen meistens nach dem Ableben des Vollmachtgebers und Kontoinhabers, wenn die Erben den erheblichen Geldschwund anhand von Kontoauszügen realisieren.

Für diejenige Person, die die Vollmacht aber höchst eigennützig für eigene Zwecke eingesetzt hat, werden solche Fälle schnell sehr unangenehm.

Der Bevollmächtigte muss nämlich nicht nur das gesamte erbeutete Geld zurückzahlen.

Wegen Untreue für fünf Jahre ins Gefängnis?

Wesentlich gravierender ist es für den Betroffenen, dass eine strafrechtliche Verurteilung wegen des Tatbestands der Untreue nach § 266 StGB auf ihn wartet.

Je nach den Umständen des Einzelfalls wird derjenige, der eine Vollmacht missbraucht und damit den Tatbestand der Untreue verwirklicht hat, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Entscheidungen deutscher Gerichte, die bei einem Missbrauch einer Vollmacht eine Verurteilung nach § 266 StGB bestätigen, gibt es zuhauf (z.B. BGH, Beschluss vom 29.08.2011, 5 StR 247/11).

Strafverfahren gegen Bevollmächtigte wegen Vollmachtsmissbrauch haben für möglicherweise betroffene Erben weiter den unschätzbaren Vorteil, dass in einem Strafverfahren der komplette zugrunde liegende Sachverhalt von Polizei und Staatsanwaltschaft gründlich ausermittelt wird.

Auf Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse lassen sich dann anschließend Zahlungsansprüche der Erben gegen den Bevollmächtigten vor Gericht relativ problemlos realisieren.

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